Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit des Innenministers für die Kürzung der Anwärterbezüge der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im Geschäftsbereich des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit des Innenministers für die Kürzung der Anwärterbezüge der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im Geschäftsbereich des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen

LR Nordrhein-Westfalen : 20321 Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit des Innenministers für die Kürzung der Anwärterbezüge der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im Geschäftsbereich des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen Vom 15. April 1982 (Fn 1) Auf Grund des § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1980 (BGBl. I S. 2081), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), wird verordnet: § 1 Die Befugnis zur Kürzung der Anwärterbezüge gemäß § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes wird auf die für die Entlassung der Beamten zuständigen Stellen übertragen. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 2). Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1982 S. 220. Fn2 GV. NW. ausgegeben am 24. Mai 1982.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.