HG · Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (ZuVO KJHG)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) ( Fn2), insoweit nach Anhörung der Ausschüsse für Kinder, Jugend und Familie, für Kommunalpolitik und für Innere Verwaltung des Landtags, sowie des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) wird verordnet:
§ 1

Zuständige Behörde für die Festsetzung der Höhe des Barbetrages nach § 39 Abs. 2 Satz 1 und der Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt nach § 39 Abs. 5 Satz 1 des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) ist das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

§ 2

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

1. § 104 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB VIII wird den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe,

2. § 104 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII wird den Landschaftsverbänden

übertragen.

§ 3

Zuständige Behörde für die Untersagung des Betriebs einer Einrichtung nach Artikel 12 Abs. 3 Satz 2 des Kinderund Jugendhilfegesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) ist das Landesjugendamt.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Fn1 GV. NW. 1990 S. 661. Fn2 SGV. NW. 2005. Fn3 § 4 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.