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Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU)

- SGV.NRW. - Seite 1 282 Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) vom 14.06.1994 Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) Vom 14. Juni 1994 (Fn 1) §1 Sachliche Zuständigkeit (1) Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig. (2) Zuständigkeiten und Befugnisse anderer Behörden aufgrund der Landesbauordnung, arbeitsschutzrechtlicher und sonstiger gesetzlicher Bestimmungen werden durch diese Verordnungen nicht berührt. §2 Beteiligung anderer Behörden Wird von einer nach dieser Verordnung zuständigen Behörde eine Entscheidung getroffen, die ganz oder teilweise auch auf der Grundlage anderer Vorschriften erlassen werden könnte, so hat die nach dieser Verordnung zuständige Behörde die betroffene andere Behörde rechtzeitig zu beteiligen. § 3 (Fn2) Zuständigkeit bei Rechtsänderung (1) Tritt während eines laufenden Verwaltungsverfahrens eine Änderung von in der Anlage zu dieser Verordnung in Bezug genommenen Vorschrift in Kraft, bleibt die ursprünglich zuständige Behörde zuständig. (2) Wird für eine in der Anlage aufgeführte Verwaltungsaufgabe die anzuwendende Rechtsnorm geändert, bleibt die bisher zuständige Behörde zuständig. Satz 1 gilt nicht, wenn die Verwaltungsaufgabe zugleich in ihrem Inhalt wesentlich geändert wird; in diesem Fall gilt § 8 Abs. 2 Landesorganisationsgesetz. (3) Wird die Zuständigkeit für die Durchführung von Genehmigungsverfahren oder sonstigen Zulassungsverfahren geändert, bleibt die ursprünglich zuständige Behörde bis zum Abschluß des Verfahrens durch bestandskräftige Entscheidung für diejenigen Verfahren zuständig, in denen am Tage des Inkrafttretens der Änderung die vom Antragsteller einzureichenden Unterlagen vollständig vorliegen. §4 Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird, wenn eine mit Strafe bedrohte Verletzung von Pflichten begangen wird, deren Einhaltung die Staatlichen Umweltämter oder die Bergämter zu überwachen haben, im Bereich der Bergaufsicht auf die Bergämter, im übrigen auf die Staatlichen Umweltämter übertragen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit sich die Zuständigkeit aus § 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ergibt. §5 Übersicht und Erläuterungen zum anliegenden Verzeichnis I. Übersicht zum nachfolgenden Verzeichnis Hinweis für den Benutzer: Erst im Anschluss an diese Übersicht und die Erläuterungen zum Verzeichnis folgt der Zugang zu den Nummern des Verzeichnisses der zuständigen Behörden. 1 Immissionsschutzrecht 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 11 Benzinbleigesetz (BzBlG) © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 2 12 Verordnungen des Bundes zum Immissionsschutz 12.1 Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV) 12.2 Verordnung zur Begrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen (2. BImSchV) 12.3 Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff (3. BImSchV) 12.4 Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) 12.5 Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV) 12.6 Rasenmäherlärm-Verordnung (8. BImSchV) 12.7 Emissionserklärungsverordnung (11. BImSchV) 12.8 Störfall-Verordnung (12. BImSchV) 12.9 Verordnung über Großfeuerungsanlagen (13. BImSchV) 12.10 Baumaschinenlärm-Verordnung (15. BImSchV) 12.11 Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe (17. BImSchV) 12.12. Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) 12.13 Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz (19. BImSchV) 12.14 Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV) 12.15 Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) 12.16 Verordnung über Immissionswerte (22. BImSchV) 12.17 Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) 12.18 Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) 2 Wasserrecht 20 Gesetze des Bundes 20.1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 20.2 Abwasserabgabengesetz (AbwAG) 20.3 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) 21 Badegewässerrichtlinie (76/160/EWG) 22 Verordnungen des Bundes © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 3 23 Landeswassergesetz (LWG) 24 Verordnungen des Landes 24.1 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) 24.2 Selbstüberwachungsverordnung (SüwV) 24.3 Selbstüberwachungsverordnung – Kanal (SüwV – Kan) 3 Abfallrecht 30 Gesetze des Bundes 30.1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) 30.2 Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) 31 Verordnungen des Bundes 31.1 Altölverordnung (AltölV) 31.2 Klärschlammverordnung 31.3 Verordnung über den Betriebsbeauftragten für Abfall 31.4 Transportgenehmigungsverordnung (TgV) 31.5 Abfallwirtschaftskonzept- und –bilanzverordnung (AbfKoBiV) 31.6 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) 31.7 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie 31.8 Nachweisverordnung (NachwV) 32 Landesabfallgesetz (LAbfG) 4 Chemikalienrecht 40 Chemikaliengesetz (ChemG) 41 Verordnungen des Bundes auf dem Gebiet des Chemikalienrechts 41.1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) 41.2 Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) 41.3 FCKW-Halon-Verbots-Verordnung 5 Gentechnikrecht 50 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 4 Gentechnikgesetz (GenTG) 51 Verordnungen des Bundes auf dem Gebiet des Gentechnikrechts 51.1 Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung (GenTAufzV) 51.2 Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) 51.3 Gentechnik-Anhörungsverordnung (GenTAnhV) 51.4 Gentechnik-Verfahrensverordnung (GenTVfV) 6 Strahlenschutzvorsorgerecht 60 Strahlenschutzvorsorgegesetz 7 Bodenschutzrecht 8 Sonstiges Umweltrecht 80 Umwelthaftungsgesetz 81 Umweltauditgesetz (UAG) II. Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis 1. Im Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwendet: BA = Bergamt (Bergämter) BezReg = Bezirksregierung (Bezirksregierungen) CVUA = Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt DLWK = Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter IM = Innenministerium KrOrdB = Kreisordnungsbehörde (Kreisordnungsbehörden) KrPolB = Kreispolizeibehörde (Kreispolizeibehörden) LafA =Landesanstalt für Arbeitsschutz LDS = Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik LOBA = Landesoberbergamt LUA = Landesumweltamt LWK = Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte im Kreise MAGS =Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales MURL =Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft MWMTV = Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr Lrat = Hauptamtlicher Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde; bis zum Amtsantritt eines hauptamtlichen Landrats tritt an seine Stelle der Oberkreisdirektor OrdB = Örtliche Ordnungsbehörde (Ordnungsbehörden) StAfA = Staatliches Amt für Arbeitsschutz (Staatliche Ämter für Arbeitsschutz) StUA = Staatliches Umweltamt (Staatliche Umweltämter) StVetUA = Staatliches Veterinäruntersuchungsamt (Staatliche Veterinäruntersuchungsämter) 2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnissesmehrere Behörden erwähnt und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung – eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit, - eines Semikolons um eine Doppelzuständigkeit und – des Wortes "und" um eine gemeinsame Zuständigkeit. 3. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnissesneben anderen Behörden nach einem Schrägstrich Bergämter oder das Landesoberbergamt genannt sind, ist deren ausschließliche Zuständigkeit in bezug auf Anlagen und Betriebe gegeben, die der Bergaufsicht unterstehen. 4. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnissesneben den Staatlichen Umweltämtern nach einem Semikolon die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz genannt sind, ist deren Zuständigkeit als Doppelzuständigkeit gegeben, soweit Belange des Arbeitsschutzes berührt sind. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 5 Hinweis für den Benutzer des Internets/Intranets: Nachfolgend die Zugänge zu den laufenden Nummern des Verzeichnisses der zuständigen Behörden. Das Verzeichnis ist in mehrere Dokumente (Anlagen a bis k) aufgeteilt. Für jedes Dokument ist nachfolgend ein gesonderter Zugang vorgesehen. Das erste Dokument (a) beginnt mit der ersten laufenden Nummer. Das letzte Dokument ( k ) endet mit der letzten laufenden Nummer. Hinweis für den Benutzer der CD-ROM: Der Zugang zu den laufenden. Nummern. erfolgt über die Gliederungsstufe "Inhaltsübersicht".In der Inhaltsübersicht sind die Anlagen a) bis k) untereinander aufgeführt. Durch Anklicken gelangt man auf die Textebene des jeweiligen Dokuments. Zugänge a) Verzeichnis lfd. Nr. 1 bis 11.2 b) Verzeichnis lfd. Nr. 12 bis 12.18.3 c) Verzeichnis lfd. Nr. 2 bis 20.3.2 d) Verzeichnis lfd. Nr. 21 bis 23.1.79 e) Verzeichnis lfd. Nr. 23.1.80 bis 23.1.189 f) Verzeichnis lfd. Nr. 24 bis 30.2.11 g) Verzeichnis lfd. Nr. 31 bis 31.9.2 h) Verzeichnis lfd. Nr. 32 bis 32.35.10 i) Verzeichnis lfd. Nr. 4 bis 41.3.4 k) Verzeichnis lfd. Nr. 5 bis 81.1 techu2 a Verzeichnis lfd. Nr. 1 bis 11.2 (Reihenfolge der Darstellung: Lfd. Nr. / Anzuwendende Rechtsnorm / Verwaltungsaufgabe / Zuständige Behörde) 1 Immissionsschutzrecht 10 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) in der jeweils geltenden Fassung 10.1 Erster Abschnitt des Zweiten Teils des Gesetzes Maßnahmen in Bezug auf Anlagen 10.1.1 §§ 4, 6, 16 Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, auch als Versuchsanlage nach § 2 Abs. 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) vom 24. Juli 1985 (BGBl. I S. 1586) in der jeweils geltenden Fassung, 1. die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205) in der jeweils geltenden Fassung ganz oder teilweise einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterwerfen ist; erfaßt sind auch Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Landes Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) vom 29. April 1 992 (GV. NW. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen ist, zuständig: BezReg/LOBA 2. die in einem engen räumlichen und betrieblichen (technischen und organisatorischen) Zusammenhang mit einer Anlage im Sinne vorstehender Nr. 1 betrieben werden soll zuständig: BezReg/LOBA 3. die als Anlage im Sinne vorstehender Nummern 1 oder 2 wesentlich geändert werden soll, zuständig: BezReg/LOBA 4. die im Zusammenhang mit einer Anlage im Sinne des § 7 des Atomgesetzes betrieben werden soll, Zuständig ist die für die atomrechtliche Genehmigung zuständige Behörde 5. die unter Nr. 10.18 des Anhangs zur 4. BImSchV erfaßt ist, © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 6 zuständig: KrPolB 6. die im Anhang zur 4. BImSchV genannt und nicht Gegenstand der vorstehenden Nummern 1 bis 5 ist. zuständig: StUA/LOBA 10.1.2 §§ 8, 8a, 9 Abs. 1 und 2 Entscheidung über die Erteilung einer Teilgenehmigung, einer Zulassung vorzeitigen Beginns und des Verlangens einer Sicherheitsleistung oder Entscheidung über die Erteilung eines Vorbescheides und Verlängerung der Frist zur Antragstellung Zuständig ist die in Nr. 10.1.1 aufgeführte Genehmigungsbehörde 10.1.3 § 10 Abs. 1, 3, 5, 6 und § 15 Abs. 2 Aufgaben der zuständigen Behörde im Genehmigungsverfahren Zuständig ist die in Nr. 10.1.1 aufgeführte Genehmigungsbehörde 10.1.4 § 10 Abs. 6a Verlängerung der Frist zur Entscheidung über einen Genehmigungsantrag zuständig: BezReg/LOBA 10.1.5 § 12 Abs. 2b Entgegennahme der Mitteilung der erstmaligen Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes zuständig: StUA/BA 10.1.6 § 15 Abs. 1, 2 und 3 Entgegennahme einer Anzeige, Eingangsbestätigung, Nachforderung von Unterlagen, Prüfung und Mitteilung zuständig: StUA/BA 10.1.7 § 17 Abs. 1, 2, 3a und 5 Nachträgliche Anordnungen zuständig: StUA/BA 10.1.8 § 20 Abs. 1 und 2 Untersagung des Betriebes sowie Stillegung und Beseitigung genehmigungsbedürftiger Anlagen zuständig:StUA/ soweit Abfall in einer in den Nummern 8.4, 8.8, 8.9, 8.10 oder 8.11 des Anhangs zur 4. BImSchV genannten Anlage ohne die erforderliche Genehmigung gelagert wird (Lfd. Nr. 30 .1.31.1 Nr. 6 dieses Verzeichnisses): KrOrdB/BA 10.1.9 § 20 Abs. 3 Untersagung des Betriebes wegen Unzuverlässigkeit; Erlaubnis zum Betrieb durch eine andere Person zuständig: BezReg/LOBA 10.2 Zweiter Abschnitt des Zweiten Teiles des Gesetzes Maßnahmen in Bezug auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen 10.2.1 § 24 Anordnungen zur Durchführung 1. des § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz zuständig: StUA/BA 2. der unter lfd. Nr. 12.1 genannten Verordnung, soweit Anlagen a) dazu dienen, ein Wohn- oder Geschäftshaus zu heizen oder b) außerhalb einer wirtschaftlichen Unternehmung betrieben werden, zuständig: OrdB 3. der unter lfd. Nr. 12.6 genannten Verordnung zuständig: OrdB 4. des § 5 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV) vom 13. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2036) in der jeweils geltenden Fassung zuständig: OrdB 5. in allen übrigen Fällen zuständig: StUA/BA 10.2.2 § 25 Abs. 1 und 2 Untersagung des Betriebes von Anlagen Zuständig sind die unter Nr. 10.2.1 aufgeführten Behörden © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 7 10.3 Dritter Abschnitt des Zweiten Teils Ermittlung von Emissionen und Immissionen 10.3.1 § 26 Abs. 1 Satz 1 Bekanntgabe einer Meßstelle zuständig: MURL 10.3.2 § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen aus besonderem Anlaß zuständig: StUA/BA 10.3.3 § 27 Abs. 1 und 3 Anordnung der Abgabe und Entgegennahme der Emissionserklärung zuständig: StUA/BA 10.3.4 § 28 Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen und Zulassung der Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten zuständig: StUA/BA 10.3.5 § 29 Anordnung kontinuierlicher Messungen zuständig: StUA/BA 10.3.6 § 29a Abs. 1 Satz 1 Bekanntgabe als Sachverständiger für sicherheitstechnische Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen zuständig: MURL 10.3.7 § 29a Abs. 1 und 4 Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen und Entgegennahme der Ergebnisse zuständig: StUA; StAfA/BA 10.3.8 § 31 Verlangen der Mitteilung von Ermittlungsergebnissen zuständig: StUA/BA 10.3.9 § 31a Abs. 4 Stellungnahme zu sicherheitstechnischen Regeln zuständig:MURL; MAGS/MWMTV, sofern die sicherheitstechnischen Regeln sich auf Anlagen beziehen, die ausschließlich der Bergaufsicht unterstehen 10.4 Vierter Teil des Gesetzes Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen- und Schienenwegen 10.4.1 § 40 Abs. 2 Äußerung zur Erforderlichkeit von Verkehrsbeschränkungen zuständig: KrOrdB 10.4.2 § 42 Abs. 3 Festsetzung der Entschädigung zuständig: BezReg 10.5 Fünfter Teil des Gesetzes Überwachung der Luftverunreinigung; Emissionskataster; Luftreinhaltepläne; Lärmminderungspläne 10.5.1 § 44 Abs. 1 Feststellungen über Luftverunreinigungen zuständig: LUA 10.5.2 § 46 Abs. 1 Satz 1 Aufstellung von Emissionskatastern zuständig: LUA 10.5.3 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 8 § 46 Abs. 1 Satz 3 Entgegennahme der für die Aufstellung des Emissionskatasters erforderlichen Angaben zuständig: LUA 10.5.4 § 46 Abs. 1 Satz 4 Überprüfung und Ergänzung des Emissionskatasters zuständig: LUA 10.5.5 § 47 Abs. 1 Aufstellung von Luftreinhalteplänen zuständig: MURL 10.5.6 § 47a Abs. 1 Feststellungen über die Belastungen durch Geräuschquellen und ihre Auswirkungen auf die Umwelt zuständig: Gemeinde; LUA 10.5.7 § 47a Abs. 2 Aufstellung von Lärmminderungsplänen zuständig: Gemeinde im Benehmen mit LUA 10.6 §§ 51b bis 52a Überwachung der Durchführung des Gesetzes und der auf das Gesetz gestützten Rechtsverordnungen sowie Entgegennahme von Mitteilungen zur Betriebsorganisation und zur Zustellungsmöglichkeit 10.6.1 § 51b Entgegennahme der Benennung des Zustellungsbevollmächtigten zuständig:StUA/BA; im Zusammenhang mit der Erteilung einer Genehmigung auch die in Nr. 10.1 .1 aufgeführten Behörden 10.6.2 § 52 Abs. 1, 2 und 6 Überwachung der Errichtung, des Betriebes und des Zustandes nach der Betriebseinstellung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen (einschließlich Überwachung der §§ 26 bis 31) und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Abs. 2 und 6 zuständig: StUA; StAfA/BA 10.6.3 § 52 Abs. 1, 2 und 6 Überwachung der Errichtung und des Betriebes nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen (einschließlich der Überwachung der §§ 26 bis 31) und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Abs. 2 und 6 Zuständig sind die unter Nr. 10.2.1 aufgeführten Behörden 10.6.4 § 52 Abs. 1, 2 und 3 Überwachung der Durchführung (und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Abs. 2 und 3) 1. der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV) vom 13.12.1993 (BGBl. I S. 2036) in der jeweils geltenden Fassung zuständig:Hinsichtlich der Anforderungen des § 6 der Verordnung OrdB / im übrigen StUA/ BA 2. der übrigen nach §§ 32 bis 35 oder § 37 erlassenen Rechtsverordnungen zuständig: StUA/BA 10.6.5 § 52 Abs. 1 und 6 Überwachung der aufgrund des § 38 Abs. 2 oder des § 39 erlassenen Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Abs. 6 zuständig:Im Rahmen der Verkehrsüberwachung die hierfür jeweils zuständigen Behörden; im übrigen OrdB 10.6.6 § 52 Abs. 1, 2 und 6 Überwachung der aufgrund der §§ 40 Abs. 1 und 49 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Abs. 2 und 6 zuständig: Im Rahmen der Verkehrsüberwachung PolB, im übrigen: StUA/BA 10.6.7 § 52 Abs. 1, 2 und 6 Überwachung des § 41 und der aufgrund des § 43 erlassenen Rechtsverordnungen zuständig:Für Bundesfernstraßen: MSV / für sonstige Straßen: die Straßenaufsichtsbehörden nach § 54 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1983 (GV. NW. S. 306) in der jeweils geltenden Fassung / für Straßenbahn- und Obus-Unternehmen: für die allgemeine Aufsicht: BezReg, für die technische Aufsicht: BezReg Düsseldorf / für die nicht zum Netz des Bundes gehörenden Eisenbahnen: BezReg © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 9 10.6.8 § 52 Abs. 1 und 2 Überwachung der §§ 53 bis 58d zuständig: StUA/BA 10.6.9 § 52a Entgegennahme von Mitteilungen zur Betriebsorganisation zuständig:StUA; StAfA/BA; im Zusammenhang mit der Erteilung einer Genehmigung auch die in Nr. 10.1.1 aufgeführten Behörden 10.7 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz und eines Störfallbeauftragten 10.7.1 § 53 Abs. 2 Anordnung der Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz zuständig: StUA/BA 10.7.2 § 55 Abs. 1 Entgegennahme der Anzeige über die Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz zuständig: StUA/BA 10.7.3 § 55 Abs. 2 Anordnung der Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten zuständig: StUA/BA 10.7.4 § 58a Abs. 2 Anordnung der Bestellung eines Störfallbeauftragten zuständig: StUA/BA 10.7.5 § 58c Abs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Entgegennahme der Anzeige über die Bestellung eines Störfallbeauftragten zuständig: StUA/BA 10.7.6 § 58c Abs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 2 Anordnung der Bestellung eines anderen Störfallbeauftragten zuständig: StUA/BA 10.8 § 62 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 10.8.1 Absatz 1 Nrn. 1 bis 4, Nrn. 7 und 7a Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 4, Nrn. 7 und 7a Zuständig sind die in Nrn. 10.6.2 bis 10.6.6 aufgeführten Überwachungsbehörden 10.8.2 Absatz 1 Nrn. 5, 6 und 8 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 5, 6 und 8 zuständig: StUA/BA 10.8.3 Absatz 2 Nrn. 1 bis 3 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 1 bis 3 zuständig: StUA/BA 10.8.4. Absatz 2 Nrn. 4 und 5 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 4 und 5 Zuständig sind die in Nrn. 10.6.2 bis 10.6.8 aufgeführten Überwachungsbehörden 10.8.5 Absatz 2 Nrn. 6 und 7 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 6 und 7 zuständig: StUA/BA 10.9 § 67 Abs. 2 Entgegennahme von Anzeigen und Unterlagen über bestehende genehmigungsbedürftige Anlagen zuständig: StUA/BA 11 Gesetz zur Verminderung von Luftverunreinigungen durch Bleiverbindungen in Ottokraftstoffen für © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 10 Kraftfahrzeugmotore (Benzinbleigesetz) vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234) in der jeweils geltenden Fassung 11.1 § 5 Abs. 1 und 3 Überwachung der Durchführung des Gesetzes und der auf das Gesetzt gestützten Rechtsverordnungen zuständig:Hinsichtlich der Aufgaben nach § 2a des Gesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen OrdB / im übrigen StUA/BA 11.2 §7 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Zuständig sind die in Nr. 11.1 aufgeführten Behörden b Verzeichnis lfd. Nr. 12 bis 12.18.3 (Reihenfolge der Darstellung: Lfd. Nr. / Anzuwendende Rechtsnorm / Verwaltungsaufgabe / Zuständige Behörde) 12 Verordnungen des Bundes zum Immissionsschutz 12.1 Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen – 1. BImSchV – vom 15. Juli 1988 (BGBl. I S. 1059) in der jeweils geltenden Fassung 12.1.1 § 12 Satz 3 Anordnung der Herstellung einer Meßöffnung zuständig sind die unter Nr. 10.2.1 aufgeführten Behörden 12.1.2 § 13 Abs. 2 Anerkennung technischer Prüfstellen zuständig: MURL 12.1.3 § 14 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 4 Entgegennahme von Durchschriften der Bescheinigungen des Bezirksschornsteinfegermeisters zuständig sind die unter Nr. 10.2.1 aufgeführten Behörden 12.1.4 § 14 Abs. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 4 Anordnung der Vorlage von Unterlagen zuständig sind die unter Nr. 10.2.1 aufgeführten Behörden 12.1.5 § 20 Zulassung von Ausnahmen zuständig sind die unter Nr. 10.2.1 aufgeführten Behörden 12.2 Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen – 2. BImSchV – vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in der jeweils geltenden Fassung 12.2.1 § 11 Abs. 1 und 2 Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen zuständig: StUA/BA 12.2.2 § 12 Abs. 1 Entgegennahme von Anzeigen zuständig: StUA/BA 12.2.3 § 12 Abs. 6 Entgegennahme von Berichtsdurchschriften zuständig: StUA/BA 12.2.4 § 12 Abs. 7 Verlangen der Vorlage von Unterlagen über Meß- und Kalibrierergebnisse zuständig: StUA/BA 12.2.5 § 17 Abs. 1 und 2 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 11 Zulassung von Ausnahmen zuständig: StUA/BA 12.3 Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff (3. BImSchV) vom 15. Januar 1 975 (BGBl. I S. 264) in der jeweils geltenden Fassung 12.3.1 § 4 Abs. 1 Bewilligung von Ausnahmen zuständig: MURL 12.3.2 § 5 Abs. 1 Verlangen der Vorlage von Tankbelegbüchern zuständig: StUA/BA 12.3.3 § 5 Abs. 2 Satz 1 Verlangen der Vorlage einer Erklärung über die Beschaffenheit des leichten Heizöls oder Dieselkraftstoffs zuständig: StUA/BA 12.3.4 § 5 Abs. 2 Satz 2 Fristsetzung zuständig: StUA/BA 12.3.5 § 6 Abs. 2 Entgegennahme der Meldung zuständig: StUA/BA 12.4 Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433) in der jeweils geltenden Fassung 12.4.1 §2 Anordnung der Bestellung mehrerer Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter zuständig: StUA/BA 12.4.2 §4 Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten für den Konzernbereich zuständig: StUA/BA 12.4.3 §5 Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter zuständig: StUA/BA 12.4.4 §6 Zulassung von Ausnahmen zuständig: StUA/BA 12.4.5 § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Anerkennung als Voraussetzung der Fachkunde zuständig: StUA/BA 12.4.6 § 9 Abs. 2 Satz 2 Verlangen von Nachweisen zuständig: StUA/BA 12.5 Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV) vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133) in der jeweils geltenden Fassung 12.5.1 §6 Zulassung von Ausnahmen zuständig: StUA/BA 12.6 Rasenmäherlärm-Verordnung – 8. BImSchV – vom 23. Juli 1987 (BGBl. I S. 1687) in der jeweils geltenden Fassung 12.6.1 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 12 § 6 Abs. 3 Zulassung von Ausnahmen zuständig: OrdB 12.7 Emissionserklärungsverordnung (11. BImSchV) vom 12. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2213) in der jeweils geltenden Fassung 12.7.1 § 3 Abs. 2 Satz 2 und 4 (auch in Verbindung mit § 5 Satz 3) Verlängerung der Frist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 oder 4 zuständig: StUA/BA 12.7.2 § 4 Abs. 3 Anordnung der Verwendung bestimmter Formulare sowie Zulassung von Abweichungen zuständig: StUA/BA 12.7.3 § 4 Abs. 4 Zustimmung zur Abgabe der Emissionserklärung auf Datenträgern zuständig: StUA/BA 12.7.4 § 4 Abs. 5 Verpflichtung zur Abgabe der Emissionserklärung auf elektronischen Datenträgern sowie Zulassung von Ausnahmen zuständig: StUA/BA 12.7.5 § 5 Satz 2 Zustimmung zur Änderung der Untergliederung zuständig: StUA/BA 12.7.6 § 6 Abs. 1 Satz 4 Festlegung der Art der Ermittlung zuständig: StUA/BA 12.7.7 § 6 Abs. 2 Satz 2 Anordnung zur Angabe von Einzelheiten zuständig: StUA/BA 12.7.8 §7 Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung zuständig: StUA/BA 12.8 Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 1988 (BGBl. I S. 625) in der jeweils geltenden Fassung 12.8.1 § 1 Abs. 3 Auferlegen von Pflichten zuständig: StUA; StAfA/BA 12.8.2 § 5 Abs. 1 Nr. 4 Anordnung der Errichtung und Unterhaltung einer Verbindung zu einer zur Informationsweitergabe geeigneten Stelle der öffentlichen Verwaltung zuständig:Im Genehmigungsverfahren: die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde / im übrigen: StUA/BA 12.8.3 § 5 Abs. 2 Entgegennahme der Benennung beauftragter Personen und Stellen zuständig: StUA; StAfA/BA 12.8.4 § 6 Abs. 3 Satz 3 Aufforderung zur Vorlage des Verzeichnisses über das Lagergut zuständig: OrdB; KrPolB; StUA; StAfA/BA 12.8.5 § 6 Abs. 3 Satz 4 Aufforderung zur Schaffung der Voraussetzungen, das Verzeichnis jederzeit lesbar zu machen zuständig: StUA; StAfA/BA © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 13 12.8.6 § 9 Satz 1 Entgegennahme und Verwahrung einer Ausfertigung der Sicherheitsanalyse zuständig: StUA; StAfA/BA 12.8.7 § 9 Satz 2 Anordnung der Ergänzung der Sicherheitsanalyse zuständig: StUA; StAfA/BA 12.8.8 § 10 Abs. 1 Erteilung von Ausnahmen zuständig:Im Genehmigungsverfahren: die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde / im übrigen: StUA und StAfA/BA 12.8.9 § 11 Abs. 1 und 2 Entgegennahme von Mitteilungen und deren Bestätigungen, Ergänzungen oder Berichtigungen zuständig: StUA; StAfA/BA 12.8.10 § 11 Abs. 3 Satz 2 und 4 Festlegung von Form und Inhalt der schriftlichen Bestätigung sowie Weiterleitung einer Ausfertigung zuständig: StUA und StAfA/BA 12.8.11 § 11 a Satz 5 Festlegung der Informationspflichten zuständig: StUA; StAfA/BA 12.8.12 § 12 Abs. 1 Satz 1 auch in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Entgegennahme von Anzeigen zuständig: StUA; StAfA/BA 12.8.13 § 12 Abs.2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Entgegennahme und Hinterlegung einer Ausfertigung der nach § 7 anzufertigenden Sicherheitsananlyse zuständig: StUA; StAfA/BA 12.8.14 § 12 Abs. 2 Satz 2 Verlängerung der Frist nach § 12 Abs. 2 Satz 1 zuständig: StUA und StAfA/BA 12.9 Verordnung über Großfeuerungsanlagen – 13. BImSchV – vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719) in der jeweils geltenden Fassung 12.9.1 § 6 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 20 Abs. 4 Satz 1; § 11 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 20 Abs. 4 Satz 2 Zulassung von Ausnahmen bei Mangel an schwefelarmen Brennstoffen zuständig: BezReg/LOBA 12.9.2 § 6 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und § 20 Abs. 5 Entgegennahme von Anzeigen zuständig: StUA/BA 12.9.3 § 20 Abs. 6 Satz 1 Entgegennahme einer Erklärung über die Beschränkung der Feuerungswärmeleistung oder der Restnutzung zuständig: StUA/LOBA 12.9.4 § 21 Satz 1, § 25 Abs. 5 Satz 2, § 32 Abs. 1: Nähere Bestimmungen über a) die Einrichtung von Meßstellen, b) die Art des Nachweises über die Einhaltung der Schwefelemissionsgrade und c) Maßnahmen zur Begrenzung staubförmiger Emissionen zuständig: StUA/LOBA 12.9.5 § 22 Abs. 3 Satz 2 Anordnung der Vorlage von Unterlagen zuständig: StUA/BA 12.9.6 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 14 § 24 Abs. 1 und § 27 Abs. 1, § 26 Abs. 5, § 28 Abs. 3: Entgegennahme von a) Meßberichten, b) Bescheinigungen über den Einbau automatischer Meßeinrichtungen und c) Prüfberichten zuständig: StUA/BA 12.9.7 § 33 Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen zuständig:Im Genehmigungsverfahren: die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde / im übrigen: StUA/BA 12.9.8 § 36 Abs. 3 Zulassung einer befristeten Ausnahme von der Umrüstungspflicht zuständig: StUA/BA 12.10 Baumaschinenlärm-Verordnung (15. BImSchV) vom 10. November 1986 (BGBl. I S. 1729) in der jeweils geltenden Fassung 12.10.1 § 4 Abs. 4 Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der EWG-Baumusterprüfbescheinigung und Mitteilung des Prüfungsergebnisses zuständig: LUA 12.10.2 § 4 Abs. 5 und 6 Entgegennahme der Unterrichtung, Entziehung und vorübergehendes Außerkraftsetzen der EWG- Baumusterprüfbescheinigung zuständig: LUA 12.10.3 § 4 Abs. 7 Unterrichtung der zugelassenen Stelle zuständig: LUA 12.10.4 § 7 Abs. 3 Überwachung der zugelassenen Stelle zuständig: LUA 12.11 Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe (17. BImSchV) vom 23. November 1990 (BGBl. I S. 2545) in der jeweils geltenden Fassung 12.11.1 § 3 Abs. 1 und 4 Bestimmung von Maßnahmen bei Außerbetriebnahme der Feuerung und bei Gefahr von Explosionen zuständig: StUA/BA 12.11.2 § 4 Abs. 3 Satz 1 Zulassung von anderen Verbrennungsbedingungen zuständig:Im Genehmigungsverfahren: die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde / im übrigen: StUA/BA 12.11.3 § 9 und § 10 Abs. 1 und 3 Satz 2 Bestimmungen zur Einrichtung von Meßplätzen und zu den Meßverfahren und -einrichtungen sowie Entgegennahme von Berichten zuständig: StUA/BA 12.11.4 § 11 Abs. 2 Zulassung der Anteilsbestimmung von Stickstoffdioxid durch Berechnung statt Verlangen kontinuierlicher Messungen zuständig: StUA/BA 12.11.5 § 12 Abs. 2 Satz 1 und § 14 Abs. 1 Entgegennahme von Meßberichten zuständig: StUA/BA 12.11.6 § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Entgegennahme von Mitteilungen über einen nicht ordnungsgemäßen Betrieb und Festlegung des Zeitraums für einen Weiterbetrieb © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 15 zuständig: StUA/BA 12.11.7 § 17 Abs. 4Satz 5 und 6 Bestimmungen zur Nachweisführung und Entgegennahme der Nachweise zuständig: StUA/BA 12.11.8 § 18 Satz 1 Festlegung der Art und Weise der Öffentlichkeitsinformation zuständig: StUA/BA 12.11.9 § 19 Abs. 1 bis 3 Zulassung von Ausnahmen zuständig:Im Genehmigungsverfahren: die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde / im übrigen: StUA/BA 12.12 Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790) in der jeweils geltenden Fassung 12.12.1 § 5 Abs. 1 bis 5 Anordnung von Maßnahmen und Festsetzung von Betriebszeiten zuständig: StUA 12.13 Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz (19. BImSchV) vom 17. Januar 1992 ( BGBl. I S. 75) in der jeweils geltenden Fassung 12.13.1 § 3 Abs. 1 und 2 Bewilligungen von Ausnahmen zuständig: MURL 12.14 Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen beim Umfüllen und Lagern von Otto- Kraftstoffen (20. BImSchV) vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1727) in der jeweils geltenden Fassung 12.14.1 § 6 Abs. 3 Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen nach § 6 Abs. 1 und 2 zuständig: StUA/BA 12.14.2 § 7 Abs. 1 Entgegennahme der Anzeige zuständig: StUA/BA 12.14.3 § 7 Abs. 4 Entgegennahme der Durchschrift des Berichts über ortsfeste und Verlangen der Vorlage der Berichte über ortsveränderliche Anlagen zuständig: StUA/BA 12.14.4 §8 Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 7 zuständig: StUA/BA 12.15 Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730) in der jeweils geltenden Fassung 12.15.1 § 5 Abs. 2 Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 zuständig: StUA/BA 12.15.2 § 6 Abs. 1 Entgegennahme der Anzeigen von Tankstellen zuständig: StUA/BA 12.15.3 § 6 Abs. 4 Entgegennahme einer Durchschrift des Berichts über das Ergebnis der Überprüfung nach § 6 Abs. 2 und 3 zuständig: StUA/BA © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 16 12.15.4 § 6 Abs. 5 Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen über die jährliche Abgabenmenge zuständig: StUA/BA 12.15.5 §7 Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 6 zuständig: StUA/BA 12.16 Verordnung über Immissionswerte (22. BImSchV) vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1819) in der jeweils geltenden Fassung 12.16.1 § 3 Satz 1 Einrichtung und Betrieb von Meßstationen zuständig: LUA 12.16.2 § 6a Unterrichtung der Bevölkerung bei Überschreiten der in § 1a Abs. 2 Buchstabe c) und d) genannten Schwellenwerte 12.16.2.1 Unterrichtung gemäß § 1a Abs. 2 Buchstabe c) zuständig: LUA 12.16.2.2 Unterrichtung gemäß § 1a Abs. 2 Buchstabe d) zuständig: MURL 12.17 Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966) in der jeweils gültigen Fassung 12.17.1 § 7 Abs. 1, 2 Entgegennahme der Anzeige des Betreibers über die Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung einer Hoch- oder Niederfrequenzanlage zuständig: StUA 12.17.2 § 8 Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 2 und 3 zuständig: StUA 12.17.3 § 8 Abs. 2 Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen des § 4 zuständig: StUA 12.17.4 § 10 Abs. 2 Anordnung der vorzeitigen Erfüllung von Anforderungen gemäß §§ 2 und 3 zuständig: StUA 12.17.5 § 10 Abs. 3 Zulassung von Ausnahmen für Fristverlängerungen zuständig: StUA 12.18 Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545) in der jeweils geltenden Fassung 12.18.1 §6 Entgegennahme der Anzeige zuständig: StUA 12.18.2 § 7 Abs. 3 Satz 3 Entgegennahme der Bescheinigung und der Berichte zuständig: StUA 12.18.3 § 8 Abs. 2, § 12 Abs. 1, 3 Zulassung von Ausnahmen © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 17 zuständig: StUA c Verzeichnis lfd. Nr. 2 bis 20.3.2 (Reihenfolge der Darstellung: Lfd. Nr. / Anzuwendende Rechtsnorm / Verwaltungsaufgabe / Zuständige Behörde) 2 Wasserrecht 20 Gesetze des Bundes 20.1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.1986 (BGBl. I S. 1529) in der jeweils geltenden Fassung 20.1.1 §§ 7, 8 Erteilung, Rücknahme oder Widerruf einer Bewilligung oder Erlaubnis sowie nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen nach § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes zuständig: BezReg für: a) oberirdische Gewässer erster Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schiffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken bei – Aufstauen und Absenken – Entnehmen fester Stoffe, soweit dies auf den Zustand des Gewässers oder auf den Wasserabfluß einwirkt b) Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern von mehr als insgesamt zweihundert Kubikmetern in zwei Stunden oder eines entsprechend geringeren Volumenstroms in einem kürzeren Zeitraum c) Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer von mehr als insgesamt zweihundert Kubikmetern in zwei Stunden oder eines entsprechend geringeren Volumenstroms in einem kürzeren Zeitraum1) d) Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser von mehr als insgesamt 600 000 Kubikmetern im Jahr e) Aufstauen von Grundwasser f) Erteilung von Benutzungsrechten im Zusammenhang mit dem Bau und dem Betrieb von Talsperren. Bei vorübergehendem Entnehmen und unmittelbarem Einleiten von Grundwasser zur Durchführung von Baumaßnahmen sowie im übrigen: zuständig: KrOrdB, in den Fällen des § 14 Abs. 2 und 5 WHG für die Erlaubnis: Zuständig: LOBA 20.1.2 § 14 Abs. 3 Herstellung des Einvernehmens Zuständig sind die in Nummer 20.1.1 genannten Behörden 20.1.3 § 15 Abs. 4 Widerruf alter Rechte und alter Befugnisse sowie nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen nach § 5 zuständig: BezReg für: a) oberirdische Gewässer erster Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schiffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken bei – Aufstauen und Absenken – Entnehmen fester Stoffe, soweit dies auf den Zustand des Gewässers oder auf den Wasserabfluß einwirkt b) Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern von mehr als insgesamt zweihundert Kubikmetern in zwei Stunden oder eines entsprechend geringeren Volumenstroms in einem kürzeren Zeitraum c) Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer von mehr als insgesamt zweihundert Kubikmetern in zwei Stunden oder eines entsprechend geringeren Volumenstroms in einem kürzeren Zeitraum1) d) Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser von mehr als insgesamt 600 000 Kubikmetern im Jahr e) Aufstauen von Grundwasser f) Erteilung von Benutzungsrechten im Zusammenhang mit dem Bau und dem Betrieb von Talsperren. Zuständig im übrigen KrOrdB 20.1.4 § 17a Entgegennahme von Anzeigen bei Übungen und Erprobungen Zuständigsind die in Nummer 20.1.1 genannten Behörden, die im Falle der Erlaubnispflicht zuständig wären 20.1.5 § 18 Ausgleich von Rechten und Befugnissen zuständig: BezReg 20.1.6 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 18 § 19 i. v. m. § 14 Abs. 1 LWG Festsetzung von Wasserschutzgebieten zuständig:BezReg, wenn in dem festzusetzenden Gebiet abbauwürdige Mineralien anstehen: im Einvernehmen mit dem LOBA 20.1.7 § 19a Abs. 1 Satz 1, § 19b Abs. 3, § 19f Abs. 1 i. v. m. § 18 Abs. 4 LWG Erteilung der Genehmigung für Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage und deren wesentliche Änderung sowie ihren Widerruf, die Erteilung nachträglicher Auflagen und die Untersagung des Betriebes zuständig: BezReg für Rohrleitungsanlagen, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12.2.1990 (BGBl. I S. 205) in der jeweils geltenden Fassung oder nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Landes Nordrhein-Westfalen vom 29.4.1992 (GV. NW. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Sofern ein bergrechtlicher Betriebsplan die Errichtung oder den Betrieb einer Rohrleitungsanlage vorsieht, ist zuständig: : LOBA, im übrigen ist zuständig: StUA 20.1.8 § 19f Abs. 2 Herstellung des Einvernehmens bei Anlagen i. S. des § 2 Abs. 2a des Gesetzes über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz) vom 22.10.1992 (BGBl. I S. 1793) Zuständig sind die in Nummer 20.1.7 genannten Behörden 20.1.9 § 19a Abs. 4 Entgegennahme von Übergangsanzeigen Zuständig sind die in Nummer 20.1.7 genannten Behörden 20.1.10 § 19d Nummer 1a Entgegennahme der Anzeige bei nicht genehmigungsbedürftigen Änderungen der Anlage oder des Betriebs Zuständig sind die in Nummer 20.1.7 genannten Behörden 20.1.11 § 19i Abs. 2 Satz 2, § 19i Abs. 3 Satz 1, § 19i Abs. 3 Satz 2 Verpflichtung zum Abschluß eines Überwachungsvertrages, Verpflichtung zur Beobachtung von Gewässern und Boden, Anordnung der Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten zuständig:Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach BImSchG und bei Anlagen, für die aufgrund einer nach § 23 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung eine Genehmigung beantragt werden kann: StUA / im übrigen zuständig: KrOrdB/BA 20.1.12 § 19h Abs. 1 Satz 1 Eignungsfeststellung Zuständig sind die in Nummer 20.1.11 genannten Behörden 20.1.13 § 19h Abs. 1 Satz 2 Erteilung von Bauartzulassungen zuständig: LUA 20.1.14 § 21a Abs. 2 Anordnung der Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten im Einzelfall zuständig:Bei Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdischen Gewässer von mehr als insgesamt zweihundert Kubikmetern in zwei Stunden oder eines entsprechend geringeren Volumenstroms in einem kürzeren Zeitraum1): BezReg/BA, im übrigen zuständig: KrOrdB/BA 20.1.15 § 21b Abs. 3 Regelung der Aufgaben der Gewässerschutzbeauftragten im Einzelfall Zuständig sind die in Nummer 20.1.14 genannten Behörden 20.1.16 § 21c Abs. 1 Satz 2 Anzeige der Bestellung Zuständig sind die in Nummer 20.1.14 genannten Behörden 20.1.17 § 21c Abs. 2 Satz 2 Bedenken gegen Gewässerschutzbeauftragte Zuständig sind die in Nummer 20.1.14 genannten Behörden 20.1.18 § 27 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 19 Erlaß von Reinhalteordnungen zuständig: BezReg 20.1.19 § 31 Planfeststellung und Genehmigung des Gewässerausbaus zuständig: Für Gewässer erster Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schiffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken, für Talsperren und Rückhaltebecken (§ 105 Abs. 2 und 3), für Deiche und Dämme an Gewässern erster Ordnung und sonstige Deiche, soweit sie im Rückstaugebiet von Gewässern erster Ordnung liegen: BezReg im Benehmen mit dem StUA, Entsteht durch die Gewinnung von Bodenschätzen ein Gewässer: sind zuständig: die für die Genehmigung nach § 8 Abgrabungsgesetz zuständigen KrOrdB im Benehmen mit dem StUA, Entsteht durch die Gewinnung von Bodenschätzen in einem der Bergaufsicht unterstehenden Betrieb ein Gewässer oder ist dadurch die Verlegung eines oberirdischen Gewässers erforderlich ist zuständig: LOBA im Benehmen mit dem StUA, im übrigen ist zuständig: KrOrdB im Benehmen mit dem StUA 20.1.20 § 36 Abs. 1 i. V. m. §§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 2 LWG Festlegungen zur Aufstellung von Rahmenplänen zuständig: MURL 20.1.21 § 36a Erlaß von Veränderungssperren zuständig: BezReg 20.1.22 § 36b Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 LWG Festlegungen zur Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen zuständig: MURL 20.1.23 § 41 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Zuständigsind die nach dieser Verordnung für den Vollzug der Aufgaben nach Nummern 20.1.1 bis 20.1.22 zuständigen Behörden 20.2 Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.1994 (BGBl. I S. 3370) in der jeweils geltenden Fassung 20.2.1 § 4 Abs. 5 Satz 1 Entgegennahme der Erklärung zuständig: LUA 20.2.2 § 4 Abs. 5 Satz 5 Zulassung des Meßprogramms zuständig: LUA 20.2.3 § 11 Abs. 2 Satz 1 Entgegennahme von Angaben und Unterlagen zuständig: LUA 20.2.4 § 12 Abs. 1 Schätzung der Vorbelastung zuständig: LUA 20.2.5 § 15 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Zuständigsind die nach dieser Verordnung für den Vollzug der Aufgaben nach Nummern 20.2.1 bis 20.2.4 zuständigen Behörden 20.3 Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz – WRMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.3.1987 (BGBl. I S. 875) in der jeweils geltenden Fassung 20.3.1 § 10 Abs. 1 Überwachung zuständig: KrOrdB © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 20 20.3.2 § 11 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig: KrOrdB d Verzeichnis lfd. Nr. 21 bis 23.1.79 techu5 (Reihenfolge der Darstellung: Lfd. Nr. / Anzuwendende Rechtsnorm / Verwaltungsaufgabe / Zuständige Behörde) 21 Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 8.12.1975 über die Qualität der Badegewässer ( 76/160 EWG) (ABl. EG. L 31/S. 1) in der jeweils geltenden Fassung 21.1 Art. 4 Abs. 2 Einrichtung von Badegebieten zuständig: KrOrdB 21.2 Art. 6 Abs. 1 Durchführung von Probenahmen zuständig: KrOrdB 23.1 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.6.1989 (GV. NW. S. 384) in der jeweils geltenden Fassung 23.1.1 § 8 Abs. 2 Satz 1 Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie zuständig:Für Gewässer erster Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schiffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken: StUA für alle anderen Gewässer: KrOrdB 23.1.2 § 11 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 3, § 11 Abs. 3 Verpflichtung zur Wiederherstellung des Gewässerbettes zuständig: KrOrdB 23.1.3 § 11 Abs. 4 Satz 2 Fristverlängerung für das Erlöschen des Rechts auf Wiederherstellung und Entschädigung zuständig: KrOrdB 23.1.4 § 12 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 1 Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie bei Inseln Zuständig sind die in Nummer 23.1.1 genannten Behörden 23.1.5 § 14 Abs. 4 Sätze 1 und 2 Entscheidungen aufgrund von Wasserschutzgebietsverordnungen zuständig: KrOrdB 23.1.6 § 15 Abs. 3 Satz 1 Festsetzung des Ausgleichs zuständig: BezReg 23.1.7 § 15 Abs. 4 Satz 1 Festsetzung des Ausgleichs in Härtefällen zuständig: BezReg 23.1.8 § 15 Abs. 5 Vorläufige Anordnung bei beabsichtigter Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zuständig: BezReg 23.1.9 § 16 Abs. 2 Satz 1 Staatliche Anerkennung einer Heilquelle © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 21 zuständig: BezReg 23.1.10 § 16 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 Festsetzung von Heilquellenschutzgebieten durch ordnungsbehördliche Verordnung zuständig: BezReg, wenn in dem festzusetzenden Gebiet abbauwürdige Mineralien anstehen: im Einvernehmen mit dem LOBA 23.1.11 § 16 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 4 Sätze 1 und 2 Entscheidungen aufgrund von Heilquellenschutzgebietsverordnungen zuständig: KrOrdB 23.1.12 § 16 Abs. 3 i. V. m. § 15 Abs. 3 Satz 1 Festsetzung des Ausgleichs innerhalb von Heilquellenschutzgebieten zuständig: BezReg 23.1.13 § 16 Abs. 3 i. V. m. § 15 Abs. 4 Satz 1 Festsetzung des Ausgleichs in Härtefällen innerhalb von Heilquellenschutzgebieten zuständig: BezReg 23.1.14 § 16 Abs. 3 i. V. m. § 15 Abs. 5 Vorläufige Anordnung bei beabsichtigter Festsetzung eines Heilquellenschutzgebietes zuständig: BezReg 23.1.15 § 16 Abs. 4 i. V. m. § 15 Abs. 3 Satz 1 Festsetzung des Ausgleichs außerhalb von Heilquellenschutzgebieten zuständig: BezReg 23.1.16 § 16 Abs. 4 i. V. m. § 15 Abs. 4 Satz 1 Festsetzung des Ausgleichs in Härtefällen außerhalb von Heilquellenschutzgebieten zuständig: BezReg 23.1.17 § 18 Abs. 3 Entgegennahme von Anzeigen zuständig: OrdB 23.1.18 § 19 Abs. 1 Satz 1 Ermittlung der Grundlagen des Wasserhaushaltes zuständig: LUA; StUA 23.1.19 § 19 Abs. 1 Satz 4 Ermittlung des für die Wasserwirtschaft bedeutsamen Standes der Technik und Beteiligung an dessen Entwicklung zuständig: LUA, StUA 23.1.20 § 19 Abs. 1 Satz 6 Auskunftserteilung und Beratung zuständig: LUA; StUA 23.1.21 § 19 Abs. 3 Entgegennahme von für die Wasserwirtschaft bedeutsamen Daten, Tatsachen und Erkenntnissen zuständig: MURL; BezReg; KrOrdB; LUA; StUA 23.1.22 § 20 Abs. 2 Erarbeitung von wasserwirtschaftlichen Rahmenplänen zuständig: StUA 23.1.23 § 20 Abs. 2 Aufstellung von wasserwirtschaftlichen Rahmenplänen zuständig: BezReg 23.1.24 § 21 Abs. 1 Satz 1 Festlegung von Gewässern oder Teilen von Gewässern für Bewirtschaftungspläne zuständig: MURL 23.1.25 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 22 § 21 Abs. 2 Satz 1 Benennung der Schutzziele und Hauptnutzungsarten zuständig: BezReg 23.1.26 § 21 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz Erarbeitung von Bewirtschaftungsplänen zuständig: StUA 23.1.27 § 21 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen zuständig: BezReg 23.1.28 § 22 Aufbewahrung der wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne und der Bewirtschaftungspläne zur Einsichtnahme zuständig: StUA; KrOrdB 23.1.29 § 29 Ausgleich von Rechten und Befugnissen zuständig: BezReg 23.1.30 § 31 Abs. 1 Satz 1 Dauerndes Außerbetriebsetzen von Stau- und anderen Gewässerbenutzungsanlagen Zuständigsind die in Nr. 20.1.1 für die Zulassung der Gewässerbenutzung genannten Behörden 23.1.31 § 31 Abs. 1 Satz 2 Einvernehmenserteilung in Fällen, in denen eine andere Behörde die Benutzung zugelassen hat Zuständigsind die in Nr. 20.1.1 für die Zulassung der Gewässerbenutzung genannten Behörden 23.1.32 § 31 Abs. 1 Satz 3 Entgegennahme der Verpflichtungserklärung Zuständigsind die in Nr. 20.1.1 für die Zulassung der Gewässerbenutzung genannten Behörden 23.1.33 § 31 Abs. 1 Satz 5 Streitentscheidung über die Höhe der zu erbringenden Leistungen Zuständigsind die in Nr. 20.1.1 für die Zulassung der Gewässerbenutzung genannten Behörden 23.1.34 § 31 Abs. 1 Satz 8 zweiter Halbsatz Befreiung öffentlich-rechtlicher Körperschaften von der Sicherheitsleistung Zuständigsind die in Nr. 20.1.1 für die Zulassung der Gewässerbenutzung genannten Behörden 23.1.35 § 31 Abs. 2 Anordnung der Beseitigung von Anlagen Zuständigsind die in Nr. 20.1.1 für die Zulassung der Gewässerbenutzung genannten Behörden 23.1.36 § 31 Abs. 3 Satz 2 Entgegennahme von Anzeigen bei der Änderung von Benutzungsanlagen Zuständigsind die in Nr. 20.1.1 für die Zulassung der Gewässerbenutzung genannten Behörden 23.1.37 § 32 Abs. 1 Satz 2 Entgegennahme von Anzeigen bei Notfällen zuständig: - Für Gewässer erster Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schiffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken: BezReg, - in Fällen des § 14 Abs. 2 und 5 WHG: LOBA, - im übrigen: KrOrdB 23.1.38 § 33 Abs. 1 Satz 3 Erlaß einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Bestimmung des Gemeingebrauchs zuständig: BezReg 23.1.39 § 33 Abs. 2 Satz 1 Zulassung des Befahrens von nicht schiffbaren Gewässern als Gemeingebrauch zuständig: BezReg 23.1.40 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 23 § 33 Abs. 3 Bestimmung des Gemeingebrauchs für künstliche Gewässer und Talsperren zuständig: BezReg 23.1.41 § 34 Erlaß einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs und des Verhaltens im Uferbereich zuständig:Für Gewässer erster Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schiffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken: BezReg 23.1.41 § 34 Erlaß einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs und des Verhaltens im Uferbereich zuständig:Für Gewässer erster Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schiffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken und bei künstlichen Gewässern und Talsperren (§ 33 Abs. 3 LWG): BezReg, im übrigen: KrOrdB 23.1.42 § 35 Abs. 2 i. V. m. § 34 Erlaß einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Regelung des Anliegergebrauchs und des Verhaltens im Uferbereich Zuständig sind die in Nummer 23.1.41 genannten Behörden 23.1.43 § 35 Abs. 3 i. V. m. § 33 Abs. 3 Bestimmung des Anliegergebrauchs zuständig: BezReg 23.1.44 § 37 Abs. 3 Erlaß ordnungsbehördlicher Verordnungen zur Ausübung der Schiffahrt und zum Verhalten in Häfen und an Lande- und Umschlagstellen zuständig: BezReg 23.1.45 § 37 Abs. 6 Satz 1 Widerrufliche Genehmigung zur Ausübung der Schiffahrt auf nicht schiffbaren Gewässern als Gemeingebrauch zuständig: KrOrdB 23.1.46 § 39 Abs. 1 Genehmigung der Einrichtung und Ausübung eines Fährbetriebes zuständig: BezReg 23.1.47 § 39 Abs. 6 Genehmigung der Fährtarife zuständig: BezReg 23.1.48 § 40 Abs. 1 Satz 1 Ausschluß der Berechtigung zum Befestigen von Wasserfahrzeugen Zuständig sind die in Nummer 23.1.41 genannten Behörden 23.1.49 § 40 Abs. 3 Satz 1 Ausschluß der Berechtigung zum Herumtragen kleiner Fahrzeuge um eine Stauanlage Zuständig sind die in Nummer 23.1.41 genannten Behörden 23.1.50 § 41 Abs. 3 Setzen der Staumarke zuständig:Für Gewässer erster Ordnung, für Talsperren und Rückhaltebecken (§ 105 Abs. 2 und 3): StUA, im übrigen: KrOrdB 23.1.51 § 41 Abs. 4 Entgegennahme der Anzeige der Beschädigung und Änderung von Staumarken und Festpunkten Zuständig sind die in Nummer 23.1.50 genannten Behörden 23.1.52 § 41 Abs. 5 Satz 1 Genehmigung der Staumarken und Festpunkte beeinflussenden Handlungen Zuständig sind die in Nummer 23.1.50 genannten Behörden 23.1.53 § 41 Abs. 5 Satz 2 Erneuern, Versetzen und Berichtigen von Staumarken Zuständig sind die in Nummer 23.1.50 genannten Behörden © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 24 23.1.54 § 43 Anordnungen des Einsatzes von Stauanlagen bei Hochwassergefahr Zuständig sind die in Nummer 23.1.50 genannten Behörden 23.1.55 § 47 Abs. 2 zweiter Halbsatz Sicherstellung der Einstellung von Wasserentnahmen Zuständig sind die in Nr. 20.1.1 genannten Behörden 23.1.56 § 49 Satz 1 Entgegennahme von Anzeigen der Planung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Aufbereitungsanlage für die öffentliche Trinkwasserversorgung Zuständig sind die in Nummer 20.1.1 genannten Behörden 23.1.57 § 50 Abs. 1 Satz 2 Widerrufliche Zulassung der Durchführung der Untersuchungen durch das betroffene Unternehmen zuständig: BezReg 23.1.58 § 50 Abs. 1 Satz 3 Entgegennahme der vorzulegenden Untersuchungsergebnisse Zuständig sind die in Nummer 20.1.1 genannten Behörden 23.1.59 § 51a Abs. 3 Zustimmung bei Festsetzungen in der kommunalen Satzung bezüglich der Niederschlagswasserbeseitigung zuständig: StUA 23.1.60 § 52 Abs. 2 Satz 1 Sicherstellung der Anforderungen an Abwassereinleitungen Zuständig sind die in Nummer 20.1.1 genannten Behörden 23.1.61 § 53 Abs. 1 Satz 4 Entgegennahme der Abwasserbeseitigungskonzepte zuständig: BezReg 23.1.62 § 53 Abs. 1 Satz 9 Fristsetzungen für im Abwasserbeseitigungskonzept aufgeführte Abwasserbeseitigungsmaßnahmen zuständig: BezReg 23.1.63 § 53 Abs. 4 Satz 1 Widerrufliche Freistellung von der Abwasserbeseitigungspflicht und deren Übertragung zuständig: KrOrdB 23.1.64 § 53 Abs. 4 Satz 4 Übertragung der Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten anfallenden Schlamms bei landwirtschaftlichen Betrieben zuständig: KrOrdB 23.1.65 § 53 Abs. 5 Satz 1 Widerrufliche Freistellung von der Abwasserbeseitigungspflicht aus gewerblichen Betrieben und anderen Anlagen und deren Übertragung Zuständig sind die in Nummer 20.1.1 genannten Behörden 23.1.66 § 53 Abs. 5 Satz 2 Widerrufliche Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf einen Gewerbebetrieb oder den Betreiber einer Anlage Zuständig sind die in Nummer 20.1.1 genannten Behörden 23.1.67 § 53 Abs. 5 Satz 5 Übertragung der Pflicht zur Abwasserbehandlung auf einen gewerblichen Betrieb Zuständig sind die in Nummer 20.1.1 genannten Behörden 23.1.68 § 53 Abs. 6 Satz 1 Genehmigung des Zusammenschlusses zur gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung zuständig: BezReg, bei Zusammenschlüssen von Abwasserbeseitigungspflichtigen von Grundstücken außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 53 Abs. 4 LWG): KrOrdB © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 25 23.1.69 § 53 Abs. 7 Anhalten zum Erfüllen der Abwasserbeseitigungspflicht, soweit nicht öffentlich-rechtliche Körperschaft verpflichtet zuständig: - Bei Abwassereinleitungen in oberirdische Gewässer von mehr als insgesamt zweihundert Kubikmetern in zwei Stunden oder eines entsprechend geringeren Volumenstroms in einem kürzeren Zeitraum1): BezReg, - in den Fällen des § 14 Abs. 2 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes: LOBA, - im übrigen KrOrdB 23.1.70 § 54 Abs. 1 Satz 3 Bestimmen der Abwasserbeseitigungspflicht zuständig: BezReg 23.1.71 § 54 Abs. 3 Satz 1 Entgegennahme der Übersicht erforderlicher Abwasserbeseitigungsmaßnahmen zuständig: BezReg 23.1.72 § 54 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 53 Abs. 1 Sätze 5 und 9 Entgegennahme der fortgeschriebenen Übersichten und Fristsetzung zuständig: BezReg 23.1.73 § 55 Abs. 2 Satz 2 Festsetzung des Ausgleichs im Einzelfall zuständig: BezReg 23.1.74 § 56 Abs. 1 Satz 1 Festlegung der Planungsräume zuständig: BezReg 23.1.75 § 56 Abs. 2 Satz 1 Benehmen bei der Erarbeitung von Abwasserbeseitigungsplänen zuständig: KrOrdB 23.1.76 § 56 Abs. 2 Satz 2 Fristsetzungen, Erarbeitung von Abwasserbeseitigungsplänen zuständig: BezReg 23.1.77 § 56 Abs. 2 Satz 3 Aufstellung der Abwasserbeseitigungspläne zuständig: BezReg 23.1.78 § 56 Abs. 4 Satz 2 Einvernehmenherstellung zuständig: BezReg 23.1.79 § 56 Abs. 4 Satz 3 Fristsetzungen und Erarbeitung von Abwasserbeseitigungsplänen zuständig: BezReg e Verzeichnis lfd. Nr. 23.1.80 bis 23.1.189 (Reihenfolge der Darstellung: Lfd. Nr. / Anzuwendende Rechtsnorm / Verwaltungsaufgabe / Zuständige Behörde) 23.1.80 § 57 Abs. 3 Sätze 4 und 5 Entgegennahme der Unterrichtung über Reparaturen und Dauer von Betriebsstörungen und von notwendigen Maßnahmen Zuständig sind die in Nr. 20.1.1 genannten Behörden, - bei Zuständigkeit der BezReg für die Erteilung der Erlaubnis: zusätzlich StUA, - bei Zuständigkeit der LOBA für die Erteilung der Erlaubnis: zusätzlich BA 23.1.81 § 58 Abs. 1 Satz 1 Entgegennahme der Anzeige der Planung zur Erstellung oder wesentlichen Veränderung sowie des Betriebs von © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 26 Kanalisationsnetzen Zuständig sind - die in Nummer 20.1.1 für die Erteilung der Erlaubnis der Abwassereinleitungen aus diesem Netz genannten Behörden - bei Abwassereinleitungen aus den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben in öffentliche Abwasseranlagen: LOBA, - im übrigen: KrOrdB 23.1.82 § 58 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Treffen von Regelungen in bezug auf die Planung zur Erstellung der wesentlichen Veränderung sowie auf den Betrieb von Kanalisationsnetzen Zuständig sind die in Nummer 23.1.81 genannten Behörden 23.1.83 § 58 Abs. 1 Satz 6 Vorlage der fortgeschriebenen Bestandspläne Zuständig sind die in Nummer 23.1.81 genannten Behörden 23.1.84 § 58 Abs. 2 Satz 1 Genehmigung von Bau, Betrieb und wesentlicher Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage Zuständig sind - die in Nummer 20.1.1 für die Erteilung der Erlaubnis der Abwassereinleitung aus dieser Anlage genannten Behörden, - bei Abwassereinleitungen aus den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben in öffentliche Abwasseranlagen: LOBA, - im übrigen: KrOrdB 23.1.85 § 58 Abs. 2 Satz 2 Bauartzulassung zuständig: LUA 23.1.86 § 59 Abs. 1 Satz 2 Widerrufliche Genehmigung für das Einleiten in öffentliche Abwasseranlagen zuständig: KrOrdB 23.1.87 § 59 Abs. 1 Satz 3 Widerrufliche Zulassung vor der Genehmigungserteilung der Einleitung zuständig: KrOrdB 23.1.88 § 59 Abs. 5 Entgegennahme von Anzeigen zuständig: KrOrdB 23.1.89 § 60 Abs. 3 Befreiung von der Pflicht zur Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen Zuständig sind die in Nummer 20.1.1 genannten Behörden 23.1.90 § 60 Abs. 4 Anforderung von Untersuchungsergebnissen Zuständig sind - die in Nummer 20.1.1 genannten Behörden, - bei Zuständigkeit der BezReg für die Erteilung der Erlaubnis der Abwassereinleitung aus diesem Netz: zusätzlich StUA, - in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben: zusätzlich BA 23.1.91 § 60a Satz 1 Verpflichtung zur Selbstüberwachung bei Indirekteinleitungen zuständig: KrOrdB 23.1.92 § 60a Satz 2 Widerrufliche Zulassung, die Selbstüberwachung selbst durchzuführen zuständig: KrOrdB 23.1.93 § 60a Satz 3 Entgegennahme der Nachweise, Aufzeichnungen und Untersuchungsergebnisse, Bestimmung von Zeitabständen zuständig: KrOrdB 23.1.94 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 27 § 61 Abs. 1 Satz 2 Anforderung von Aufzeichnungen über die Selbstüberwachung Zuständig sind - die in Nummer 23.1.81 oder in Nummer 23.1.84 genannten Behörden für die dort jeweils aufgeführten Bereiche, - in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben: zusätzlich BA 23.1.95 § 61 Abs. 1 Satz 4 Verpflichtung zur Einschaltung von Sachverständigen Zuständigsind die in Nummer 23.1.81 oder in Nummer 23.1.84 genannten Behörden für die dort jeweils aufgeführten Bereiche 23.1.96 § 61 Abs. 1 Satz 5 Festlegung von Modalitäten für die Überprüfung Zuständigsind die in Nummer 23.1.81 oder in Nummer 23.1.84 genannten Behörden für die dort jeweils aufgeführten Bereiche 23.1.97 § 61 Abs. 1 Satz 6 Vorlage des Prüferergebnisses Zuständigsind die in Nummer 23.1.81 oder in Nummer 23.1.84 genannten Behörden für die dort jeweils aufgeführten Bereiche 23.1.98 § 61 Abs. 1 Satz 7 Unterrichtung über abgestellte Mängel Zuständig sind die in Nummer 23.1.81 oder in Nummer 23.1.84 genannten Behörden für die dort jeweils aufgeführten Bereiche 23.1.99 § 61 Abs. 3 Satz 1 Befreiung von der Pflicht zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen bei Abwassereinleitungen in Gewässer Zuständig sind die in Nummer 20.1.1 genannten Behörden 23.1.100 § 61 Abs. 3 Satz 2 Befreiung von der Pflicht zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen bei Indirekteinleitungen zuständig: KrOrdB 23.1.101 § 66 Abs. 1 Widerrufliche Befreiung von der Abgabepflicht zuständig: BezReg 23.1.102 § 66 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Entgegennahme der Anzeige über die Inbetriebnahme zuständig: LUA; StUA 23.1.103 § 66 Abs. 3 Satz 1 Entgegennahme des Nachweises von Aufwendungen zuständig: LUA 23.1.104 § 66 Abs. 4 Satz 3 Entgegennahme von Unterlagen zuständig: LUA 23.1.105 § 66 Abs. 4 Satz 4 Forderung eines Meßprogramms zuständig: LUA 23.1.106 § 66 Abs. 6 Satz 1 Entgegennahme der Anzeige nach § 58 Abs. 1 zuständig: LUA 23.1.107 § 66 Abs. 6 Satz 2 Entgegennahme von Mitteilungen und Nachweisen zuständig: LUA 23.1.108 § 68 Satz 2 Schätzung des Wirkungsgrades von Nachklärteichen zuständig: StUA © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 28 23.1.109 § 69 Abs. 1 Satz 1 Festsetzung der Jahresschmutzwassermenge und der Überwachungswerte Zuständig sind die in Nummer 20.1.1 genannten Behörden 23.1.110 § 69 Abs. 1 Satz 5 Entgegennahme der Ermittlung der Jahresschmutwassermenge einschließlich Meßergebnisse und Daten Zuständig sind die in Nummer 20.1.1 genannten Behörden 23.1.111 § 69 Abs. 4 Satz 1 Erlaß einer Rechtsverordnung über die Berechnung der Zahl der Schadeinheiten bei Flußkläranlagen zuständig: BezReg 23.1.112 § 69 Abs. 5 Satz 1 Entgegennahme von Daten, Unterlagen und Auskünften Zuständig sind die in Nummer 20.1.1 genannten Behörden 23.1.113 § 69 Abs. 6 Satz 1 Entgegennahme der Erklärung nach 3 4 Abs. 5 Abwasserabgabengesetz zuständig: LUA 23.1.114 § 69 Abs. 6 Satz 2 Nachweis der Überschreitung der Abwassermenge zuständig: LUA 23.1.115 § 69 Abs. 7 Satz 6 Entgegennahme von Meßergebnissen zuständig: LUA 23.1.116 § 70 Satz 1 Überwachung nach § 4 Abs. 4 und 5 und § 6 Abs. 1 und 2 AbwAG zuständig: StUA 23.1.117 § 72 Abs. 2 Satz 1 Schätzung der Überwachungswerte und der Jahresschmutzwassermenge zuständig: LUA 23.1.118 § 74 Abs. 1 Schätzung der Vorbelastung nach § 4 Abs. 3 AbwAG zuständig: LUA 23.1.119 § 74 Abs. 2 Satz 1 Erlaß einer Rechtsverordnung über die Vorbelastung eines Gewässers zuständig: BezReg 23.1.120 § 75 Satz 1 Entgegennahme der Abgabeerklärung zuständig: LUA 23.1.121 § 75 Satz 3 Fristverlängerung der Abgabeerklärung zuständig: LUA 23.1.122 § 77 Abs. 1 Festsetzung der Abwasserabgabe zuständig: LUA 23.1.123 § 80 Abs. 1 Einziehung der Abwasserabgabe zuständig: LUA 23.1.124 § 80 Abs. 2 Stundung der Abwasserabgabe © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 29 zuständig: LUA 23.1.125 § 80 Abs. 3 Erlaß, Erstattung, Anrechnung zuständig: LUA 23.1.126 § 80 Abs. 4 Niederschlagung der Abgabe zuständig: LUA 23.1.127 § 83 Abs. 2 Förderung von Maßnahmen zuständig: BezReg 23.1.128 § 89 Abs. 1 Satz 2 Anhalten zur Erfüllung der Pflicht zum Gewässerausbau Zuständig sind die in Nummer 20.1.19 genannten Behörden 23.1.129 § 89 Abs. 2 Bestimmung, ein Gewässer in einen naturnahen Zustand zurückzuführen zuständig: BezReg 23.1.130 § 95 Abs. 1 Satz 1 Zustimmung zur Unterhaltungsvereinbarung zuständig: - Für Gewässer erster Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schiffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken, für Talsperren und Rückhaltebecken (§ 105 Abs. 2 und 3), für Deiche und Dämme an Gewässern erster Ordnung und sonstige Deiche, soweit sie im Rückstaugebiet von Gewässern erster Ordnung liegen: BezReg, - im übrigen: KrOrdB 23.1.131 § 95 Abs. 2 Satz 2 Anordnung einer Ersatzvornahme zur Gewässerunterhaltung zuständig: - Gegenüber kreisfreien Städten: BezReg, - gegenüber kreisangehörigen Gemeinden: KrOrdB, - in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben: LOBA 23.1.132 § 96 Satz 1 Beseitigungsanordnung Zuständig sind die in Nummer 20.1.19 genannten Behörden 23.1.133 § 96 Satz 3 Streitentscheidung über Aufwandserstattung Zuständig sind die in Nummer 20.1.19 genannten Behörden 23.1.134 § 98 Satz 1 Streitentscheidung über Unterhaltspflicht Zuständig sind die in Nummer 20.1.19 genannten Behörden 23.1.135 § 99 Abs. 1 Genehmigung von Anlagen in und an Gewässern zuständig: - Für Gewässer erster Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schiffahrtshäfen einschl. ihrer Verbindungsstrecken: StUA, - im übrigen: KrOrdB 23.1.136 § 102 Abs. 1 Anordnung der Duldung des Betretens Zuständig sind die in Nummer 20.1.19 genannten Behörden 23.1.137 § 102 Abs. 2 Satz 2 Festsetzung des Schadensersatzes Zuständig sind die in Nummer 20.1.19 genannten Behörden 23.1.138 § 103 Abs. 1 Satz 2 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 30 Festsetzung des Vorteilsausgleichs Zuständig sind die in Nummer 20.1.19 genannten Behörden 23.1.139 § 104 Abs. 1 Einhaltung baurechtlicher Vorschriften Zuständig sind die in Nummer 20.1.19 genannten Behörden 23.1.140 § 104 Abs. 3 Aufhebung des Plans oder der Genehmigung Zuständig sind die in Nummer 20.1.19 genannten Behörden 23.1.141 § 105 Abs. 1 Satz 2 Feststellung der Notwendigkeit von Sicherheitsvorkehrungen zuständig: StUA 23.1.142 § 106 Abs. 3 Genehmigung des Baus und Betriebs zuständig: BezReg 23.1.143 § 106 Abs. 4 i. V. m. § 41 Staumarken an Rückhaltebecken: Setzen, Erneuern, Ersetzen, Berichtigen von Staumarken, Entgegennehmen von Anzeigen zuständig: StUA/BA 23.1.144 § 106 Abs. 5 Satz 2 Entgegennahme des Sicherheitsberichtes zuständig: StUA/BA 23.1.145 § 106 Abs. 5 Satz 3 Verpflichtung zur Anlagenüberprüfung, Einvernehmenserklärung bei Gutachterbestellung zuständig: StUA 23.1.146 § 107 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 103 Abs. 1 Satz 2 und § 104 Abs. 2 Festsetzung des Vorteilsausgleiches, Aufhebung des Plans oder Widerruf der Genehmigung Zuständig sind die in Nummer 20.1.19 genannten Behörden 23.1.147 § 107 Abs. 2 Satz 1 Anordnung von Betretungs- und Benutzungsrechten Zuständig sind die in Nummer 20.1.19 genannten Behörden 23.1.148 § 107 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 102 Abs. 2 Festsetzung des Schadensersatzes Zuständig sind die in Nummer 20.1.19 genannten Behörden 23.1.149 § 108 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Streitentscheidung über Aufwandserstattung Zuständig sind die in Nummer 23.1.130 genannten Behörden 23.1.150 § 108 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 96 Satz 3 Streitentscheidung über Aufwandserstattung Zuständig sind die in Nummer 23.1.130 genannten Behörden 23.1.151 § 108 Abs. 4 Satz 1 Vorläufige Heranziehung von Gemeinden zur Unterhaltung Zuständig sind die in Nummer 23.1.130 genannten Behörden 23.1.152 § 108 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz Zulassung anderer Beitragsleistungen Zuständig sind die in Nummer 23.1.130 genannten Behörden 23.1.153 § 108 Abs. 5 Satz 2 Festsetzung des Beitrags Zuständig sind die in Nummer 23.1.130 genannten Behörden © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 31 23.1.154 § 109 Zustimmung zur Übernahme der Unterhaltungspflicht Zuständig sind die in Nummer 23.1.130 genannten Behörden 23.1.155 § 111 Satz 1 Streitentscheidung über die Unterhaltungspflichten Zuständig sind die in Nummer 23.1.130 genannten Behörden 23.1.156 § 111 Satz 2 Entscheidung über den Umfang der Unterhaltungspflicht Zuständig sind die in Nummer 23.1.130 genannten Behörden 23.1.157 § 111 Satz 3 Festsetzung des Schadensersatzes Zuständig sind die in Nummer 23.1.130 genannten Behörden 23.1.158 § 112 Satz 1 Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zuständig: BezReg 23.1.159 § 113 Abs. 1 Satz 1 Genehmigung von Maßnahmen im Überschwemmungsgebiet zuständig: - Für Gewässer erster Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schiffahrtshäfen einschl. ihrer Verbindungsstrecken: StUA, - im übrigen KrOrdB 23.1.160 § 113 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 32 Abs. 1 Satz 2 Entgegennahme von Anzeigen über in Notfällen genehmigungsfreie Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten Zuständig sind die in Nummer 23.1.159 genannten Behörden 23.1.161 § 113 Abs. 3 Erlaß einer ordnungsbehördlichen Verordnung über genehmigungsfreie Handlungen zuständig: BezReg 23.1.162 § 114 Abs. 1 Erlaß einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Sicherung des schadlosen Hochwasserabflusses zuständig: BezReg 23.1.163 § 114 Abs. 2 Bestimmung von Sicherungsmaßnahmen zuständig: - Durch ordnungsbehördliche Verordnung: BezReg, - durch Verfügung: KrOrdB 23.1.164 § 115 Abs. 3 Satz 1 Anordnung der Änderung des Wasserlaufs zuständig: KrOrdB 23.1.165 § 116 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 2 Gewässeraufsicht, Auskunfterteilung, Gewährung von Einsichtnahmen 1.) Allgemeine Aufsicht über die Gewässer: zuständig: KrOrdB 1a.) Gewässerbenutzungen zuständig: – bei Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung durch die BezReg: StUA – im übrigen: KrOrdB. 2.) Indirekteinleitungen zuständig: KrOrdB 3.) Beschaffenheit des Rohwassers für die öffentliche Trinkwasserversorgung zuständig: - bei Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung durch die BezReg: StUA - im übrigen: KrOrdB © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 32 4.) Wasserschutzgebiete zuständig: KrOrdB 5.) Überschwemmungsgebiete zuständig: - bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schiffahrtshäfen einschl. ihrer Verbindungsstrecken: StUA – im übrigen: KrOrdB 6.) Talsperren und Rückhaltebecken (§ 105 Abs. 2 und 3) zuständig: StUA 7.) Gewässerausbau, Gewässerunterhaltung, Deichbau, Deichunterhaltung zuständig: – bei Gewässern erster Ordnung: StUA; ist das StUA Maßnahmenträger: BezReg – im übrigen: KrOrdB 8.) Genehmigungs- oder anzeigepflichtige Anlagen zuständig: - in Fällen, in denen BezReg oder StUA für die Genehmigung oder für die Entgegennahme der Anzeige oder die LAfA gemäß § 19 f WHG für die Genehmigung zuständig ist: StUA – alle übrigen Anlagen: KrOrdB 9.) Anlagen gem. § 19g WHG zuständig: - sofern sie Teil einer nach BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen sind oder einer Genehmigung nach BImSchG bedürfen: StUA – sofern sie abfallrechtlich im Zusammenhang mit einer Deponie durch die BezReg oder das LOBA planfestgestellt sind: StUA/BA – im übrigen: KrOrdB 10.) alle übrigen Anlagen zuständig: KrOrdB 11.) Aufforderung zur Antragstellung zuständig: - die für die Zulassung des Gewässerausbaus oder der Anlagengenehmigung zuständige Behörde - in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben: BA im Zusammenwirken mit der sonst für die Gewässeraufsicht zuständigen Behörden 23.1.166 § 118 Kostenauferlegung Zuständig sind die in Nummer 23.1.165 genannten Behörden 23.1.167 § 119 Zusammenschluß von Pflichtigen zuständig: BezReg 23.1.168 § 120 Satz 3 Vornahme von Probeentnahmen und Untersuchungen zuständig: StUA 23.1.169 § 120 Satz 3 Festlegung von Fällen, in denen andere Untersuchungsstellen tätig werden zuständig: BezReg 23.1.170 § 121 Abs. 1 Satz 3 Durchführung der Gewässerschau zuständig: KrOrdB 23.1.171 § 122 Abs. 1 Satz 1 Durchführung der Deichschau zuständig: - Bei Gewässern erster Ordnung: StUA - im übrigen: KrOrdB 23.1.172 § 123 Abs. 1 Anforderung von Hilfsmaßnahmen zuständig: - Für Deiche an Gewässern erster Ordnung und sonstige Deiche, soweit sie im Rückstaugebiet von Gewässern erster Ordnung liegen: BezReg, - im übrigen: KrOrdB © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 33 23.1.173 § 123 Abs. 2 Satz 1 Anforderungen zu Schutzarbeiten Zuständig sind die in Nummer 23.1.172 genannten Behörden 23.1.174 § 123 Abs. 2 Satz 6 Streitentscheidung über die Entschädigung Zuständig sind die in Nummer 23.1.172 genannten Behörden 23.1.175 § 124 Verpflichtung zur Duldung von Meßanlagen zuständig: KrOrdB 23.1.176 § 125 Verpflichtung zur Duldung von Gewässerveränderungen zuständig: KrOrdB 23.1.177 § 126 Verpflichtung zur Duldung von Gewässerveränderungen zuständig: KrOrdB 23.1.178 § 127 Verpflichtung zur Duldung des Anschlusses von Stauanlagen zuständig: KrOrdB 23.1.179 § 128 Verpflichtung zur Duldung des Durchleitens und der Unterhaltung der Leitung zuständig: KrOrdB 23.1.180 § 129 Verpflichtung zur Duldung der Mitbenutzung von Anlagen zuständig: KrOrdB 23.1.181 § 134 Satz 3 Festsetzung des zu erstattenden Betrag zuständig: BezReg 23.1.182 § 142 Verlangen einer Sicherheitsleistung zuständig: Die für die wasserrechtliche Entscheidung zuständige Behörde 23.1.183 § 144 Abs. 1 Bestellung eines Bevollmächtigten von Amts wegen zuständig: Die für die wasserrechtliche Entscheidung zuständige Behörde 23.1.184 § 145 Streitentscheidung und Aussetzung zuständig: Die für die wasserrechtliche Entscheidung zuständige Behörde 23.1.185 § 147 Entgegennahme von Antragsunterlagen für eine Bewilligung oder eine gehobene Erlaubnis zuständig: BezReg 1.) für oberirdische Gewässer erster Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schiffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken bei - Aufstauen und Absenken - Entnehmen fester Stoffe, soweit dies auf den Zustand des Gewässers oder auf den Wasserabfluß einwirkt, 2.) Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern von mehr als insgesamt zweihundert Kubikmetern in zwei Stunden oder eines entsprechend geringeren Volumenstroms in einem kürzeren Zeitraum, 3.) Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser von mehr als insgesamt 600 00 0 Kubikmetern im Jahr, 4.) Aufstauen von Grundwasser, © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 34 5.) Erteilung von Benutzungsrechten im Zusammenhang mit dem Bau und dem Betrieb von Talsperren, zuständig: LOBA: in den Fällen des § 14 Abs. 2 und 5 WHG für die gehobene Erlaubnis zuständig: KrOrdB: im übrigen 23.1.186 § 157 Abs. 2 Anlegung und Führung des Wasserbuchs zuständig: BezReg 23.1.187 § 161, § 161 Abs. 1 bis Abs. 3 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Zuständig sind - die nach dieser Verordnung für den Vollzug der Aufgaben nach Nummern 23.1.1 bis 23.1.187 zuständigen Behörden - bei Verstößen gegen eine Hafenverordnung nach § 37 Abs. 3 Nr. 3 oder Abs. 4: OrdB 23.1.188 § 166 Satz 1 Rücknahme oder Widerruf alter Rechte zuständig: BezReg 23.1.189 § 170 Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zuständig: BezReg f Verzeichnis lfd. Nr. 24 bis 30.2.11 (Reihenfolge der Darstellung: Lfd. Nr. / Anzuwendende Rechtsnorm / Verwaltungsaufgabe / Zuständige Behörde) 24 Verordnungen des Landes 24.1 Verordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 12.8.1993 (GV. NW. S. 676) in der jeweils geltenden Fassung 24.1.1 §7 weitere Anforderungen an Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG Zuständig sind die in Nummer 20.1.11 genannten Behörden 24.1.2 § 10 Abs. 1 Ausnahmen für standortgebundene oberirdische Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG Zuständig sind die in Nr. 20.1.11 genannten Behörden 24.1.3 § 11 Abs. 4 i. V. m. Abs. 6 Entgegennahme des Anlagenkatasters Zuständig sind die in Nr. 20.1.11 genannten Behörden 24.1.4 § 11 Abs. 5 i. V. m. Abs. 6 Anforderungen an das Anlagenkataster Zuständig sind die in Nr. 20.1.11 genannten Behörden 24.1.5 § 15 Abs. 2 Satz 2 Verzicht auf Vorlage eines Gutachtens Zuständig sind die in Nr. 20.1.11 genannten Behörden 24.1.6 § 15 Abs. 2 Satz 4 Einvernehmen bezgl. Sachverständigen Zuständig sind die in Nr. 20.1.11 genannten Behörden 24.1.7 § 18 Zulassung des vorzeitigen Einbaus Zuständig sind die in Nr. 20.1.11 genannten Behörden 24.1.8 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 35 § 22 Abs. 1 Anerkennung von Organisationen zuständig: LUA 24.1.9 § 22 Abs. 5 Entgegennahme des Prüfungstagebuchs zuständig: LUA 24.1.10 § 23 Abs. 3 Regelungen bzgl. der Betreiberpflichten Zuständig sind die in Nr. 20.1.11 genannten Behörden 24.1.11 § 23 Abs. 5 Entgegennahme des Prüfberichtes Zuständig sind die in Nr. 20.1.11 genannten Behörden 24.1.12 § 26 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Entgegennahme des Nachweises der Fachbetriebseigenschaft Zuständig sind die in Nr. 20.1.11 genannten Behörden 24.1.13 § 28 Abs. 2 Anordnungen für bestehende Anlagen Zuständig sind die in Nr. 20.1.11 genannten Behörden 24.2 Verordnung über Art und Häufigkeit der Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen und Abwassereinleitungen (Selbstüberwachungs-Verordnung – SüwV) vom 18.8.1989 (GV. NW. S. 494) in der jeweils geltenden Fassung 24.2.1 § 3 Abs. 2 Entgegennahme der Vereinbarung mehrerer Betreiber Zuständig sind die in Nummer 20.1.1 bzw. in Nummer 23.1.84 genannten Behörden 24.2.2 § 5 Abs. 4 Einsichtnahme in das Betriebstagebuch zuständig: - StUA sowie die in Nummer 20.1.1 bzw. in Nummer 23.1.84 genannten Wasserbehörden, - ist das LOBA zuständige Wasserbehörde: zusätzlich BA 24.2.3 §7 Treffen abweichender Regelungen Zuständig sind die in Nummer 20.1.1 bzw. in Nummer 23.1.84 genannten Behörden 24.2.4 Anlage III Nr. 3 Einschaltung bei Alternativverfahren zuständig: StUA 24.3 Verordnung zur Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem (Selbstüberwachungsverordnung Kanal SüwV Kan) vom 16.1.1995 (GV. NW. S. 64) in der jeweils geltenden Fassung 24.3.1 §5 Einsichtnahme in den Überwachungsbericht zuständig: - StUA sowie die in Nummer 20.1.1 bzw. in Nummer 23.1.82 genannten Wasserbehörden, - ist das LOBA zuständige Wasserbehörde, zusätzlich BA (Reihenfolge der Darstellung: Lfd. Nr. / Anzuwendende Rechtsnorm / Verwaltungsaufgabe / Zuständige Behörde) 3 Abfallrecht 30 Gesetzes des Bundes 30.1 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 36 (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG) vom 27. Mai 1994 (BGBl. I S. 2750) in der jeweils geltenden Fassung 30.1.1 § 15 Abs. 3 Zustimmung zum Ausschluß von der Entsorgungspflicht und zum Widerruf des Ausschlusses von der Entsorgungspflicht zuständig: - Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg - gegenüber kreisangehörigen Gemeinden: LRat 30.1.2 § 16 Abs. 2 Übertragung der Pflichten der Entsorgungsträger auf Dritte zuständig: BezReg 30.1.3 § 16 Abs. 3 Anordnung der Vorlage der Abfallbilanz zuständig: BezReg 30.1.4 § 17 Abs. 3 Übertragung der Erzeuger- und Besitzerpflichten auf Verbände zuständig:BezReg / soweit Anlagen und Betriebe betroffen sind, die der Bergaufsicht unterliegen, im Einvernehmen mit LOBA 30.1.5 § 17 Abs. 4 Verpflichtung eines Verbandes zur Abfallbeseitigung Zuständig sind die in Nr. 30.1.4 genannten Behörden 30.1.6 § 17 Abs. 5 Genehmigung der Gebührensatzung eines Verbandes Zuständig sind die in Nr. 30.1.4 genannten Behörden 30.1.7 § 18 Abs. 2 Übertragung der Erzeuger- und Besitzerpflichten auf Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft Zuständig sind die in Nr. 30.1.4 genannten Behörden 30.1.8 § 19 Abs. 1 und Abs. 3 Verlangen der Vorlage des Abwallwirtschaftskonzepts zuständig: - gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten oder wenn der Erzeuger der Abfälle diese in eigenen Anlagen entsorgt: BezReg - im übrigen: KrOrdB/BA 30.1.9 § 20 Abs. 1 Verlangen der Vorlage der Abfallbilanz Zuständig sind die in Nr. 30.1.8 genannten Behörden 30.1.10 § 21 Abs. 1 Treffen der notwendigen Anordnungen im Einzelfall zur Durchführung des KrW-/AbfG und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Zuständig sind die in Nr. 30.1.31 genannten Behörden 30.1.11 § 21 Abs. 2 Anordnung zur Prüfung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen Zuständig sind die in Nr. 30.1.8 genannten Behörden 30.1.12 § 21 Abs. 3 Beanstandung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen und Anordnung einer Nachbesserungsfrist Zuständig sind die in Nr. 30.1.8 genannten Behörden 30.1.13 § 25 Abs. 2 Entgegennahme der Anzeige der freiwilligen Rücknahme von Abfällen und Befreiung von Verpflichtungen nach § 49 sowie Nachweispflichten nach den §§ 43 und 46 zuständig: - BezReg am Hauptsitze des Herstellers oder Vertreibers - BA am Hauptsitz des Herstellers oder Vertreibers 30.1.14 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 37 § 27 Abs. 2 Zulassung von Ausnahmen zur Entsorgung von Abfällen außerhalb zugelassener Anlagen zuständig: - Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg - im übrigen: KrOrdB/BA 30.1.15 § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Verpflichtung zur Gestattung der Mitbenutzung einer Abfallentsorgungsanlage, Entgeltfestsetzung Zuständig sind die in Nr. 30.1.4 genannten Behörden 30.1.16 § 28 Abs. 1 Sätze 4 und 5 Anordnung der Vorlage des Abfallwirtschaftskonzeptes durch den Begünstigten sowie der Übernahme von Abfällen Zuständig sind die in Nr. 30.1.4 genannten Behörden 30.1.17 § 28 Abs. 2 Übertragung der Abfallentsorgung Zuständig sind die in Nr. 30.1.4 genannten Behörden 30.1.18 § 28 Abs. 3 Anordnung der Verpflichtung zur Duldung der Abfallentsorgung, Erstattung der Kosten und Bestimmung des Inhalts oder Pflicht zuständig: BezReg / LOBA im Einvernehmen mit BezReg 30.1.19 § 30 Abs. 1 und 2 Erkunden geeigneter Standorte für Deponien und öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse und Verpflichtungen aus § 30 zuständig: BezReg 30.1.20 § 31 Abs. 2 Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Deponie 1.) für die Ablagerung von Bodenaushub, Bauschutt, Straßenaufbruch und vergleichbaren Abfällen zuständig: - Soweit Kreise und kreisfreie Städte Antragsteller sind: BezReg - im übrigen: KrOrdB / LOBA im Einvernehmen mit BezReg 2.) im übrigen zuständig: BezReg / LOBA im Einvernehmen mit BezReg 30.1.21 § 31 Abs. 3 Genehmigung anstelle der Planfeststellung 30.1.21.1 § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer unbedeutenden Deponie zuständig: - Soweit Kreise, kreisfreie Städte oder Unternehmen, an denen Kreise oder kreisfreie Städte beteiligt sind, Antragsteller sind: BezReg - im übrigen: KrOrdB / LOBA im Einvernehmen mit BezReg 30.1.21.2 § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Genehmigung der wesentlichen Änderungen der Errichtung und des Betriebes einer Deponie 1.) bei Anlagen, die der Ablagerung von Bodenaushub, Bauschutt, Straßenaufbruch und vergleichbaren Abfällen dienen zuständig: - Soweit Kreise und kreisfreie Städte Antragsteller sind: BezReg - im übrigen: KrOrdB / LOBA im Einvernehmen mit BezReg 2.) bei unbedeutenden Deponien im Sinne der Lfd. Nr. 31.1.21.1, soweit sie durch die KrOrdB zugelassen wurden zuständig: KrOrdB 3.) im übrigen zuständig: BezReg / LOBA im Einvernehmen mit BezReg 30.1.21.3 § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Genehmigung der Errichtung und des Betriebes von Versuchgsanlagen einschließlich der Verlängerung der Genehmigung zuständig: BezReg / LOBA im Einvernehmen mit BezReg 30.1.22 § 32 Abs. 2 Satz 3 Festsetzung von Entschädigungen zuständig: BezReg / LOBA © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 38 30.1.23 § 32 Abs. 3 Festsetzung der Sicherheitsleistung 1.) im Zusammenhang mit der Planfeststellung oder Genehmigung Zuständig sind die in Nrn. 30.1.20 und 30.1.21 genannten Behörden 2.) im Wege der nachträglichen Anordnung Zuständig sind die in Nr. 30.1.24 genannten Behörden 30.1.24 § 32 Abs. 4 Satz 2 Nachträgliche Auflagen zu Planfeststellung und Genehmigung 1.) bei Anlagen, die der Ablagerung von Bodenaushub, Bauschutt, Straßenaufbruch und vergleichbaren Abfällen dienen zuständig: - Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg - im übrigen: KrOrdB / LOBA im Einvernehmen mit BezReg 2.) bei unbedeutenden Deponien, soweit diese durch die KrOrdB zugelassen wurden zuständig: KrOrdB 3.) im übrigen zuständig: BezReg / LOBA im Einvernehmen mit BezReg 30.1.25 § 33 Abs. 1 und 2 Zulassung vorzeitigen Beginns einschließlich Fristverlängerung sowie Festsetzung der Sicherheitsleistung Zuständig sind die in Nrn. 30.1.20 und 30.1.21 genannten Behörden 30.1.26 Nachträgliche Anordnungen /Betriebsuntersagung 1.) bei Anlagen, die der Ablagerung von Bodenaushub, Bauschutt, Straßenaufbruch und vergleichbaren Abfällen dienen zuständig: - Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg - im übrigen KrOrdB/BA im Einvernehmen mit BezReg 2.) bei unbedeutenden Deponien, soweit diese durch die KrOrdB zugelassen wurden zuständig: KrOrdB 3.) im übrigen zuständig: BezReg / BA im Einvernehmen mit BezReg 30.1.27 § 36 Abs. 1 und 3 Entgegennahme von Anzeigen über beabsichtigte Stillegungen 1.) im Fall von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen Zuständig sind die in Nr. 30.1.24 genannten Behörden 2.) im Fall von Anlagen, in denen besonders überwachungsbedürftige Abfälle anfallen zuständig: - Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg - im übrigen: KrOrdB/BA 30.1.28 § 36 Abs. 2 Anordnung der Verpflichtung zur Durchführung von Rekultivierungs- und Sicherungsmaßnahmen zuständig: - Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg - im übrigen KrOrdB/LOBA 30.1.29 § 38 Abs. 2 Auskunft über vorhandene Abfallbeseitigungsanlagen zuständig: BezReg; KrOrdB; StUA; LOBA; BA 30.1.30 § 39 Unterrichtung der Öffentlichkeit zuständig: MURL 30.1.31 § 40 Überwachung der Vermeidung nach Maßgabe der aufgrund der §§ 23 und 24 erlassenen Rechtsverordnungen und der Entsorgung von Abfällen 30.1.31.1 Überwachung der Entsorgung von Abfällen 1.) durch die Kreise und kreisfreien Städte zuständig: BezReg 2.) durch kreisangehörige Gemeinden zuständig: LRat 3.) bezogen auf Beachtung abfallrechtlicher Satzungen a. der Kreise zuständig: KrOrdB © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 39 b. der Gemeinden zuständig: OrdB 4.) durch den Erzeuger oder Besitzer im Hinblick auf die Pflichten aus §§ 5 und 11 a. im Fall des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem BImSchG zuständig: BezReg / LOBA b. im übrigen - Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: zuständig: BezReg; - im übrigen: zuständig: KrOrdB/BA 5.) soweit Abfall im Bereich von Straßen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert wird zuständig: Straßenbaubehörde des zuständigen Straßenbaulastträgers 6.) soweit Abfall in einer in den Nummern 8.4, 8.8, 8.9, 8.10 oder 8.11 des Anhangs zur 4. BImSchV genannten Anlage ohne die erforderliche Genehmigung gelagert wird zuständig: KrOrdB/BA 7.) im übrigen zuständig: KrOrdB/BA 30.1.31.2 Überwachung der Altölentsorgung gem. § 64 KrW-AbfG i. V. m. §§ 5a und 5 b AbfG und der aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen zuständig: KrOrdB/BA 30.1.31.3 Überwachung des Betriebs planfestgestellter oder plangenehmigter Deponien 1.) Überwachung des Betriebs von Anlagen, die der Ablagerung von Bodenaushub, Bauschutt, Straßenaufbruch und vergleichbaren Abfällen dienen zuständig: - Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: StUA - im übrigen KrOrdB/BA 2.) Überwachung des Betriebs unbedeutender Deponien im Sinne des § 31 Abs. 3 Nr. 1, soweit diese durch die KrOrdB zugelassen wurden zuständig: KrOrdB 3.) im übrigen zuständig: StUA/BA 30.1.31.4 Überwachung der Deponien nach § 35 Abs. 1 zuständig: StUA/BA 30.1.31.5 Überwachung stillgelegter Abfallentsorgungsanlagen zuständig: - Soweit nicht eine Zuständigkeit nach Nr. 10.6.2 oder 10.6.3 gegeben ist: gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg - im übrigen: KrOrdB/BA 30.1.31.6 Überwachung der Nachweisführung gem. §§ 42 bis 48 und der aufgrund dieser Vorschriften ergangenen Rechtsverordnung einschließlich der Überwachung der Abfallströme 30.1.31.6.1 Nachweisführung über die Zulässigkeit der vorgesehenen Beseitigung / Verwertung zuständig: BezReg/BA 30.1.31.6.2 Nachweisführung über die durchgeführte Beseitigung / Verwertung zuständig: KrOrdB/BA 30.1.31.7 Überwachung im Zusammenhang mit der Einsammlung und Beförderung von Abfällen gemäß § 49 und der aufgrund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung sowie der Vermittlung von Abfällen gemäß § 50 zuständig: BezReg 30.1.31.8 Überwachung im Zusammenhang mit der Tätigkeit von technischen Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften auf der Grundlage des § 52 zuständig: LUA 30.1.31.9 Überwachung, soweit von Nummern 30.1.31.1 bis 30.1.31.8 nicht erfaßt zuständig: - Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg - im übrigen: KrOrdB/BA 30.1.32 § 41 Abs. 4 Vornahme einer abweichenden Einstufung von Abfällen zuständig: BezReg/BA © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 40 30.1.33 § 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Anordnung von Nachweispflichten über die Beseitigung von Abfällen einschließlich damit verbundener Pflichten 1.) gegenüber dem Erzeuger, soweit er nicht gleichzeitig auch Entsorger ist zuständig: - Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg - im übrigen: KrOrdB/BA 2.) gegenüber dem Entsorger, auch wenn er gleichzeitig Erzeuger ist zuständig: BezReg/BA 30.1.34 § 43 Abs. 1 und 2 Entgegennahme der Belege und der Anzeige zuständig: KrOrdB/BA 30.1.35 § 43 Abs. 3 Freistellung von der Führung eines Nachweisbuches oder der Vorlage von Belegen 1.) über die Zulässigkeit der vorgesehenen Beseitigung zuständig: BezReg/BA 2.) über die durchgeführte Beseitigung zuständig: KrOrdB/BA 30.1.36 § 44 Abs. 1 Prüfung der Ersetzung von Nachweisen durch Abfallwirtschaftskonzepte und –bilanzen zuständig: BezReg/BA 30.1.37 § 44 Abs. 2 Absehen von der Vorlage von Nachweisen nach § 43 zuständig:Für den Erzeuger oder Besitzer zuständige BezReg / für den Erzeuger zuständiges BA 30.1.38 § 45 Abs. 1 und 2 Anordnung von Nachweispflichten über die Verwertung von Abfällen einschließlich damit verbundener Pflichten 1.) gegenüber dem Erzeuger, soweit er nicht gleichzeitig auch Entsorger ist zuständig: - Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg - im übrigen: KrOrdB/BA 2.) gegenüber dem Entsorger, auch wenn er gleichzeitig Erzeuger ist zuständig: BezReg/BA 30.1.39 § 46 Abs. 1 und 2 Entgegennahme der Belege und der Anzeige zuständig: KrOrdB/BA 30.1.40 § 46 Abs. 3 Freistellung von der Führung eines Nachweisbuches oder der Vorlage von Belegen 1.) über die Zulässigkeit der vorgesehenen Verwertung zuständig: BezReg/BA 2.) über die durchgeführte Verwertung zuständig: KrOrdB/BA 30.1.41 § 47 Abs. 1 Prüfung der Ersetzung von Nachweisen durch Abfallwirtschaftskonzepte und –bilanzen zuständig: BezReg/BA 30.1.42 § 47 Abs. 2 Absehen von der Vorlage von Nachweisen nach § 46 zuständig:Für den Erzeuger oder Besitzer zuständige BezReg / für den Erzeuger oder Besitzer zuständiges BA 30.1.43 § 49 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Entscheidung über die Genehmigung zum Einsammeln und Befördern von Abfällen zuständig: BezReg 30.1.44 § 50 Abs. 1 Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung zur gewerbsmäßigen Vermittlung der Verbringung von Abfällen 1.) bei Antragstellern mit Firmensitz im Ausland zuständig:BezReg, in deren Bezirk der Antragsteller erstmals in der Bundesrepublik tätig werden wird 2.) im übrigen zuständig: BezReg am Hauptsitz des Antragstellers © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 41 30.1.45 § 50 Abs. 3 Entgegennahme der Anzeige beauftragter Dritter zuständig: BezReg 30.1.46 § 51 Abs. 1 Entgegennahme der Anzeige der Fachbetriebseigenschaft zuständig: BezReg 30.1.47 § 51 Abs. 2 Anordnung von Auflagen und Untersagung der Vermittlungsgeschäfte oder/und der Einsammlungs- und Beförderungsgeschäfte zuständig: BezReg 30.1.48 § 52 Abs. 1 Zustimmung zu Überwachungsverträgen i. V. m. § 15 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zuständig: LUA 30.1.49 § 52 Abs. 3 Anerkennung von Entsorgergemeinschaften i. V. m. § 11 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie zuständig: LUA 30.1.50 § 53 Abs. 1 und 2 Entgegennahme der Anzeige zur Betriebsorganisation und der Mitteilung über die Beachtung der einschlägigen Vorschriften zuständig: KrOrdB/BA 30.1.51 § 54 Abs. 2 Anordnung der Bestellung eines oder mehrerer Betriebsbeauftragter für Abfall 1.) gegenüber dem Betreiber der Deponie Zuständig sind die in Nr. 30.1.31.3 genannten Behörden 2.) gegenüber einem Besitzer i. S. des § 26 KrW-/AbfG zuständig:BezReg am Hauptsitz des Herstellers oder Vertreibers/BA am Hauptsitz des Herstellers oder Vertreibers 3.) im übrigen zuständig: StUA/BA 30.1.52 § 55 Abs. 3 i. V. m. § 55 Abs. 1 BImSchG Entgegennahme der Anzeige über die Bestellung eines Betriebsbeauftragten Zuständig sind die in Nr. 30.1.51 genannten Behörden 30.1.53 § 55 Abs. 3 i. V. m. § 55 Abs. 2 BImSchG Anordnung der Bestellung eines anderen Betriebsbeauftragten Zuständig sind die in Nr. 30.1.51 genannten Behörden 30.1.54 § 61 Bußgeldvorschrift 30.1.54.1 Absatz 1 Nrn. 1 und 2 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 1.) soweit Abfall im Bereich von Straßen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert wird zuständig: Straßenbaubehörde des zuständigen Straßenbaulastträgers 2.) im übrigen zuständig: - Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg - im übrigen: KrOrdB/BA 30.1.54.2 Absatz 1 Nr. 3 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 zuständig: BezReg 30.1.54.3 Absatz 1 Nr. 4 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Fall des Absatzes 1 Nr. 4 zuständig: BezReg 30.1.55.1 Absatz 2 Nr. 1 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 42 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Fall des Absatzes 2 Nr. 1 zuständig: - Sofern die Anzeige gegenüber der BezReg zu erfolgen hat: BezReg; - im übrigen: KrOrdB/Ba 30.1.55.2 Absatz 2 Nr. 2 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Fall des Absatzes 2 Nr. 2 zuständig: BezReg 30.1.55.3 Absatz 2 Nrn. 3, 4, 5 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Fall des Absatzes 2 Nrn. 3, 4, 5 Zuständig sind die in Nr. 30.1.31 genannten Behörden 30.1.55.4 Absatz 2 Nr. 6 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 30.1.55.4.1 Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 40 Abs. 3 Zuständig sind die in Nr. 30.1.31 genannten Behörden 30.1.55.4.2 Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 42 Abs. 1 auch in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Zuständig sind die in Nr. 30.1.33 und 30.1.38 genannten Behörden 30.1.55.4.3 Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 54 Abs. 2 Zuständig sind die in Nr. 30.1.51 genannten Behörden 30.1.55.5 Absatz 2 Nr. 7 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 7 Zuständig sind die in Nr. 30.1.31.6 genannten Behörden 30.1.55.6 Absatz 2 Nr. 8 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Falle des Absatzes 2 Nr. 8 zuständig: BezReg 30.1.55.7 Absatz 2 Nr. 9 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Falle des Absatzes 2 Nr. 9 Zuständig sind die in Nr. 30.1.51 genannten Behörden 30.1.55.8 Absatz 2 Nr. 10 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Falle des Absatzes 2. Nr. 10 Zuständig sind die in Nr. 30.1.31.6 genannten Behörden 30.2 Gesetz über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen ( Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG) vom 30.9.1994 (BGBl. I S. 2771) in der jeweils geltenden Fassung 30.2.1 § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Buchst. d) und Art. 36 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1.2.1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft Maßnahmen am Bestimmungsort im Zusammenhang mit der Verbringung von Abfällen in den Geltungsbereich des Gesetzes zuständig: - Im Fall der beabsichtigten Aufbringung von Abfällen auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden: BezReg im Benehmen mit DLWK; - im übrigen: BezReg 30.2.2 § 4 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 2 Buchst. c) und Art. 36 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1.2.1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft Maßnahmen am Versandort im Zusammenhang mit der Verbringung von Abfällen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zuständig: BezReg 30.2.3 § 4 Abs. 1 Satz 3 Entgegennahme einer Ausfertigung von Maßnahmen gemäß Sätzen 1 und 2 bei der Durchfuhr von Abfällen zuständig: BezReg 30.2.4 § 4 Abs. 2 Entgegennahme der Notifizierung in Ausführung von Artikel 6 Abs. 1 des Basler Übereinkommens und Artikel 3 Abs. 8, Artikel 6 Abs. 8 und Artikel 15 Abs. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 43 zuständig: BezReg 30.2.5 § 4 Abs. 3 Erheben von Einwänden zuständig: BezReg 30.2.6 § 4 Abs. 4 Anordnung der Entnahme und Untersuchung von Proben zuständig: BezReg 30.2.7 § 6 Abs. 2 Treffen der für die Erfüllung der Verpflichtung zur Wiedereinfuhr erforderlichen Anordnungen zuständig: BezReg 30.2.8 § 6 Abs. 3 Veranlassung der Rückführung und schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Abfällen im Benehmen mit dem Solidarfonds zuständig: BezReg 30.2.9 § 7 Abs. 2 Festlegung und Freigabe der Sicherheit zuständig: BezReg 30.2.10 § 13 Abs. 3 Zentrale Stelle für den Informationsaustausch über illegale Verbringungen sowie über Anlagen zur umweltverträglichen Entsorgung in Staaten außerhalb der EU; Anlaufstelle für die Clearingstelle des Bundes (Umweltbundesamt) zuständig: LUA 30.2.11 § 14 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig: BezReg g Verzeichnis lfd. Nr. 31 bis 31.9.2 (Reihenfolge der Darstellung: Lfd. Nr. / Anzuwendende Rechtsnorm / Verwaltungsaufgabe / Zuständige Behörde) 31 Verordnungen des Bundes 31.1 Altölverordnung – AltölV – vom 27.10.1987 (BGBl. I S. 2335) in der jeweils geltenden Fassung 31.1.1 § 4 Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen von der Getrennthaltung synthetischer Altöle von anderen Altölen zuständig: KrOrdB/BA 31.1.2 § 5 Abs. 2 Bestimmung einer Untersuchungsstelle zuständig: KrOrdB/BA 31.1.3 § 10 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig: KrOrdB/BA 31.2 Klärschlammverordnung – AbfKlärV – vom 15.4.1992 (BGBl. I S. 912) in der jeweils geltenden Fassung 31.2.1 § 3 Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3 Bestimmung der Untersuchungsstelle zuständig: - Gegenüber Kreise und kreisfreien Städten: BezReg/BA; - im übrigen KrOrdB/BA 31.2.2 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 44 § 3 Abs. 3 Satz 2 Anordnung weiterer Bodenuntersuchungen zuständig: - Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg/BA in Abstimmung mit DLWK; - im übrigen: KrOrdB/BA in Abstimmung mit LWK 31.2.3 § 3 Abs. 5 Anordnung der Untersuchung weiterer Inhaltsstoffe zuständig: - Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg/BA im Benehmen mit DLWK; - im übrigen: KrOrdB/BA im Benehmen mit LWK 31.2.4 § 3 Abs. 8 Entgegennahme der Untersuchungsergebnisse zuständig: KrOrdB und LWK 31.2.5 § 3 Abs. 9 Satz 1 Zustimmung zum Wegfall der Untersuchungen Zuständig sind die in Nummer 31.4.1 genannten Behörden 31.2.6 § 3 Abs. 9 Satz 2 Änderung des Untersuchungsumfangs Zuständig sind die in Nummer 31.4.1 genannten Behörden 31.2.7 §5 Erteilen einer Ausnahmegenehmigung für die Aufbringung von Klärschlamm Zuständig sind die in Nummer 31.4.1 genannten Behörden im Einvernehmen mit der KrOrdB 31.2.8 § 7 Abs. 1 Entgegennahme einer Anzeige über die beabsichtigte Aufbringung von Klärschlamm zuständig: - Gegenüber Kreise und kreisfreien Städten: BezReg/BA und DLWK, - im übrigen: KrOrdB/BA und LWK 31.2.9 § 7 Abs. 3 Entgegennahme einer Durchschrift des Lieferscheins und Anordnung der Vorlage des Originals Zuständig sind die in Nummer 31.4.1 genannten Behörden 31.2.10 § 7 Abs. 5 Ausnahmen von der Anzeigepflicht zuständig: - Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg im Benehmen mit DLWK; - im übrigen: KrOrdB/BA im Benehmen mit LWK 31.2.11 § 7 Abs. 7 Entgegennahme des Klärschlammregisters zuständig: KrOrdB und LWK 31.2.12 § 7 Abs. 8 Übermittlung eines Auszugs aus dem Klärschlammregister zuständig: BezReg 31.2.13 §8 Erstellung eines Aufbringungsplans zuständig: DLWK 31.2.14 §9 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Zuständig sind die in Nummer 31.4.1 genannten Behörden 31.3 Verordnung über den Betriebsbeauftragten für Abfall vom 26.10.1977 (BGBl. I S. 1913) in der jeweils geltenden Fassung 31.3.1 §2 Anordnung der Bestellung mehrerer Betriebsbeauftragter für Abfälle © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 45 Zuständig sind die in Nr. 30.1.51 genannten Behörden 31.3.2 §4 Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Betriebsbeauftragter Zuständig sind die in Nr. 30.1.51 genannten Behörden 31.3.3 §5 Gestattung der Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall für den Konzernbereich Zuständig sind die in Nr. 30.1.51 genannten Behörden 31.3.4 §6 Zulassung von Ausnahmen Zuständig sind die in Nr. 30.1.51 genannten Behörden 31.4 Verordnung zur Transportgenehmigung (Transportgenehmigungsverordnung – TgV) vom 10. September 1996 ( BGBl. I S. 1411) in der jeweils geltenden Fassung 31.4.1 § 1 Abs. 1 Entscheidung über die Genehmigung zum Einsammeln und Beförderung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung zuständig: BezReg 31.4.2 § 1 Abs. 4 Zulassung von Ausnahmen zuständig: BezReg 31.4.3 § 3 Abs. 1 Nr. 2 Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zum Erwerb der Fachkunde zuständig: LUA 31.4.4 § 7 Abs. 1 Entgegennahme des Antrags auf Erteilung einer Transportgenehmigung zuständig: BezReg 31.4.5 § 10 Abs. 2 Satz 3 Bestimmung der Durchführung bereits begonnener Verfahren unter Verwendung der nach § 12 AbfG geltenden Vordrucke zuständig: BezReg 31.4.6 § 12 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 31.4.6.1 Nummer 1 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Falle der Nummer 1 zuständig: BezReg 31.4.6.2 Nummer 2 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Falle der Nummer 2 zuständig: BezReg 31.5 Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen (Abfallwirtschaftskonzept – und –bilanzverordnung – AbfKoBiV) vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1447) in der jeweils geltenden Fassung 31.5.1 § 8 Abs. 4 Vereinbarung über die Struktur der digitalisierten Aufbereitung sowie die Form der Datenübergabe zuständig: - Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten oder wenn der Erzeuger der Abfälle diese in eigenen Anlagen entsorgt: BezReg - im übrigen KrOrdB/BA 31.5.2 § 9 Abs. 1 Entscheidung über die Zulassung eines gemeinsamen Abfallwirtschaftskonzeptes Zuständig sind die in Nr. 31.5.1 genannten Behörden 31.6 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 46 Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung – EfbV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421) in der jeweils geltenden Fassung 31.6.1 § 9 Abs. 2 Nr. 3 Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zum Erwerb der Fachkunde zuständig: LUA 31.6.2 § 14 Abs. 4 Nr. 2 Verpflichtung zur Entziehung des Überwachungszertifikats zuständig: LUA 31.6.3 § 15 Abs. 1 und 3 Entscheidung über die Zustimmung zum Überwachungsvertrag zuständig: LUA 31.6.4 § 15 Abs. 1 Satz 2 Benehmensbehörde in Fällen der Zustimmung zu Verträgen zwischen einer technischen Überwachungsorganisation mit Sitz in einem anderen Bundesland und Entsorgungsbetrieben mit Standorten in Nordrhein-Westfalen Zuständig sind die in Nrn. 10.6.1, 10.6.2, 30.1.31.3 und 30.1.31.4 genannten Behörden 31.7 Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften ( Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) vom 09.09.1996 (BAnz. S. 10909) in der jeweils geltenden Fassung 31.7.1 § 11 Abs. 1, 2 Entscheidung über die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften zuständig: LUA 31.7.2 § 12 Satz 2 Gestattung der weiteren Führung des Überwachungszertifikats und –zeichens zuständig: LUA 31.7.3 § 11 Abs. 1 Satz 2 Benehmensbehörde im Fall der Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft mit Sitz in einem anderen Bundesland und Mitgliedsbetrieben mit Sitz oder Standort in Nordrhein-Westfalen Zuständig sind die in Nrn. 10.6.1, 10.6.2, 30.1.31.5, 30.1.31.6 genannten Behörden 31.8 Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung – NachwV) vom 10. September 1996 (BGBl. I. S. 1382) in der jeweils geltenden Fassung 31.8.1 § 4 Abs. 2 Entgegennahme des Originals der Nachweiserklärungen zuständig: BezReg/BA 31.8.2 § 5 Abs. 1 Bestätigung des Eingangs der Nachweiserklärungen sowie Aufforderung zur Ergänzung zuständig: BezReg/BA 31.8.3 § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 Bestätigung des Entsorgungsnachweises und Übersenden des bestätigten Entsorgungsnachweises sowie einer Ablichtung zuständig: BezReg/BA 31.8.4 § 6 Abs. 2 Entgegennahme einer Ablichtung des Entsorgungsnachweises zuständig: KrOrdB/Ba 31.8.5 § 6 Abs. 3 Entgegennahme einer Ablichtung des Entsorgungsnachweises sowie der Eingangsbestätigung im Fall des § 5 Abs. 5 Satz 2 zuständig: KrOrdB/BA 31.8.6 § 7 Sätze 1 und 2 Versagung der Entsorgungsbestätigung; Fertigung und Versendung von Ablichtungen zuständig: BezReg/Ba © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 47 31.8.7 § 7 Satz 2 Entgegennahme der Ablichtung der Versagung der Entsorgungsbestätigung zuständig: KrOrdB/BA 31.8.7a § 9 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 Entgegennahme des Originals der Nachweiserklärungen zuständig: BezReg/BA 31.8.8 § 9 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 Bestätigung des Eingangs der Nachweiserklärung für den Sammelentsorgungsnachweis sowie Aufforderung zu ihrer Ergänzung zuständig: BezReg/BA 31.8.9 § 9 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises und Übersenden des bestätigten Sammelentsorgungsnachweises sowie einer Ablichtung zuständig: BezReg/Ba 31.8.10 § 9 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 Entgegennahme einer Ablichtung des Sammelentsorgungsnachweises zuständig: KrOrdB/BA 31.8.11 § 9 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 3 Entgegennahme einer Ablichtung des Sammelentsorgungsnachweises sowie der Eingangsbestätigung im Fall des § 5 Abs. 5 Satz 2 zuständig: KrOrdB/Ba 31.8.12 § 9 Abs. 2 i. V. m. § 7 Sätze 1 und 2 Versagung der Entsorgungsbestätigung für den Sammelentsorgungsnachweis; Fertigung und Versendung der Ablichtungen zuständig: BezReg/BA 31.8.13 § 9 Abs. 2 i. V. m. § 7 Satz 2 Entgegennahme der Ablichtung der Versagung der Entsorgungsbestätigung für den Sammelentsorgungsnachweis zuständig: KrOrdB/Ba 31.8.14 § 9 Abs. 3 Entgegennahme einer Ablichtung des Sammelentsorgungsnachweises sowie deren Weiterleitung zuständig: LUA 31.8.15 § 11 Abs. 1 Entgegennahme und Bearbeitung der Anzeige der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle einschließlich der vorgesehenen Entsorgung im Fall des prvilegierten Verfahrens nach § 10 zuständig: KrOrdB/BA 31.8.16 § 11 Abs. 4 Entgegennahme einer Ablichtung der Nachweiserklärung zuständig: KrOrdB/BA 31.8.17 § 12 Entgegennahme der Anzeige von Änderungen zuständig: KrOrdB/Ba 31.8.18 § 13 Abs. 1 und 3 Entscheidung über die Freistellung des Abfallentsorgers zuständig: BezReg/BA 31.8.18a § 13 Abs. 5 Erteilung der Entsorgernummer zuständig: BezReg/BA 31.8.19 § 14 Abs. 1 Anordnung gegenüber dem Abfallerzeuger, eine Bestätigung des Entsorgungsnachweises einzuholen; Fristsetzung © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 48 1.) gegenüber dem Erzeuger, soweit dieser nicht gleichzeitig auch Entsorger ist zuständig: - Gegenüber Kreis und kreisfreien Städten: BezReg; - im übrigen: KrOrdB/BA 2.) gegenüber dem Erzeuger, der gleichzeitig auch Entsorger ist zuständig: BezReg/BA 31.8.20 § 14 Abs. 2 Anordnung gegenüber dem Abfallentsorger, Abfälle nur nach vorhergehender Bestätigung des Entsorgungsnachweises anzunehmen; Fristsetzung zuständig: BezReg/BA 31.8.21 § 17 Abs. 2 Handhabung und Überprüfung der Begleitscheine zuständig: KrOrdB/BA 31.8.21.1 Entgegennahme, Überprüfung und Weiterleitung von Begleitscheinausfertigungen; Weiterleitung der Daten der überprüften Begleitscheine an die in Nr. 31.8.21.2 genannte Behörde zuständig: KrOrdB/BA 31.8.21.2 Entgegennahme und Weiterleitung der Ausfertigung 2 (rosa) des Begleitscheinsatzes im Fall der Abfallentsorgung in einem anderen Bundesland zuständig: LUA 31.8.21.3 Entgegennahme und Auswertung von Daten der nach Nr. 31.8.21.1 überprüften Begleitscheine zuständig: LUA 31.8.22 § 17 Abs. 3 Übersendung und Entgegennahme von Begleitscheinausfertigungen zuständig: KrOrdB/BA 31.8.23 § 21 Abs. 1 Bestimmung der Fristen für die Vorlage der Listennachweise; Bestimmung von Anforderungen an die Form, Verlangen weiterer Angaben zuständig: KrOrdB/BA 31.8.24 § 22 Zulassung der Nachweisführung für Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft sowie öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zuständig: BezReg/BA 31.8.25 § 23 Abs. 1 Nr. 2 Wahrnehmung von Aufgaben im Fall der Verwertung außerhalb einer Anlage zuständig: BezReg/BA 31.8.26 § 27 Abs. 1 Verlangen der Vorlage von Nachweisbüchern 1.) gegenüber dem Erzeuger, soweit er nicht gleichzeitig Entsorger ist zuständig: - Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg - im übrigen KrOrdB/BA 2.) gegenüber dem Entsorger, auch wenn er gleichzeitig Erzeuger ist zuständig: BezReg/BA 3.) gegenüber dem Einsammler und / oder Beförderer zuständig: BezReg/BA 31.8.27 § 27 Abs. 3 Erteilung der zur Führung der Nachweise erforderlichen Nummern 1.) Erteilung der Erzeugernummer zuständig: KrOrdB/BA 2.) Erteilung der Beförderernummer zuständig: BezReg 3.) Erteilung der Entsorgernummer zuständig: BezReg/BA 31.8.28 § 27 Abs. 4 Satz 1 Erteilung der zur Führung der Nachweise erforderlichen Nummern © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 49 1.) Erteilung der Nachweis- und Freistellungsnummer zuständig: BezReg/BA 2.) Erteilung der Anzeigenummer zuständig: BezReg/Ba 3.) Erteilung der Konzept- und Bilanznummer Zuständig sind die in Nr. 30.1.8 genannten Behörden 31.8.29 § 27 Abs. 4 Satz 2 Zulassung der Erteilung der erforderlichen Kennummern von einem Dritten Zuständig sind die in Nr. 31.8.28 genannten Behörden 31.8.30 § 30 Abs. 2 Bestimmung der Verwendung von Nachweisen in besonderen Einzelfällen zuständig: - Nachweisführung vor Beginn der Entsorgung: BezReg / Nachweisführung nach Durchführung der Entsorgung gegenüber den Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg - im übrigen: KrOrdB/BA 31.8.31 § 32 Abs. 2 Abstimmung über die Struktur der digitalisierten Aufbereitung von Daten Zuständig sind die in Nr. 31.8.30 genannten Behörden 31.8.32 § 33 i. V. m. § 61 Abs. 2 Nr. 10 KrW-/AbfG Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Nr. 1 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 1 zuständig: BezReg/BA Nr. 2 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 2 zuständig: BezReg/BA Nr. 3 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 3 zuständig: BezReg/BA Nr. 4 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 4 zuständig: BezReg/BA Nr. 5 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 5 zuständig: KrOrdB/BA Nr. 6 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 6 zuständig: BezReg/BA Nr. 7 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 7 zuständig: KrOrdB/BA Nr. 8 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 8 zuständig: KrOrdB/Ba Nr. 9 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 9 Zuständig sind die in Nr. 31.8.26 genannten Behörden Nr. 10 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 10 zuständig: KrOrdB/BA Nr. 11 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 11 Zuständig sind die in Nr. 31.8.30 genannten Behörden Nr. 12 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 12 Zuständig sind die in Nr. 31.8.30 genannten Behörden 31.8.33 § 34 Abs. 1 Satz 2 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 50 Entscheidung über die Verlängerung von Entsorgungs- oder Verwertungsnachweisen zuständig: BezReg/BA 31.8.34 § 34 Abs. 5 Anordnung der Nachweisführung zuständig: BezReg/BA 31.9 Verordnung zur Einführung des Europäischen Abfallkatalogs (EAK-Verordnung – EAKV) vom 13. September 1 996 (BGBl. I S. 1428) in der jeweils geltenden Fassung 31.9.1 § 1 Abs. 1 Zuordnung von Abfällen zu Abfallarten gemäß der Anlage zuständig: Für die jeweilige Entscheidung zuständige Behörden 31.9.2 § 2 Abs. 2 Satz 2 Anordnungen zur Umstellung behördlicher Entscheidungen zuständig: Für die jeweilige Entscheidung zuständige Behörde h Verzeichnis lfd. Nr. 32 bis 32.35.10 techu10 (Reihenfolge der Darstellung: Lfd. Nr. / Anzuwendende Rechtsnorm / Verwaltungsaufgabe / Zuständige Behörde) 32 Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz – LAbfG) vom 21.6.1988 (GV. NW. S. 250) in der jeweils geltenden Fassung 32.1 § 4 Abs. 1 Ermittlung der Grundlagen der Abfallwirtschaft und des für die Abfallwirtschaft relevanten Standes der Technik zuständig: - Ermittlung im Einzelfall: StUA; -im übrigen: LUA 32.2 § 4 Abs. 1 Ermittlung der Grundlagen über Wirkungen der Verwertung von Stoffen i. S. von § 15 AbfG auf Böden und Pflanzen zuständig: LUA 32.3 § 5 Abs. 4 Satz 3 Anordnung der Getrennthaltung von ausgeschlossenen Abfällen nach § 3 Abs. 3 AbfG zuständig: KrOrdB/BA 32.4 § 5 Abs. 8 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 3 Entgegennahme und Prüfung des Abfallwirtschaftskonzeptes von Abwasserverbänden zuständig: BezReg 32.5 § 5a Abs. 2 Satz 6 Entgegennahme und Prüfung des kommunalen Abfallwirtschaftskonzeptes zuständig: BezReg 32.6 § 5b Abs. 1 Satz 1 Entscheidung über die Vorlage des betrieblichen Abfallwirtschaftskonzeptes zuständig: - Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten oder wenn der Erzeuger der Abfälle diese selbst entsorgt: BezReg/BA; - im übrigen: KrOrdB/BA 32.7 § 5b Abs. 3 Satz 1 Entscheidung über die Einholung fachtechnischer Sachverständigengutachten Zuständig sind die in Nummer 32.6 genannten Behörden 32.8 § 5c Abs. 2 Entscheidung über die Vorlage der Abfallbilanz Zuständig sind die in Nummer 32.6 genannten Behörden © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 51 32.9 § 6 Abs. 1 Satz 3 Entgegennahme des Abfallwirtschaftskonzeptes von Abfallentsorgungsverbänden zuständig: BezReg 32.10 §8 Zustimmung zum Ausschluß von Abfällen nach § 3 Abs. 3 AbfG zuständig: - Gegenüber kreisangehörigen Gemeinden: LRat; - im übrigen BezReg 32.11 § 10 Abs. 1 Vergabe der Lizenz zuständig: LUA 32.12 § 19 Abs. 1 Genehmigung zum Verbringen von Abfällen in das Plangebiet zuständig: BezReg 32.13 § 19a Festlegung von Einzugsbereichen zuständig: BezReg 32.14 § 20 Abs. 1 Satz 1 Erkunden geeigneter Standorte für Abfallentsorgungsanlagen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 20 Abs. 1 Satz 1 zuständig: BezReg 32.15 § 22 Abs. 5 Festlegung zu sichernder Standortbereiche zuständig: BezReg 32.16 § 24 Abfalltechnische Überwachung und Abnahme bei der Errichtung und Änderung von Abfallentsorgungsanlagen zuständig: StUA/BA 32.17 § 25 Abs. 1 Satz 2 Zustimmung zur Beauftragung von Stellen zur Untersuchung von Abfällen, Sicker-, Oberflächen- und Grundwasser bei Anlagen zum Lagern und Behandeln von Abfällen zuständig: StUA/BA bei Anlagen zum Ablagern von Abfällen Zuständig sind die in Nummern 30.1.16.5 und 30.1.16.6 genannten Behörden 32.18 § 25 Abs. 1 Satz 3 Zulassung von Untersuchungsstellen zuständig: BezReg 32.19 § 25 Abs. 1 Satz 4 Entscheidung über die Durchführung der Überwachungen und Untersuchungen durch den Anlagenbetreiber Zuständig sind die in Nummer 32.17 genannten Behörden 32.20 § 25 Abs. 1 Satz 6 Anordnung einer längeren Aufbewahrungsfrist Zuständig sind die in Nummer 32.17 genannten Behörden 32.21 § 29 Abs. 1 Satz 1 Erhebungen über Altlastverdachtsflächen zuständig: - Bei Altlastverdachtsflächen, die durch Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Weiterverarbeiten von Bodenschätzen entstanden sind: LOBA; - im übrigen: KrOrdB 32.22 § 30 Abs. 1 Führung eines Katasters über Altablagerungen und Altstandorte Zuständig sind die in Nummer 32.21 genannten Behörden © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 52 32.23 § 30 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Entgegennahme der gemäß Abs. 1 übermittelten Daten, Tatsachen und Erkenntnisse sowie deren Führen in Dateien und Darstellung in Karten zuständig: StUA 32.24 § 31 Abs. 1 Bewertung der nach § 29 erhobenen Daten, Tatsachen und Erkenntnisse sowie Anordnung der notwendigen Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung sowie im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 11 Abs. 4 und 5 AbfG i. V. m. § 31a Abs. 1 zuständig: - Bei stillgelegten Abfallbeseitigungsanlagen, die von Kreisen und kreisfreien Städten betrieben wurden sowie bei Grundstücken, die im Eigentum des Landes stehen oder im Auftrag des Landes durch Gesellschaften erworben werden, die mehrheitlich im Eigentum des Landes stehen - im übrigen: KrOrdB/BA 32.25 § 31 Abs. 2 Satz 1 Anordnung der Durchführung von Untersuchungen zur Ermittlung von Art, Umfang und Ausmaß der Belastung der Altlastverdachtsfläche sowie im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 11 Abs. 4 und 5 i. V. m. § 31a Abs. 1 Zuständig sind die in Nummer 32.24 genannten Behörden 32.26 § 31 Abs. 2 Satz 2 Anordnung von weiteren Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung sowie im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 11 Abs. 4 und 5 i. V. m. 31a Abs. 1 Zuständig sind die in Nummer 32.24 genannten Behörden 32.27 § 31 Abs. 3 Anordnung der notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der von einer Altlast für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehenden Gefahren Zuständig sind die in Nummer 32.24 genannten Behörden 32.28 § 31 Abs. 4 Anordnung einer Sanierungsuntersuchung und der Erarbeitung, Vorlage und Ergänzung eines Sanierungsplans sowie die Genehmigung des Sanierungsplans im Fall des Satzes 5 Zuständig sind die in Nummer 32.24 genannten Behörden 32.29 § 31 Abs. 5 Anordnung der behördlichen Überwachung für Altlastverdachtsflächen und Altlasten sowie im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 31a Abs. 1 Zuständig sind die in Nummer 32.24 genannten Behörden 32.30 § 31 Abs. 6 Satz 3 Anordnung der Durchführung von Untersuchungen nach den Absätzen 2 und 4 und des Sanierungsplans nach Absatz 4 durch Sachverständige nach § 31a Abs. 3 Zuständig sind die in Nummer 32.24 genannten Behörden 32.31 § 31 Abs. 7 Geltendmachung des Aufwanderstattungsanspruchs gegenüber den Verantwortlichen Zuständig sind die Nummer 32.24 genannten Behörden 32.32 § 31a Abs. 3 Festlegung von Einzelheiten im Hinblick auf die Wahrnehmung von Aufgaben als Sachverständige sowie die Vorlage der Ergebnisse der Sachverständigentätigkeit Zuständigfür die Festlegung im Einzelfall sind die in Nr. 32.24 genannten Behörden; allgemeine Festlegungen: LUA 32.33 § 32a Abs. 1 Ermittlung der fachlichen Grundlagen für die Erforschung und Abwehr von Gefahren, die von Altablagerungen und Altstandorten ausgehen können zuständig: - Ermittlung im Einzelfall: StUA; - im übrigen: LUA 32.34 § 35 Abs. 2 Treffen der notwendigen Anordnungen 1.) zur Durchführung der gemäß § 14 Abs. 1 und 2 AbfG durch Rechtsverordnung auferlegten Pflichten zuständig: KrOrdB/BA 2.) i. V. m. § 25a zur Einhaltung des Standes der Technik © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 53 a. bei Anlagen zum Lagern und Behandeln von Abfällen Zuständig sind die in Nr. 10.1.1 zu Nrn. 1, 2, 3 und 6 genannten Behörden b. bei Anlagen zum Ablagern von Abfällen Zuständig sind die in Nr. 30.1.24 genannten Behörden 32.35 § 44 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 32.35.1 Absatz 1 Nr. 1 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 zuständig: KrOrdB/BA 32.35.2 Absatz 1 Nr. 2 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 1. Nr. 2 zuständig: LUA 32.35.3 Absatz 1 Nr. 3 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 zuständig: LUA 32.35.4 Absatz 1 Nr. 4 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 1. Nr. 4 zuständig: BezReg 32.35.5 Absatz 1 Nr. 5 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 zuständig: BezReg/BA 32.35.6 Absatz 1 Nr. 6 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 zuständig: StUA/BA 32.35.7 Absatz 1 Nr: 7 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 zuständig: KrOrdB/BA/StUA 32.35.8 Absatz 1 Nr. 8 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 zuständig: KrOrdB/BA/StUA 32.35.9 Absatz 1 Nr. 9 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 9 zuständig: KrOrdB/BA/StUA 32.35.10 Absatz 1 Nr. 10 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 10 zuständig: KrOrdB/BA i Verzeichnis lfd. Nr. 4 bis 41.3.4 (Reihenfolge der Darstellung: Lfd. Nr. / Anzuwendende Rechtsnorm / Verwaltungsaufgabe / Zuständige Behörde) 4 Chemikalienrecht 40 Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz – ChemG) vom 16. September 1980 (BGBl. I S. 1718) in der jeweils geltenden Fassung 40.1 § 16c Abs. 1 Entgegennahme der Liste mitgeteilter alter Stoffe zuständig: LAfA © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 54 40.2 § 16e Abs. 3 Bezeichnung der medizinischen Einrichtungen zuständig: MAGS 40.3 § 19a Abs. 4 Entgegennahme der Mitteilung über die Übergabe der Unterlagen und den Abschluß der schriftlichen Vereinbarung zuständig: MURL 40.4 § 19a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b Feststellung im Einzelfall über die Verwertbarkeit einer Prüfung zuständig: MURL 40.5 § 19b Abs. 1 Erteilung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis zuständig: MURL 40.6 § 19c Abs. 1 Mitwirkung bei der Erstellung des Berichts zuständig: MURL 40.7 § 21 Überwachung der Durchführung des Gesetzes und der auf das Gesetz gestützten Rechtsverordnungen 40.7.1 Abs. 1, 2, 3 , 4 und 6 Überwachung 1.) des Inverkehrbringens oder Einführens anmeldepflichtiger oder anmeldefreier Stoffe insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen nach den § 4, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3 2.) der Einhaltung der Mitteilungspflichtigen nach §§ 16 bis 16e 3.) der Einhaltung der Aufbewahrungspflicht nach § 20 Abs. 4 und im Zusammenhang damit Wahrnehmungen der Befugnisse aus § 21 Abs. 3, 4 und 6 zuständig: - In Einzelhandelsbetrieben: KrOrdB - bei Herstellern und Verwendern: StAfA/BA - im übrigen StUA/BA 40.7.2 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 Überwachung der Durchführung der Bestimmungen über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung (§§ 1 3 bis 15 sowie hierzu erlassene Rechtsverordnungen) und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Abs. 3, 4 und 6 Zuständig sind die in Nr. 40.7.1 aufgeführten Behörden 40.7.3 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 Überwachung der Durchführung der Bestimmungen über Verbote (§ 17 sowie hierzu erlassene Rechtsverordnungen) und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Abs. 3, 4 und 6 Zuständig sind die in Nr. 40.7.1 aufgeführten Behörden 40.7.4 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 Überwachung der Durchführung der nach § 19 erlassenen Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Abs. 3, 4 und 6 zuständig: StAfA/BA 40.7.5 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 Überwachung der Vorschriften des Sechsten Abschnitts und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Abs. 3, 4 und 6 zuständig: MURL 40.8 § 22 Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 Entgegennahme der Kurzfassung der Unterlagen sowie von Mitteilungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Unterrichtung über das Ergebnis der Bewertung zuständig: LAfA 40.9 § 23 Abs. 1 bis 2 Anordnungen zur Beseitigung oder Verhütung von Verstößen gegen das Gesetz oder gegen die nach dem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen sowie Untersagung der betroffenen Arbeit und Verlängerung der Anordnungen aus wichtigem Grund Zuständig sind die in Nrn. 40.7.1 bis 40.7.5 aufgeführten Behörden © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 55 40.10 § 26 Abs. 1 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig:Entsprechend ihren Überwachungsaufgaben die in Nrn. 40.7.1 bis 40.7.5 aufgeführten Behörden 41 Verordnungen des Bundes auf dem Gebiet des Chemikalienrechts 41.1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 26. Oktober 1993 (BGBl. S. 1782) in der jeweils geltenden Fassung 41.1.1 § 12 Abs. 5 Satz 3 Verlangen der Vorlage von Versuchs- oder Analyseunterlagen zuständig: StAfA/BA 41.1.2 § 14 Abs. 7 Verlangen der Vorlage der Sicherheitsdatenblätter zuständig: StAfA/BA 41.1.3 § 15a Abs. 3 Satz 2 Anerkennung von Sachkundelehrgängen zuständig: -BezReg - LOBA, soweit die Sachkunde für Betriebe des Bergbaus vermittelt wird 41.1.4 § 15d Abs. 2 Satz 1 Entscheidung über Erlaubnis zur Durchführung von Begasungen zuständig: -BezReg - LOBA, soweit Begasungen in untertägigen Grubenbauen durchgeführt werden sollen 41.1.5 § 15d Abs. 3 Verlangen einer Prüfung zuständig: StAfA/BA 41.1.6 § 16 Abs. 1 Satz 3 Verlangen der Vorlage des Ermittlungsergebnisses zuständig: StAfA/BA 41.1.7 § 16 Abs. 2 Satz 5 Verlangen der Vorlage des Prüfungsergebnisses zuständig: StAfA/BA 41.1.8 § 16 Abs. 3a Satz 6 Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses zuständig: StAfA/BA 41.1.9 § 18 Abs. 3 Satz 2 Verlangen der Ergebnisse von Ermittlungen und Messungen zuständig: StAfA/BA 41.1.10 § 18 Abs. 5 Satz 1 Anerkennung von Verfahren und Geräten zuständig: - BezReg - LOBA, soweit Verfahren oder Geräte nur im untertägigen Bergbau zur Anwendung kommen sollen 41.1.11 § 30 Ermächtigung zu Vorsorgeuntersuchungen zuständig: LAfA/LOBA 41.1.12 § 31 Abs. 4 Satz 2 Entgegennahme der Unterrichtung über ein Beschäftigungsverbot zuständig: StAfA/BA 41.1.13 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 56 § 31 Abs. 5 Entscheidung über eine ärztliche Bescheinigung zuständig: StAfA/BA 41.1.14 § 36 Abs. 7 Satz 2 Zulassung von Filteranlagen für krebserregende Stoffe zuständig: - BezReg - LOBA für den Untertagebau 41.1.15 § 37 Abs. 1, 3, 8 Entgegennahme von Anzeigen und Mitteilungen, auch auf Anfrage zuständig: StAfA/BA 41.1.16 § 39 Abs. 1 Zulassung von Unternehmen für Abbruch- und Sanierungsarbeiten zuständig: - BezReg - LOBA für den Untertagebau 41.1.17 § 39 Abs. 2 Satz 1 Entgegennahme eines Arbeitsplanes über Abbruch- und Sanierungsarbeiten zuständig: StAfA/BA 41.1.18 § 41 Abs. 1 Anordnung der ärztlichen Untersuchung vor Weiterbeschäftigung zuständig: StAfA/BA 41.1.19 § 41 Abs. 2 Entscheidung über Fristen für Vorsorgeuntersuchungen zuständig: StAfA/BA 41.1.20 § 41 Abs. 3 Verlangen nach Unterrichtung über Untersuchungsbefund zuständig: StAfA/BA 41.1.21 § 41 Abs. 4 Einholung eines ärztlichen Gutachtens zuständig: StAfA/BA 41.1.22 § 41 Abs. 5 Ermächtigung zu Vorsorgeuntersuchungen zuständig: LAfA/LOBA 41.1.23 § 41 Abs. 6 Anordnung im Einzelfall zur Durchführung der von § 41 Abs. 6 erfaßten Pflichten zuständig: StAfA/BA 41.1.24 § 41 Abs. 7 Anordnung von Ermittlungen zuständig: StAfA/BA 41.1.25 § 41 Abs. 8 Untersagung der Verwendung krebserzeugender Gefahrstoffe zuständig: StAfA/BA 41.1.26 § 41 Abs. 9 Untersagung der Anwendung von Verfahren zuständig: StAfA/BA 41.1.27 § 41 Abs. 10 Verlangen der Lesbarmachung zuständig: StAfA/BA 41.1.28 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 57 § 42 Zulassung von Ausnahmen zum Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen zuständig: BezReg/LOBA 41.1.29 § 43 Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen von Beschäftigungsverboten und Beschränkungen, Verwendungen sowie Begasungen zuständig: StAfA/LOBA 41.1.30 § 43 Abs. 2 Zulassung von Ausnahmen zur Herstellung oder Verwendung von Pentachlorphenol zuständig: StAfA/LOBA 41.1.31 § 43 Abs. 3 Zulassung von Ausnahmen zur Herstellung oder Verwendung von teerölhaltigen Holzschutzmitteln und anderen Erzeugnissen zuständig: StAfA/LOBA 41.1.32 § 43 Abs. 4 bis 6 Zulassung von Ausnahmen für die Verwendung der von § 43 Abs. 4 bis 6 erfaßten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, insbesondere Fristverlängerungen zuständig: StAfA/LOBA 41.1.33 § 43 Abs. 7 Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des § 15a Abs. 1 und vom Herstellungs- und Verwendungsverbot für Asbest zuständig: StAfA/LOBA 41.1.34 § 43 Abs. 8 Zulassung von Ausnahmen zur Verwendung von Begasungsmitteln Zuständige Behörde nach Nr. 41.1.4 41.1.35 § 44 Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen von der allgemeinen Schutzpflicht (§ 17 Abs. 1 Satz 1) zuständig: StAfA/BA 41.1.36 § 44 Abs. 2 Verlangen des Nachweises zuständig: StAfA/BA 41.1.37 § 44 Abs. 3 Zulassung einer vereinfachten Anzeige Zuständige Behörde nach Nr. 41.1.15 41.1.38 § 45 bis 47 Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach Jugendarbeitsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, Heimarbeitsgesetz zuständig: StAfA/BA 41.1.39 §§ 48 bis 51 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig:Entsprechend ihren Überwachungsaufgaben die in Nrn. 40.7.1 bis 40.7.5 aufgeführten Behörden 41.1.40 Behördenaufgaben aus den Anhängen 41.1.40.1 Anhang II Nr. 2.2.3 Verlangen der Durchführung toxikologischer Tests zuständig: LAfA 41.1.40.2 Anhang IV Nr. 14 Entgegennahme der Anzeige über Trafo-Reinigung (PCB-haltige Isolierflüssigkeiten) zuständig: StAfA/BA 41.1.40.3 Anhang IV Nr. 14 Anerkennung von Reinigungsbetrieben zuständig: BezReg/LOBA © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 58 41.1.40.4 Anhang IV Nr. 14 Entgegennahme eines Nachweises über Einhaltung der PCB-Grenzwerte und der Meßergebnisse zuständig: StAfA/BA 41.1.40.5 Anhang V Nr. 2.3 Abs. 10 Entscheidung über die Einstufung von Ammoniumnitrat zuständig: StAfA/BA 41.1.40.6 Anhang V Nr. 2.4.2.3 Entgegennahme der Anzeige über Lagerung von mehr als 25 t von Stoffen der Gruppe A zuständig: StAfA/BA 41.1.40.7 Anhang V Nr. 3.2. Abs. 1 Entgegennahme der Anzeige über Verwendung von Gefahrstoffen zuständig: StAfA/BA 41.1.40.8 Anhang V Nr. 3.2 Abs. 3 Entgegennahme der Anzeige über Freisetzung von Gefahrstoffen nach Nr. 3.1 Abs. 1 zuständig: StAfA/BA 41.1.40.9 Anhang V Nr. 3.2 Abs. 4 Entgegennahme der Anzeige über Freisetzung von Gefahrstoffen nach Nr. 3.1 Abs. 1 zuständig: StAfA/BA 41.1.40.10 Anhang V Nr. 4.2.2 Abs. 1 Entscheidung über die Notwendigkeit der sofortigen Bestimmung der biologischen Parameter der betreffenden Arbeitnehmer zuständig: StAfA/BA 41.1.40.11 Anhang V Nr. 5.2 Abs. 1 Entgegennahme der Anzeige über Wechsel des Befähigungsschein- Inhabers für Begasungsmittel zuständig: StAfA/BA 41.1.40.12 Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2 Erteilung des Befähigungsscheines zuständig: BezReg/LOBA 41.1.40.13 Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2 Anerkennen von Lehrgängen und Abnahme der Prüfung zuständig: - BezReg – LOBA, soweit für Untertagebergbau gültig 41.1.40.14 Anhang V Nr. 5.2 Abs. 4 Entgegennahme eines neuen Zeugnisses nach 5 Jahren zuständig: BezReg/LOBA 41.1.40.15 Anhang V Nr. 5.2.2 Abs. 1 Entgegennahme der Anzeige über Begasungen und Erteilung einer Ausnahme zuständig: StAfA/BA 41.1.40.16 Anhang V Nr. 5.2.3 Verlangen der Abschrift der Niederschrift zuständig: StAfA/BA 41.1.40.17 Anhang Nr. 5.6 Entscheidung über die Zulassung der Begasung von Schiffen während der Beförderung zuständig: BezReg 41.1.40.18 Anhang V Nr. 6.3.2 Abs. 1 Entgegennahme der Anzeige zuständig: StAfA © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 59 41.1.40.19 Anhang V Nr. 6.3.2 Abs. 5 Sätze 2 und 3 Anerkennung der Gleichwertigkeit oder Eignung einer Prüfung zuständig: LAfA/LOBA 41.1.40.20 Anhang V Nr. 6.4.2 Entgegennahme der Mitteilung zuständig: StAfA 41.1.40.21 Anhang V Nr. 6.4.3 Entgegennahme der Aufzeichnungen zuständig: StAfA 41.2 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1720) in der jeweils geltenden Fassung 41.2.1 § 2 Abs. 1 Erteilung der Erlaubnis zuständig: KrOrdB 41.2.2 § 2 Abs. 3 Satz 3 Entgegennahme der Anzeige zuständig: KrOrdB 41.2.3 § 2 Abs. 6 Entgegennahme der Anzeige und Mitteilung zuständig: KrOrdB/BA 41.2.4 § 5 Abs. 1 Nrn. 5, 7 und 8 Feststellung der Entsprechung einer Prüfung zuständig: LAfA 41.2.5 § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 5 Durchführung der Sachkenntnisprüfung und Ausstellung des Prüfungszeugnisses zuständig: - Für Tätigkeiten in Einzelhandelsbetrieben: KrOrdB, - im übrigen: LAfA 41.2.6 § 5 Abs. 3 Nr. 1 Entgegennahme des Nachweises zuständig: - Für Tätigkeiten in Einzelhandelsbetrieben: KrOrdB, - im übrigen: StAfA 41.2.7 Anhang (zu § 1) 41.2.7.1 Abschnitt 4: Dioxine und Furane, Spalte 3, Abs. 2, Satz 2 Entgegennahme der Anzeige zuständig: BezReg 41.2.7.2 Abschnitt 13: polychlorierte Biphenyle und polychlorierte Terphenyle, Spalte 3, Abs. 2 Ausnahme von den Verboten des Inverkehrbringens zuständig: BezReg/LOBA 41.2.7.3 Abschnitt 13: polychlorierte Biphenyle und polychlorierte Terphenyle, Spalte 3, Abs. 3 Befristete Ausnahme in besonders begründeten Einzelfällen zuständig: BezReg/LOBA 41.2.7.4 Abschnitt 17: Teeröle, Spalte 3, Abs. 7 Erteilung von behördlichen Genehmigungen zuständig: LUA 41.3 Verordnung zum Verbot von bestimmten die Ozonschicht abbauenden Halogenkohlenwasserstoffen (FCKW- Halon-Verbots-Verordnung) vom 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils geltenden Fassung © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 60 41.3.1 § 2 Abs. 3 Zulassung von befristeten Ausnahmen zuständig: Eichamt Dortmund 41.3.2 § 5 Abs. 3 Zulassung von befristeten Ausnahmen zuständig: LUA/LOBA 41.3.3 § 6 Abs. 2 Zulassung von befristeten Ausnahmen zuständig: IM 41.3.4 § 8 Abs. 1 und 4 Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen zuständig: StUA/BA k Verzeichnis lfd. Nr. 5 bis 81.1 (Reihenfolge der Darstellung: Lfd. Nr. / Anzuwendende Rechtsnorm / Verwaltungsaufgabe / Zuständige Behörde) 5 Gentechnikrecht 50 Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz-GentG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066) in der jeweils geltenden Fassung 50.1 Erster Teil des Gesetzes Allgemeine Vorschriften 50.1.1 § 6 Abs. 3 Anforderung und Entgegennahme von Aufzeichnungen des Betreibers zuständig:StUA Hagen für den Regierungsbezirk Arnsberg, StUA Bielefeld für den Regierungsbezirk Detmold, StUA Düsseldorf für den Regierungsbezirk Düsseldorf, StUA Köln für den Regierungsbezirk Köln, StUA Münster für den Regierungsbezirk Münster; StAfA 50.2 Zweiter Teil des Gesetzes Maßnahmen in bezug auf gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen 50.2.1 § 8 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 5, 6, 7, 8 Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur wesentlichen Änderung von genehmigungsbedürftigen Anlagen oder über die Erteilung einer Teilgenehmigung, Aufgaben im Genehmigungsverfahren zuständig: LUA 50.2.2 § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 4 bis 6, Abs. 7 Sätze 1 und 5, Abs. 8 Sätze 4 und 5, Abs. 9, 10 Entgegennahme der Anmeldung der Errichtung, des Betriebs und der vorgesehenen gentechnischen Arbeiten sowie der Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten, Aufgaben im Zusammenhang mit der Anmeldung zuständig: LUA 50.2.3 § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und 3 Entscheidung über die Anlagengenehmigung sowie die Genehmigung zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten zuständig: LUA 50.2.4 § 9 Abs. 3 Entgegennahme der Anzeige der Durchführung von Arbeiten in einer anderen Anlage Zuständig ist die in Nr. 50.1.1 aufgeführte Behörde 50.2.5 § 12 Abs. 8 Satz 2 Zustimmung zum Beginn vor Ablauf der Frist zuständig: LUA 50.2.6 § 12 Abs. 11 Untersagung der Durchführung angemeldeter gentechnischer Arbeiten © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 61 zuständig: LUA 50.3 Dritter Teil des Gesetzes Maßnahmen in bezug auf Freisetzung und Inverkehrbringen 50.3.1 § 16 Abs. 4 Abgabe einer Stellungnahme vor Erteilung der Genehmigung für eine Freisetzung zuständig: MURL 50.4 Vierter Teil des Gesetzes Gemeinsame Vorschriften 50.4.1 § 18 Abs. 1 Durchführung des Anhörungsverfahrens zuständig: LUA 50.4.2 § 19 Satz 3 (auch in Verbindung mit § 12 Abs. 10) Anordnung nachträglicher Auflagen zuständig: LUA 50.4.3 § 20 Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit zuständig: LUA 50.4.4 § 21 Abs. 1 Entgegennahme und Prüfung der Anzeige einer Änderung in der Beauftragung des Projektleiters, des Beauftragten für die Biologische Sicherheit oder eines Mitglieds des Ausschusses für die Biologische Sicherheit zuständig: LUA im Einvernehmen mit den in Nr. 50.1.1 genannten Behörden 50.4.5 § 21 Abs. 1a bis 2, 5 Entgegennahme von Anzeigen Zuständig sind die in Nr. 50.1.1 genannten Behörden 50.4.6 § 21 Abs. 3 Entgegennahme der Anzeige von Vorkommnissen Zuständig sind die in Nr. 50.1.1 genannten Behörden 50.4.7 § 25 Abs. 1 bis 3 Überwachung der Errichtung und des Betriebs genehmigungsbedürftiger oder anmeldepflichtiger Anlagen sowie der dort durchgeführten gentechnischen Arbeiten und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 25 Abs. 2 und 3 Zuständig ist die in Nr. 50.1.1 aufgeführte Behörde 50.4.8 § 25 Abs. 1 und 3 Überwachung hinsichtlich der Freisetzung und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 2 5 Abs. 2 und 3 Zuständig ist die in Nr. 50.1.1 aufgeführte Behörden 50.4.9 § 25 Abs. 1 und 3 Überwachung hinsichtlich des Inverkehrbringens und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 25 Abs. 1 und 3 Zuständig: - Bei pharmazeutischen Unternehmen, Arzneimittelherstellern und Großhändlern: BezReg - bei Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken und im Arzneimitteleinzelhandel: KrOrdB 50.4.10 § 26 Abs. 1 bis 3 Untersagung des Betriebs der Anlage, der gentechnischen Arbeiten, der Freisetzung und des Inverkehrbringens sowie Anordnung der vollständigen oder teilweisen Stillegung oder Beseitigung der Anlage Zuständig sind die unter Nrn. 50.4.7 bis 50.4.9 aufgeführten Behörden 50.4.11 § 28 Abs. 1 Unterrichtung des Bundesgesundheitsamtes zuständig: LUA 50.4.12 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 62 § 29 Abs. 1a Festlegung bei der Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens zuständig: LUA 50.5 Sechster Teil des Gesetzes Straf- und Bußgeldvorschriften 50.5.1 § 38 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig:Entsprechend ihren Überwachungsaufgaben die nach Nrn. 50.4.5 bis 50.4.7 zuständigen Behörden 51 Verordnungen des Bundes auf dem Gebiet des Gentechnikrechts 51.1 Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2338) in der jeweils geltenden Fassung 51.1.1 §1 Anordnung der Vorlage von Aufzeichnungen Zuständig ist die in Nr. 50.1.1 aufgeführte Behörde 50.1.2 § 4 Abs. 1 Anordnung der Vorlage von Aufzeichnungen Zuständig ist die in Nr. 50.1.1 aufgeführte Behörde 50.1.3 § 4 Abs. 3 Entgegennahme von Aufzeichnungen bei Betriebsstillegung Zuständig ist die in Nr. 50.1.1 aufgeführte Behörde 50.2 Gentechnik-Sicherheitsverordnung vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2340) in der jeweils geltenden Fassung 51.2.1 § 2 Abs. 2 Satz 3 Festlegung von zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen, Absehen von bestimmten Sicherheitsmaßnahmen zuständig: - In den Fällen der Nr. 50.4.7 die dort genannte Behörde - im übrigen: LUA 51.2.2 § 15 Abs. 2 Satz 3 Verzicht auf die Vorlage der Bescheinigung (auch in Verbindung mit § 17 Satz 2) zuständig: LUA 51.2.3 § 15 Abs. 3 Anerkennung von anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildungsnachweisen (auch in Verbindung mit § 17 Satz 2 ) zuständig: LUA 51.2.4 § 15 Abs. 4 Anerkennung von Veranstaltungen zur Fortbildung (auch in Verbindung mit § 17 Satz 2) zuständig: LUA 51.2.5 § 16 Abs. 2 Gestattung der Bestellung von nicht betriebsangehörigen Beauftragten für die Biologische Sicherheit zuständig: LUA 51.2.6 Anhang VI Buchstabe C Abs. 1 Ermächtigung von Ärzten zuständig: LAfA 51.2.7 Anhang VI Buchstabe D Abs. 4 Entgegennahme der Unterrichtung über ein Beschäftigungsverbot Zuständig ist die in Nr. 50.1.1 aufgeführte Behörde 51.2.8 Anhang VI Buchstabe E Entscheidung über das Untersuchungsergebnis und Einholung eines Gutachtens zuständig: StAfA © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 63 51.2.9 Anhang VI Buchstabe I Verbot einer Weiterbeschäftigung ohne Untersuchung zuständig: StAfA 51.3 Gentechnik-Anhörungsverordnung (GenTAnhV) vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2375) in der jeweils geltenden Fassung 51.3.1 §2 Bekanntmachung des Vorhabens zuständig: LUA 51.4 Gentechnik-Verfahrensverordnung (GenTVfV) vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2378) in der jeweils geltenden Fassung 51.4.1 §2 Beratung des Antragstellers zuständig: LUA; die in Nr. 50.1.1 aufgeführte Behörde 51.4.2 §§ 3, 4 Abs. 3 Entgegennahme des Antrags und der Kurzbeschreibung; Festlegung der Anzahl von Antragsausfertigungen zuständig: LUA 51.4.3 §9 Durchführung der Behördenbeteiligung zuständig: LUA 51.4.4 § 13 Ermittlung und Prüfung bei Anmeldungen zuständig: LUA; die in Nr. 50.1.1 aufgeführte Behörde 60 Gesetz zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung gegen Strahlenbelastung (Strahlenschutzvorsorgegesetz – StrVG) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610) in der jeweils geltenden Fassung 60.1 § 2 Abs. 3 Erklärung des Benehmens zur Festlegung von Meßstellen zuständig: MURL 60.2 § 3 Abs. 1 1.) Ermittlung der Radioaktivität zuständig:Eichamt Dortmund für den Regierungsbezirk Arnsberg, StVetUA Detmold für den Regierungsbezirk Detmold, LAfA für den Regierungsbezirk Düsseldorf, LUA für den Regierungsbezirk Köln, CVUA für den Regierungsbezirk Münster 2.) Probenahme bei Lebensmitteln und Futtermitteln zur Ermittlung der Radioaktivität auf Veranlassung der unter Nr 60.2 zu a) aufgeführten Behörden zuständig: KrOrdB 60.3 § 3 Abs. 2 Übermittlung von Daten zuständig: MURL 60.4 § 4 Abs. 3 Zugriff auf Daten zuständig: MURL 60.5 § 8 Abs. 1 Nr. 2 Durchführung erforderlicher Maßnahmen zur Dekontamination zuständig: OrdB 60.6 § 9 Abs. 1 Satz 2 Erklärung des Benehmens zu Empfehlungen zuständig: MURL 60.7 § 9 Abs. 2 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 64 Empfehlungen an die Bevölkerung zuständig: MURL 60.8 §§ 10 Abs. 1, Satz 1, 7 Abs. 1 Überwachung von Verboten und Beschränkungen beim Inverkehrbringen und Verbringen 1.) von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen zuständig: KrOrdB 2.) von Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen zuständig: - Bei pharmazeutischen Unternehmen, Arzneimittelherstellern und Großhändlern: BezReg - bei Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken und im Arzneimitteleinzelhandel: KrOrdB 60.9 §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 2 Überwachung von Verboten und Beschränkungen beim Verfüttern, Inverkehrbringen und Verbringen von Futtermitteln Zuständige Futtermittelüberwachungsbehörde 60.10 §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 3 Nr. 1 Überwachung von Verboten und Beschränkungen für die Verwertung oder Verwendung von Gegenständen, Reststoffen oder sonstigen Stoffen zuständig: - In gewerblichen Betrieben: StUA/BA - in landwirtschaftlichen Betrieben: LWK - im übrigen: KrOrdB 60.11 §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 3 Nr. 2 Überwachung von Verboten und Beschränkungen für die Beseitigung von Abfall Zuständige Abfallwirtschaftsbehörde / BA 60.12 § 14 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Zuständig sind die in Nrn. 60.9 bis 60.11 aufgeführten Überwachungsbehörden 7 Bodenschutzrecht – z. Zt. unbesetzt - 8 Sonstiges Umweltrecht 80 Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) vom 10. Dezember 1990 (BGBl.I S. 2634) 80.1 § 19 Abs. 4 Festsetzung einer Frist zum Nachweis erforderlicher Deckungsvorsorge; Untersagung des Betriebs einer Anlage zuständig: StUA/BA 81 Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (Umweltauditgesetz – UAG) vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1591) in der jeweils geltenden Fassung 81.1 § 33 Abs. 2 Stellungnahme zu der beabsichtigten Eintragung eines Standortes in das Register zuständig: BezReg; KrOrdB/BA; StUA/BA Fn 1 bekanntgemacht durch Artikel VI d. VO v. 14.6.1994 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 546), geändert durch VO v. 2.5.1995 (GV. NRW. S. 436), 24.6.1997 (GV. NW. S. 142; ber. S. 261). Fn 2 § 3 zuletzt geändert durch VO v. 24.6.1997 (GV. NRW. S. 142); in Kraft getreten am 29. Juni 1997. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.