Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Vereinswesens
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Eingangsformel
Zuständige Verwaltungsbehörde für
1. die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches),
2. die Genehmigung der Änderung der Satzung eines Vereins, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 33 des Bürgerlichen Gesetzbuches),
3. die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins (§ 43 des Bürgerlichen Gesetzbuches)
ist, soweit die Zuständigkeit nicht besonders geregelt ist, der Regierungspräsident.
Zuständige Verwaltungsbehörde für
1. die Erhebung des Einspruchs gegen die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister (§ 61 des Bürgerlichen Gesetzbuches),
2. die Erhebung des Einspruchs gegen die Eintragung einer Änderung der Satzung eines eingetragenen Vereins (§ 71 des Bürgerlichen Gesetzbuches)
ist die Kreispolizeibehörde.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn4).
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn1 GV. NW. 1970 S. 325, geändert durch Art. 7 Verwaltungsverfahrensrechts-Anpassungsverordnung v. 18. 5. 1982 (GV. NW. S. 250). Fn2 SGV. NW. 2004. Fn3 §§ 1 und 2 geändert durch Art. 7 Verwaltungsverfahrensrechts-Anpassungsverordnung v. 18. 5. 1982 (GV. NW. S. 250); in Kraft getreten am 1. Juli 1982. Fn4 GV. NW. ausgegeben am 25. Mai 1970.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.