Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundesvertriebenengesetz und dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Eingangsformel
Zuständige Behörde für die Gewährung der Eingliederungshilfe gemäß § 9 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) in der jeweils geltenden Fassung ist die Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen (Landesstelle).
Zuständige Behörden für die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigungen gemäß § 15 BVFG sind die Gemeinden.
Zentrale Dienststelle im Sinne des § 21 BVFG ist das für das Vertriebenenwesen zuständige Ministerium.
Zuständig für die Entscheidung über die Zustimmung des aufnehmenden Landes nach § 28 Abs. 2 BVFG ist die Landesstelle.
Zuständige Behörden gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG sind für die Feststellung der Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft für Antragsteller, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, der Regierungspräsident Köln, im übrigen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Kreise und kreisfreien Städte und für die Feststellung der Vertriebeneneigenschaft die Gemeinden.
Zuständige Behörden für die Gewährung von Leistungen nach dem § 25 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 17 und 19 des StrRehaG sind für Antragsteller, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, der Regierungspräsident Köln und im übrigen die Kreise und kreisfreien Städte.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4).
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
Der Innenminister
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.