Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Überlassung von Sozialwohnungen (Überlassungsverordnung)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 5 a des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.August 19 94 (BGBl. I S. 2166/2319) wird verordnet:
§ 1

Der Verfügungsberechtigte darf eine frei- oder bezugsfertig werdende Wohnung in den folgenden Gemeinden nur Wohnungssuchenden überlassen, die von der zuständigen Stelle benannt worden sind:

a) im Regierungsbezirk Arnsberg

in den kreisfreien Städten Dortmund,

Hamm,

Herne

und in den kreisangehörigen Städten Witten (Ennepe-Ruhr-Kreis),

Iserlohn (Märkischer Kreis),

Lüdenscheid (Märkischer Kreis)

Siegen (Kreis Siegen-Wittgenstein),

Unna (Kreis Unna),

b) im Regierungsbezirk Detmold Bielefeld in der kreisfreien Stadt

und in den Herford (Kreis Herford), kreisangehörigen Städten

Paderborn (Kreis Paderborn),

c) im Regierungsbezirk Düsseldorf Düsseldorf

in den kreisfreien Städten Duisburg

Krefeld,

Remscheid,

Wuppertal

und in den

kreisangehörigen Städten Heiligenhaus (Kreis Mettmann),

Hilden (Kreis Mettmann),

Langenfeld (Kreis Mettmann),

Mettmann (Kreis Mettmann),

Ratingen (Kreis Mettmann),

Grevenbroich (Kreis Neuss)

d) im Regierungsbezirk Köln

in den kreisfreien Städten Aachen

Bonn

Köln

und in den

kreisangehörigen Städten Düren (Kreis Düren),

Erftstadt (Erftkreis),

St. Augustin (Rhein-Sieg-Kreis),

Siegburg (Rhein-Sieg-Kreis),

Troisdorf (Rhein-Sieg-Kreis),

e) im Regierungsbezirk Münster

in den kreisfreien Städten Bottrop,

Münster

und in den

kreisangehörigen Städten Bocholt (Kreis Borken),

Lüdinghausen (Kreis Coesfeld),

Herten (Kreis Recklinghausen),

Recklinghausen (Kreis Recklinghausen).

§ 2

(1) Die zuständige Stelle hat dem Verfügungsberechtigten mindestens drei wohnberechtigte Wohnungsuchende zur Auswahl zu benennen, bei denen die Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Erlangung einer Bescheinigung nach § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes erforderlich wären. Der Vorlage einer solchen Bescheinigung bedarf es nicht.

(2) Die Benennung hat bis zur Bezugsfertigkeit oder bis zum Freiwerden der Wohnung zu erfolgen. Hat der Verfügungsberechtigte der zuständigen Stelle nicht gemäß § 4 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes unverzüglich schriftlich angezeigt, daß die Wohnung bezugsfertig oder frei wird und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens mitgeteilt, verlängert sich die Benennungsfrist um die Dauer des Verzugs.

(3) Wird das Bennenungsrecht von der zuständigen Stelle bis zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens der Wohnung aus Gründen, die der Verfügungsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht ausgeübt, darf der Verfügungsberechtigte die Wohnung entsprechend § 4 des Wohnungsbindungsgesetzes einem anderen wohnberechtigten Wohnungsuchenden zum Gebrauch überlassen.

§ 3

Die §§ 1 und 2 gelten nicht für öffentlich geförderte eigengenutzte Eigentumsmaßnahmen und Wohnungen in Eigenheimen, die vermietet werden.

Vertraglich vereinbarte Besetzungsrechte bleiben unberührt.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1.Oktober 1997 in Kraft und am 31.Dezember 2001 außer Kraft.

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister für Bauen und Wohnen

Fn 1 GV. NW. S. 204.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.