Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Schwerbehindertenrecht (ZustVO SGB IX SchwbR)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
(1) Folgende Aufgaben und Befugnisse der Hauptfürsorgestellen nach dem Schwerbehindertengesetz ( SchwbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2602), werden auf die örtlichen Fürsorgestellen übertragen:
1. Nach § 13 Abs. 4 SchwbG Einblick in Betriebe und Dienststellen zu nehmen,
2. im Kündigungsverfahren den Sachverhalt zu ermitteln, nach § 17 Abs. 2 SchwbG Stellungnahmen des Arbeitsamtes, des Betriebsrates oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung einzuholen, den Schwerbehinderten zu hören sowie nach § 17 Abs. 3 SchwbG auf eine gütliche Einigung hinzuwirken,
3. nach § 24 Abs. 6 SchwbG zu einer Versammlung der Schwerbehinderten einzuladen,
4. nach § 29 Abs. 2 SchwbG die in § 29 Abs. 1 SchwbG genannten Personen und Vertretungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, soweit nicht die Hauptfürsorgestelle - Fachdienste - in Anspruch genommen wird,
5. nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 SchwbG die Schwerbehinderten und die in § 29 Abs. 1 SchwbG genannten Personen und Vertretungen zu beraten, soweit nicht die Hauptfürsorgestelle - Fachdienste - in Anspruch genommen wird,
6. nach § 31 Abs. 3 Satz 1 SchwbG in Verbindung mit der Schwerbehinderten- Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV - vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484) aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Geldleistungen zu gewähren
a) für technische Arbeitshilfen (§ 19 SchwbAV),
b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20 SchwbAV),
c) zur wirtschaftlichen Selbständigkeit (§ 20 SchwbAV),
d) zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung (§ 22 SchwbAV),
e) zur Erhaltung der Arbeitskraft (§ 23 SchwbAV),
f) in besonderen behinderungsbedingten Lebenslagen (§ 25 SchwbAV),
g) zur Ausstattung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen mit notwendigen technischen Arbeitshilfen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SchwbAV),
und
7. nach § 39 SchwbG zeitweilig den Schwerbehindertenschutz zu entziehen.
(2) Die Hauptfürsorgestellen haben auf eine einheitliche und wirksame Durchführung der den Fürsorgestellen obliegenden Aufgaben und Befugnisse hinzuwirken. Sie bleiben neben den Fürsorgestellen zuständig für die Aufgaben nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2.
Die Landschaftsverbände bestimmen durch ihre Satzungen, ob und inwieweit die örtlichen Fürsorgestellen herangezogen werden bei der
1. Erhebung der Ausgleichsabgabe,
2. Durchführung der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben über § 1 Abs. 1 hinaus,
3. Durchführung von Schulungs- und Bildungsmaßnahmen nach § 31 Abs. 2 Satz 4 SchwbG,
4. Erfüllung der Aufgaben nach § 53 SchwbG.
(1) Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Ausweise nach § 4 Abs. 5 SchwbG, für die eine Feststellung nach § 4 Abs. 1 SchwbG nicht zu treffen ist, wird neben den Versorgungsämtern den Gemeinden übertragen.
(2) Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in der der Schwerbehinderte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Für die Bekanntmachung des Vomhundertsatzes nach § 62 Abs. 4 Satz 1 SchwbG ist der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zuständig.
Über Anträge auf Erstattung und Vorauszahlungen nach § 64 Abs. 1 und 2 SchwbG entscheiden die Regierungspräsidenten. Sie zahlen die auf den Bund und das Land entfallenden Beträge aus (§ 64 Abs. 4 ) und entscheiden - soweit sich der Nahverkehr auf das Gebiet mehrerer Länder erstreckt - darüber, welcher Teil der Fahrgeldeinnahmen auf den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen entfällt (§ 64 Abs. 5).
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Verordnung wird erlassen
a) von der Landesregierung aufgrund des § 37 Abs. 1 Satz 1, des § 37 Abs. 2, des § 62 Abs. 4 Satz 1 und des § 64 Abs. 4 des Schwerbehindertengesetzes sowie des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) ( Fn3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 1987 (GV. NW. S. 366), - insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge des Landtags -
b) vom Innenminister im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgrund des § 5 Abs. 6 LOG. NW.
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn1 GV. NW. 1989 S. 78. Fn2 § 6 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. Fn3 SGV. NW. 2005.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.