Verordnung zur Überlassung von Sozialwohnungen (Überlassungsverordnung)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Eingangsformel
Der Verfügungsberechtigte darf eine frei- oder bezugsfertig werdende Wohnung in den folgenden Gemeinden nur Wohnungssuchenden überlassen, die von der zuständigen Stelle benannt worden sind:
a) im Regierungsbezirk Arnsberg
in den kreisfreien Städten Dortmund,
Hamm,
Herne
und in den kreisangehörigen Städten Witten (Ennepe-Ruhr-Kreis),
Iserlohn (Märkischer Kreis),
Lüdenscheid (Märkischer Kreis)
Siegen (Kreis Siegen-Wittgenstein),
Unna (Kreis Unna),
b) im Regierungsbezirk Detmold Bielefeld in der kreisfreien Stadt
und in den Herford (Kreis Herford), kreisangehörigen Städten
Paderborn (Kreis Paderborn),
c) im Regierungsbezirk Düsseldorf Düsseldorf
in den kreisfreien Städten Duisburg
Krefeld,
Remscheid,
Wuppertal
und in den
kreisangehörigen Städten Heiligenhaus (Kreis Mettmann),
Hilden (Kreis Mettmann),
Langenfeld (Kreis Mettmann),
Mettmann (Kreis Mettmann),
Ratingen (Kreis Mettmann),
Grevenbroich (Kreis Neuss)
d) im Regierungsbezirk Köln
in den kreisfreien Städten Aachen
Bonn
Köln
und in den
kreisangehörigen Städten Düren (Kreis Düren),
Erftstadt (Erftkreis),
St. Augustin (Rhein-Sieg-Kreis),
Siegburg (Rhein-Sieg-Kreis),
Troisdorf (Rhein-Sieg-Kreis),
e) im Regierungsbezirk Münster
in den kreisfreien Städten Bottrop,
Münster
und in den
kreisangehörigen Städten Bocholt (Kreis Borken),
Lüdinghausen (Kreis Coesfeld),
Herten (Kreis Recklinghausen),
Recklinghausen (Kreis Recklinghausen).
(1) Die zuständige Stelle hat dem Verfügungsberechtigten mindestens drei wohnberechtigte Wohnungsuchende zur Auswahl zu benennen, bei denen die Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Erlangung einer Bescheinigung nach § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes erforderlich wären. Der Vorlage einer solchen Bescheinigung bedarf es nicht.
(2) Die Benennung hat bis zur Bezugsfertigkeit oder bis zum Freiwerden der Wohnung zu erfolgen. Hat der Verfügungsberechtigte der zuständigen Stelle nicht gemäß § 4 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes unverzüglich schriftlich angezeigt, daß die Wohnung bezugsfertig oder frei wird und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens mitgeteilt, verlängert sich die Benennungsfrist um die Dauer des Verzugs.
(3) Wird das Bennenungsrecht von der zuständigen Stelle bis zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens der Wohnung aus Gründen, die der Verfügungsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht ausgeübt, darf der Verfügungsberechtigte die Wohnung entsprechend § 4 des Wohnungsbindungsgesetzes einem anderen wohnberechtigten Wohnungsuchenden zum Gebrauch überlassen.
Die §§ 1 und 2 gelten nicht für öffentlich geförderte eigengenutzte Eigentumsmaßnahmen und Wohnungen in Eigenheimen, die vermietet werden.
Vertraglich vereinbarte Besetzungsrechte bleiben unberührt.
Diese Verordnung tritt am 1.Oktober 1997 in Kraft und am 31.Dezember 2001 außer Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Bauen und Wohnen
Fn 1 GV. NW. S. 204.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.