Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
(1) Zuständige Behörden zur Ausführung des Ersten Abschnitts (Erziehungsgeld) des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2154) sind die Versorgungsämter. Sie führen dabei die Zusatzbezeichnung ,,Erziehungsgeldkasse".
(2) Örtlich zuständig ist das Versorgungsamt, in dessen Bezirk der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Berechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundeserziehungsgeldgesetzes, befindet sich jedoch der Sitz seines Arbeitgebers oder seiner obersten Dienstbehörde in Nordrhein-Westfalen. ist das Versorgungsamt Aachen zuständig.
(3) Zuständig für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden (Widerspruchsbehörde) ist das Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen.
Zuständige Behörde für die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG sind die Regierungspräsidenten.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft ( Fn3).
Diese Verordnung wird erlassen
a) von der Landesregierung aufgrund des § 10 Satz 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes
b) vom Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen aufgrund des § 18 Abs. 1 Satz 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes.
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn1 GV. NW. 1986 S. 2, geändert durch VO v. 24. 3. 1987 (GV. NW. S. 148). Fn2 § 1 Abs. 3 eingefügt durch VO v. 24. 3. 1987 (GV. NW. S. 148); in Kraft getreten am 11. April 1987. Fn3 GV. NW. ausgegeben am 10. Januar 1986.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.