Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten des Innenministers

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten des Innenministers

LR Nordrhein-Westfalen : 20320 Verordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten des Innenministers Vom 28. Juni 1984 (Fn 1) Auf Grund des § 29 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 3 des Landesbesoldungsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Finanzminister verordnet: § 1 Die Befugnis zur Entscheidung nach § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes übertrage ich für die Beamten der kreisangehörigen Gemeinden auf die Oberkreisdirektoren als untere staatliche Verwaltungsbehörden, für die Beamten der kreisfreien Städte und der Kreise auf die Regierungspräsidenten. § 2 (Fn 2) Diese Verordnung tritt am 1. September 1984 in Kraft. Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1984 S. 467. Fn2 § 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.