Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Auf Grund des § 21 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, des § 26 Abs. 5 Satz 2, des § 48 Abs. 2 sowie des § 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern, - 2. BesVNG - vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), geändert durch Gesetz vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2089), wird verordnet:

1. Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 2 und 3 sowie nach § 48 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes erläßt der Innenminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister.

2. Rechtsverordnungen nach § 26 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes erläßt der für die Aufsicht über die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zuständige Minister im Einvernehmen mit dem Finanzminister.

3. Rechtsverordnungen nach § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes erläßt der Justizminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister.

§ 2

Auf Grund des Artikels IX § 5 Abs. 2 und § 11 Abs. 4 Satz 2 des 2. BesVNG wird verordnet:

1. Rechtsverordnungen nach Artikel IX § 5 Abs. 1 des 2. BesVNG erläßt der für die Aufsicht über die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zuständige Minister im Einvernehmen mit dem Finanzminister.

2. Rechtsverordnungen nach Artikel IX § 11 Abs. 4 Satz 1 des 2. BesVNG erläßt der Innenminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3).

Die Landesregierung

des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

Der Innenminister

Der Justizminister

Fußnoten

Fn1 GV. NW. 1975 S. 544, geändert durch VO v. 5. 9. 1978 (GV. NW. S. 498). Fn2 § 1 geändert durch VO v. 5. 9. 1978 (GV. NW. S. 498); in Kraft getreten am 21. September 1978. Fn3 GV. NW. ausgegeben am 15. September 1975.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.