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282 Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen
Umweltschutzes (ZustVOtU) vom 14.06.1994
Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet
des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU)
Vom 14. Juni 1994 (Fn 1)
§1
Sachliche Zuständigkeit
(1) Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort
bezeichneten Behörden sachlich zuständig.
(2) Zuständigkeiten und Befugnisse anderer Behörden aufgrund der Landesbauordnung, arbeitsschutzrechtlicher und
sonstiger gesetzlicher Bestimmungen werden durch diese Verordnungen nicht berührt.
§2
Beteiligung anderer Behörden
Wird von einer nach dieser Verordnung zuständigen Behörde eine Entscheidung getroffen, die ganz oder teilweise
auch auf der Grundlage anderer Vorschriften erlassen werden könnte, so hat die nach dieser Verordnung zuständige
Behörde die betroffene andere Behörde rechtzeitig zu beteiligen.
§ 3 (Fn2)
Zuständigkeit bei Rechtsänderung
(1) Tritt während eines laufenden Verwaltungsverfahrens eine Änderung von in der Anlage zu dieser Verordnung in
Bezug genommenen Vorschrift in Kraft, bleibt die ursprünglich zuständige Behörde zuständig.
(2) Wird für eine in der Anlage aufgeführte Verwaltungsaufgabe die anzuwendende Rechtsnorm geändert, bleibt die
bisher zuständige Behörde zuständig. Satz 1 gilt nicht, wenn die Verwaltungsaufgabe zugleich in ihrem Inhalt
wesentlich geändert wird; in diesem Fall gilt § 8 Abs. 2 Landesorganisationsgesetz.
(3) Wird die Zuständigkeit für die Durchführung von Genehmigungsverfahren oder sonstigen Zulassungsverfahren
geändert, bleibt die ursprünglich zuständige Behörde bis zum Abschluß des Verfahrens durch bestandskräftige
Entscheidung für diejenigen Verfahren zuständig, in denen am Tage des Inkrafttretens der Änderung die vom
Antragsteller einzureichenden Unterlagen vollständig vorliegen.
§4
Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 130 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten wird, wenn eine mit Strafe bedrohte Verletzung von Pflichten begangen wird, deren
Einhaltung die Staatlichen Umweltämter oder die Bergämter zu überwachen haben, im Bereich der Bergaufsicht auf
die Bergämter, im übrigen auf die Staatlichen Umweltämter übertragen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit sich
die Zuständigkeit aus § 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ergibt.
§5
Übersicht und Erläuterungen zum anliegenden Verzeichnis
I.
Übersicht zum nachfolgenden Verzeichnis
Hinweis für den Benutzer:
Erst im Anschluss an diese Übersicht und die Erläuterungen zum Verzeichnis folgt der Zugang zu den Nummern des
Verzeichnisses der zuständigen Behörden.
1
Immissionsschutzrecht
10
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
11
Benzinbleigesetz (BzBlG)
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12
Verordnungen des Bundes zum Immissionsschutz
12.1
Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV)
12.2
Verordnung zur Begrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen (2. BImSchV)
12.3
Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff (3. BImSchV)
12.4
Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV)
12.5
Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV)
12.6
Rasenmäherlärm-Verordnung (8. BImSchV)
12.7
Emissionserklärungsverordnung (11. BImSchV)
12.8
Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
12.9
Verordnung über Großfeuerungsanlagen (13. BImSchV)
12.10
Baumaschinenlärm-Verordnung (15. BImSchV)
12.11
Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe (17. BImSchV)
12.12.
Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV)
12.13
Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz (19. BImSchV)
12.14
Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20.
BImSchV)
12.15
Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV)
12.16
Verordnung über Immissionswerte (22. BImSchV)
12.17
Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV)
12.18
Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)
2
Wasserrecht
20
Gesetze des Bundes
20.1
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
20.2
Abwasserabgabengesetz (AbwAG)
20.3
Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG)
21
Badegewässerrichtlinie (76/160/EWG)
22
Verordnungen des Bundes
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23
Landeswassergesetz (LWG)
24
Verordnungen des Landes
24.1
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)
24.2
Selbstüberwachungsverordnung (SüwV)
24.3
Selbstüberwachungsverordnung – Kanal (SüwV – Kan)
3
Abfallrecht
30
Gesetze des Bundes
30.1
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
30.2
Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)
31
Verordnungen des Bundes
31.1
Altölverordnung (AltölV)
31.2
Klärschlammverordnung
31.3
Verordnung über den Betriebsbeauftragten für Abfall
31.4
Transportgenehmigungsverordnung (TgV)
31.5
Abfallwirtschaftskonzept- und –bilanzverordnung (AbfKoBiV)
31.6
Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)
31.7
Entsorgergemeinschaftenrichtlinie
31.8
Nachweisverordnung (NachwV)
32
Landesabfallgesetz (LAbfG)
4
Chemikalienrecht
40
Chemikaliengesetz (ChemG)
41
Verordnungen des Bundes auf dem Gebiet des Chemikalienrechts
41.1
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
41.2
Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV)
41.3
FCKW-Halon-Verbots-Verordnung
5
Gentechnikrecht
50
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Gentechnikgesetz (GenTG)
51
Verordnungen des Bundes auf dem Gebiet des Gentechnikrechts
51.1
Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung (GenTAufzV)
51.2
Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV)
51.3
Gentechnik-Anhörungsverordnung (GenTAnhV)
51.4
Gentechnik-Verfahrensverordnung (GenTVfV)
6
Strahlenschutzvorsorgerecht
60
Strahlenschutzvorsorgegesetz
7
Bodenschutzrecht
8
Sonstiges Umweltrecht
80
Umwelthaftungsgesetz
81
Umweltauditgesetz (UAG)
II.
Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis
1. Im Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwendet:
BA = Bergamt (Bergämter)
BezReg = Bezirksregierung (Bezirksregierungen)
CVUA = Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt
DLWK = Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter
IM = Innenministerium
KrOrdB = Kreisordnungsbehörde (Kreisordnungsbehörden)
KrPolB = Kreispolizeibehörde (Kreispolizeibehörden)
LafA =Landesanstalt für Arbeitsschutz
LDS = Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik
LOBA = Landesoberbergamt
LUA = Landesumweltamt
LWK = Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte im Kreise
MAGS =Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
MURL =Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
MWMTV = Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr
Lrat = Hauptamtlicher Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde; bis zum Amtsantritt eines hauptamtlichen
Landrats tritt an seine Stelle der Oberkreisdirektor
OrdB = Örtliche Ordnungsbehörde (Ordnungsbehörden)
StAfA = Staatliches Amt für Arbeitsschutz (Staatliche Ämter für Arbeitsschutz)
StUA = Staatliches Umweltamt (Staatliche Umweltämter)
StVetUA = Staatliches Veterinäruntersuchungsamt (Staatliche Veterinäruntersuchungsämter)
2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnissesmehrere Behörden erwähnt und keine anderweitige ausdrückliche
Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung
– eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit,
- eines Semikolons um eine Doppelzuständigkeit
und
– des Wortes "und" um eine gemeinsame Zuständigkeit.
3. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnissesneben anderen Behörden nach einem Schrägstrich Bergämter oder
das Landesoberbergamt genannt sind, ist deren ausschließliche Zuständigkeit in bezug auf Anlagen und Betriebe
gegeben, die der Bergaufsicht unterstehen.
4. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnissesneben den Staatlichen Umweltämtern nach einem Semikolon die
Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz genannt sind, ist deren Zuständigkeit als Doppelzuständigkeit gegeben,
soweit Belange des Arbeitsschutzes berührt sind.
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Hinweis für den Benutzer des Internets/Intranets:
Nachfolgend die Zugänge zu den laufenden Nummern des Verzeichnisses der zuständigen Behörden.
Das Verzeichnis ist in mehrere Dokumente (Anlagen a bis k) aufgeteilt. Für jedes Dokument ist nachfolgend ein
gesonderter Zugang vorgesehen. Das erste Dokument (a) beginnt mit der ersten laufenden Nummer. Das letzte
Dokument ( k ) endet mit der letzten laufenden Nummer.
Hinweis für den Benutzer der CD-ROM:
Der Zugang zu den laufenden. Nummern. erfolgt über die Gliederungsstufe "Inhaltsübersicht".In der
Inhaltsübersicht sind die Anlagen a) bis k) untereinander aufgeführt. Durch Anklicken gelangt man auf die
Textebene des jeweiligen Dokuments.
Zugänge
a) Verzeichnis lfd. Nr. 1 bis 11.2
b) Verzeichnis lfd. Nr. 12 bis 12.18.3
c) Verzeichnis lfd. Nr. 2 bis 20.3.2
d) Verzeichnis lfd. Nr. 21 bis 23.1.79
e) Verzeichnis lfd. Nr. 23.1.80 bis 23.1.189
f) Verzeichnis lfd. Nr. 24 bis 30.2.11
g) Verzeichnis lfd. Nr. 31 bis 31.9.2
h) Verzeichnis lfd. Nr. 32 bis 32.35.10
i) Verzeichnis lfd. Nr. 4 bis 41.3.4
k) Verzeichnis lfd. Nr. 5 bis 81.1
techu2
a Verzeichnis lfd. Nr. 1 bis 11.2
(Reihenfolge der Darstellung:
Lfd. Nr. / Anzuwendende Rechtsnorm / Verwaltungsaufgabe / Zuständige Behörde)
1
Immissionsschutzrecht
10
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und
ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S.
880) in der jeweils geltenden Fassung
10.1
Erster Abschnitt des Zweiten Teils des Gesetzes
Maßnahmen in Bezug auf Anlagen
10.1.1
§§ 4, 6, 16
Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer
genehmigungsbedürftigen Anlage, auch als Versuchsanlage nach § 2 Abs. 3 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) vom 24. Juli 1985 (BGBl. I S. 1586) in der jeweils geltenden
Fassung,
1. die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205) in der
jeweils geltenden Fassung ganz oder teilweise einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterwerfen ist; erfaßt
sind auch Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung im Landes Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) vom 29. April 1 992 (GV. NW. S. 175) in der
jeweils geltenden Fassung durchzuführen ist,
zuständig: BezReg/LOBA
2. die in einem engen räumlichen und betrieblichen (technischen und organisatorischen) Zusammenhang mit einer
Anlage im Sinne vorstehender Nr. 1 betrieben werden soll
zuständig: BezReg/LOBA
3. die als Anlage im Sinne vorstehender Nummern 1 oder 2 wesentlich geändert werden soll,
zuständig: BezReg/LOBA
4. die im Zusammenhang mit einer Anlage im Sinne des § 7 des Atomgesetzes betrieben werden soll,
Zuständig ist die für die atomrechtliche Genehmigung zuständige Behörde
5. die unter Nr. 10.18 des Anhangs zur 4. BImSchV erfaßt ist,
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zuständig: KrPolB
6. die im Anhang zur 4. BImSchV genannt und nicht Gegenstand der vorstehenden Nummern 1 bis 5 ist.
zuständig: StUA/LOBA
10.1.2
§§ 8, 8a, 9 Abs. 1 und 2
Entscheidung über die Erteilung einer Teilgenehmigung, einer Zulassung vorzeitigen Beginns und des Verlangens
einer Sicherheitsleistung oder Entscheidung über die Erteilung eines Vorbescheides und Verlängerung der Frist
zur Antragstellung
Zuständig ist die in Nr. 10.1.1 aufgeführte Genehmigungsbehörde
10.1.3
§ 10 Abs. 1, 3, 5, 6 und § 15 Abs. 2
Aufgaben der zuständigen Behörde im Genehmigungsverfahren
Zuständig ist die in Nr. 10.1.1 aufgeführte Genehmigungsbehörde
10.1.4
§ 10 Abs. 6a
Verlängerung der Frist zur Entscheidung über einen Genehmigungsantrag
zuständig: BezReg/LOBA
10.1.5
§ 12 Abs. 2b
Entgegennahme der Mitteilung der erstmaligen Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes
zuständig: StUA/BA
10.1.6
§ 15 Abs. 1, 2 und 3
Entgegennahme einer Anzeige, Eingangsbestätigung, Nachforderung von Unterlagen, Prüfung und Mitteilung
zuständig: StUA/BA
10.1.7
§ 17 Abs. 1, 2, 3a und 5
Nachträgliche Anordnungen
zuständig: StUA/BA
10.1.8
§ 20 Abs. 1 und 2
Untersagung des Betriebes sowie Stillegung und Beseitigung genehmigungsbedürftiger Anlagen
zuständig:StUA/ soweit Abfall in einer in den Nummern 8.4, 8.8, 8.9, 8.10 oder 8.11 des Anhangs zur 4. BImSchV
genannten Anlage ohne die erforderliche Genehmigung gelagert wird (Lfd. Nr. 30 .1.31.1 Nr. 6 dieses
Verzeichnisses): KrOrdB/BA
10.1.9
§ 20 Abs. 3
Untersagung des Betriebes wegen Unzuverlässigkeit; Erlaubnis zum Betrieb durch eine andere Person
zuständig: BezReg/LOBA
10.2
Zweiter Abschnitt des Zweiten Teiles des Gesetzes
Maßnahmen in Bezug auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
10.2.1
§ 24
Anordnungen zur Durchführung
1. des § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz
zuständig: StUA/BA
2. der unter lfd. Nr. 12.1 genannten Verordnung, soweit Anlagen
a) dazu dienen, ein Wohn- oder Geschäftshaus zu heizen oder
b) außerhalb einer wirtschaftlichen Unternehmung betrieben werden,
zuständig: OrdB
3. der unter lfd. Nr. 12.6 genannten Verordnung
zuständig: OrdB
4. des § 5 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10.
BImSchV) vom 13. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2036) in der jeweils geltenden Fassung
zuständig: OrdB
5. in allen übrigen Fällen
zuständig: StUA/BA
10.2.2
§ 25 Abs. 1 und 2
Untersagung des Betriebes von Anlagen
Zuständig sind die unter Nr. 10.2.1 aufgeführten Behörden
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10.3
Dritter Abschnitt des Zweiten Teils
Ermittlung von Emissionen und Immissionen
10.3.1
§ 26 Abs. 1 Satz 1
Bekanntgabe einer Meßstelle
zuständig: MURL
10.3.2
§ 26 Abs. 1 Satz 1 und 2
Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen aus besonderem Anlaß
zuständig: StUA/BA
10.3.3
§ 27 Abs. 1 und 3
Anordnung der Abgabe und Entgegennahme der Emissionserklärung
zuständig: StUA/BA
10.3.4
§ 28
Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen und Zulassung der Ermittlungen durch den
Immissionsschutzbeauftragten
zuständig: StUA/BA
10.3.5
§ 29
Anordnung kontinuierlicher Messungen
zuständig: StUA/BA
10.3.6
§ 29a Abs. 1 Satz 1
Bekanntgabe als Sachverständiger für sicherheitstechnische Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen
Unterlagen
zuständig: MURL
10.3.7
§ 29a Abs. 1 und 4
Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen und Entgegennahme der Ergebnisse
zuständig: StUA; StAfA/BA
10.3.8
§ 31
Verlangen der Mitteilung von Ermittlungsergebnissen
zuständig: StUA/BA
10.3.9
§ 31a Abs. 4
Stellungnahme zu sicherheitstechnischen Regeln
zuständig:MURL; MAGS/MWMTV, sofern die sicherheitstechnischen Regeln sich auf Anlagen beziehen, die
ausschließlich der Bergaufsicht unterstehen
10.4
Vierter Teil des Gesetzes
Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen- und Schienenwegen
10.4.1
§ 40 Abs. 2
Äußerung zur Erforderlichkeit von Verkehrsbeschränkungen
zuständig: KrOrdB
10.4.2
§ 42 Abs. 3
Festsetzung der Entschädigung
zuständig: BezReg
10.5
Fünfter Teil des Gesetzes
Überwachung der Luftverunreinigung; Emissionskataster; Luftreinhaltepläne; Lärmminderungspläne
10.5.1
§ 44 Abs. 1
Feststellungen über Luftverunreinigungen
zuständig: LUA
10.5.2
§ 46 Abs. 1 Satz 1
Aufstellung von Emissionskatastern
zuständig: LUA
10.5.3
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§ 46 Abs. 1 Satz 3
Entgegennahme der für die Aufstellung des Emissionskatasters erforderlichen Angaben
zuständig: LUA
10.5.4
§ 46 Abs. 1 Satz 4
Überprüfung und Ergänzung des Emissionskatasters
zuständig: LUA
10.5.5
§ 47 Abs. 1
Aufstellung von Luftreinhalteplänen
zuständig: MURL
10.5.6
§ 47a Abs. 1
Feststellungen über die Belastungen durch Geräuschquellen und ihre Auswirkungen auf die Umwelt
zuständig: Gemeinde; LUA
10.5.7
§ 47a Abs. 2
Aufstellung von Lärmminderungsplänen
zuständig: Gemeinde im Benehmen mit LUA
10.6
§§ 51b bis 52a
Überwachung der Durchführung des Gesetzes und der auf das Gesetz gestützten Rechtsverordnungen sowie
Entgegennahme von Mitteilungen zur Betriebsorganisation und zur Zustellungsmöglichkeit
10.6.1
§ 51b
Entgegennahme der Benennung des Zustellungsbevollmächtigten
zuständig:StUA/BA; im Zusammenhang mit der Erteilung einer Genehmigung auch die in Nr. 10.1 .1 aufgeführten
Behörden
10.6.2
§ 52 Abs. 1, 2 und 6
Überwachung der Errichtung, des Betriebes und des Zustandes nach der Betriebseinstellung bei
genehmigungsbedürftigen Anlagen (einschließlich Überwachung der §§ 26 bis 31) und im Zusammenhang damit
Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Abs. 2 und 6
zuständig: StUA; StAfA/BA
10.6.3
§ 52 Abs. 1, 2 und 6
Überwachung der Errichtung und des Betriebes nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen (einschließlich der
Überwachung der §§ 26 bis 31) und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Abs. 2 und 6
Zuständig sind die unter Nr. 10.2.1 aufgeführten Behörden
10.6.4
§ 52 Abs. 1, 2 und 3
Überwachung der Durchführung (und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Abs. 2 und 3)
1. der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV) vom
13.12.1993 (BGBl. I S. 2036) in der jeweils geltenden Fassung
zuständig:Hinsichtlich der Anforderungen des § 6 der Verordnung OrdB / im übrigen StUA/ BA
2. der übrigen nach §§ 32 bis 35 oder § 37 erlassenen Rechtsverordnungen
zuständig: StUA/BA
10.6.5
§ 52 Abs. 1 und 6
Überwachung der aufgrund des § 38 Abs. 2 oder des § 39 erlassenen Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit
Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Abs. 6
zuständig:Im Rahmen der Verkehrsüberwachung die hierfür jeweils zuständigen Behörden; im übrigen OrdB
10.6.6
§ 52 Abs. 1, 2 und 6
Überwachung der aufgrund der §§ 40 Abs. 1 und 49 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit
Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Abs. 2 und 6
zuständig: Im Rahmen der Verkehrsüberwachung PolB, im übrigen: StUA/BA
10.6.7
§ 52 Abs. 1, 2 und 6
Überwachung des § 41 und der aufgrund des § 43 erlassenen Rechtsverordnungen
zuständig:Für Bundesfernstraßen: MSV / für sonstige Straßen: die Straßenaufsichtsbehörden nach § 54 Abs. 2 des
Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1983
(GV. NW. S. 306) in der jeweils geltenden Fassung / für Straßenbahn- und Obus-Unternehmen: für die allgemeine
Aufsicht: BezReg, für die technische Aufsicht: BezReg Düsseldorf / für die nicht zum Netz des Bundes gehörenden
Eisenbahnen: BezReg
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10.6.8
§ 52 Abs. 1 und 2
Überwachung der §§ 53 bis 58d
zuständig: StUA/BA
10.6.9
§ 52a
Entgegennahme von Mitteilungen zur Betriebsorganisation
zuständig:StUA; StAfA/BA; im Zusammenhang mit der Erteilung einer Genehmigung auch die in Nr. 10.1.1
aufgeführten Behörden
10.7
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz und eines
Störfallbeauftragten
10.7.1
§ 53 Abs. 2
Anordnung der Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz
zuständig: StUA/BA
10.7.2
§ 55 Abs. 1
Entgegennahme der Anzeige über die Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz
zuständig: StUA/BA
10.7.3
§ 55 Abs. 2
Anordnung der Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten
zuständig: StUA/BA
10.7.4
§ 58a Abs. 2
Anordnung der Bestellung eines Störfallbeauftragten
zuständig: StUA/BA
10.7.5
§ 58c Abs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1
Entgegennahme der Anzeige über die Bestellung eines Störfallbeauftragten
zuständig: StUA/BA
10.7.6
§ 58c Abs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 2
Anordnung der Bestellung eines anderen Störfallbeauftragten
zuständig: StUA/BA
10.8
§ 62
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
10.8.1
Absatz 1 Nrn. 1 bis 4, Nrn. 7 und 7a
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 4, Nrn. 7 und 7a
Zuständig sind die in Nrn. 10.6.2 bis 10.6.6 aufgeführten Überwachungsbehörden
10.8.2
Absatz 1 Nrn. 5, 6 und 8
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 5, 6 und 8
zuständig: StUA/BA
10.8.3
Absatz 2 Nrn. 1 bis 3
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 1 bis 3
zuständig: StUA/BA
10.8.4.
Absatz 2 Nrn. 4 und 5
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 4 und 5
Zuständig sind die in Nrn. 10.6.2 bis 10.6.8 aufgeführten Überwachungsbehörden
10.8.5
Absatz 2 Nrn. 6 und 7
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 6 und 7
zuständig: StUA/BA
10.9
§ 67 Abs. 2
Entgegennahme von Anzeigen und Unterlagen über bestehende genehmigungsbedürftige Anlagen
zuständig: StUA/BA
11
Gesetz zur Verminderung von Luftverunreinigungen durch Bleiverbindungen in Ottokraftstoffen für
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Kraftfahrzeugmotore (Benzinbleigesetz) vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234) in der jeweils geltenden Fassung
11.1
§ 5 Abs. 1 und 3
Überwachung der Durchführung des Gesetzes und der auf das Gesetzt gestützten Rechtsverordnungen
zuständig:Hinsichtlich der Aufgaben nach § 2a des Gesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen OrdB /
im übrigen StUA/BA
11.2
§7
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zuständig sind die in Nr. 11.1 aufgeführten Behörden
b Verzeichnis lfd. Nr. 12 bis 12.18.3
(Reihenfolge der Darstellung:
Lfd. Nr. / Anzuwendende Rechtsnorm / Verwaltungsaufgabe / Zuständige Behörde)
12
Verordnungen des Bundes zum Immissionsschutz
12.1
Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen – 1. BImSchV – vom 15. Juli 1988 (BGBl. I S. 1059) in der jeweils
geltenden Fassung
12.1.1
§ 12 Satz 3
Anordnung der Herstellung einer Meßöffnung
zuständig sind die unter Nr. 10.2.1 aufgeführten Behörden
12.1.2
§ 13 Abs. 2
Anerkennung technischer Prüfstellen
zuständig: MURL
12.1.3
§ 14 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 4
Entgegennahme von Durchschriften der Bescheinigungen des Bezirksschornsteinfegermeisters
zuständig sind die unter Nr. 10.2.1 aufgeführten Behörden
12.1.4
§ 14 Abs. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 4
Anordnung der Vorlage von Unterlagen
zuständig sind die unter Nr. 10.2.1 aufgeführten Behörden
12.1.5
§ 20
Zulassung von Ausnahmen
zuständig sind die unter Nr. 10.2.1 aufgeführten Behörden
12.2
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen – 2. BImSchV – vom 10.
Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in der jeweils geltenden Fassung
12.2.1
§ 11 Abs. 1 und 2
Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen
zuständig: StUA/BA
12.2.2
§ 12 Abs. 1
Entgegennahme von Anzeigen
zuständig: StUA/BA
12.2.3
§ 12 Abs. 6
Entgegennahme von Berichtsdurchschriften
zuständig: StUA/BA
12.2.4
§ 12 Abs. 7
Verlangen der Vorlage von Unterlagen über Meß- und Kalibrierergebnisse
zuständig: StUA/BA
12.2.5
§ 17 Abs. 1 und 2
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Zulassung von Ausnahmen
zuständig: StUA/BA
12.3
Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff (3. BImSchV) vom 15. Januar 1 975 (BGBl.
I S. 264) in der jeweils geltenden Fassung
12.3.1
§ 4 Abs. 1
Bewilligung von Ausnahmen
zuständig: MURL
12.3.2
§ 5 Abs. 1
Verlangen der Vorlage von Tankbelegbüchern
zuständig: StUA/BA
12.3.3
§ 5 Abs. 2 Satz 1
Verlangen der Vorlage einer Erklärung über die Beschaffenheit des leichten Heizöls oder Dieselkraftstoffs
zuständig: StUA/BA
12.3.4
§ 5 Abs. 2 Satz 2
Fristsetzung
zuständig: StUA/BA
12.3.5
§ 6 Abs. 2
Entgegennahme der Meldung
zuständig: StUA/BA
12.4
Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433) in
der jeweils geltenden Fassung
12.4.1
§2
Anordnung der Bestellung mehrerer Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter
zuständig: StUA/BA
12.4.2
§4
Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten für den Konzernbereich
zuständig: StUA/BA
12.4.3
§5
Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter
zuständig: StUA/BA
12.4.4
§6
Zulassung von Ausnahmen
zuständig: StUA/BA
12.4.5
§ 8 Abs. 1 und Abs. 2
Anerkennung als Voraussetzung der Fachkunde
zuständig: StUA/BA
12.4.6
§ 9 Abs. 2 Satz 2
Verlangen von Nachweisen
zuständig: StUA/BA
12.5
Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV) vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133) in der
jeweils geltenden Fassung
12.5.1
§6
Zulassung von Ausnahmen
zuständig: StUA/BA
12.6
Rasenmäherlärm-Verordnung – 8. BImSchV – vom 23. Juli 1987 (BGBl. I S. 1687) in der jeweils geltenden Fassung
12.6.1
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§ 6 Abs. 3
Zulassung von Ausnahmen
zuständig: OrdB
12.7
Emissionserklärungsverordnung (11. BImSchV) vom 12. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2213) in der jeweils geltenden
Fassung
12.7.1
§ 3 Abs. 2 Satz 2 und 4 (auch in Verbindung mit § 5 Satz 3)
Verlängerung der Frist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 oder 4
zuständig: StUA/BA
12.7.2
§ 4 Abs. 3
Anordnung der Verwendung bestimmter Formulare sowie Zulassung von Abweichungen
zuständig: StUA/BA
12.7.3
§ 4 Abs. 4
Zustimmung zur Abgabe der Emissionserklärung auf Datenträgern
zuständig: StUA/BA
12.7.4
§ 4 Abs. 5
Verpflichtung zur Abgabe der Emissionserklärung auf elektronischen Datenträgern sowie Zulassung von Ausnahmen
zuständig: StUA/BA
12.7.5
§ 5 Satz 2
Zustimmung zur Änderung der Untergliederung
zuständig: StUA/BA
12.7.6
§ 6 Abs. 1 Satz 4
Festlegung der Art der Ermittlung
zuständig: StUA/BA
12.7.7
§ 6 Abs. 2 Satz 2
Anordnung zur Angabe von Einzelheiten
zuständig: StUA/BA
12.7.8
§7
Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung
zuständig: StUA/BA
12.8
Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 1988 (BGBl. I S. 625) in der
jeweils geltenden Fassung
12.8.1
§ 1 Abs. 3
Auferlegen von Pflichten
zuständig: StUA; StAfA/BA
12.8.2
§ 5 Abs. 1 Nr. 4
Anordnung der Errichtung und Unterhaltung einer Verbindung zu einer zur Informationsweitergabe geeigneten Stelle
der öffentlichen Verwaltung
zuständig:Im Genehmigungsverfahren: die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde / im übrigen:
StUA/BA
12.8.3
§ 5 Abs. 2
Entgegennahme der Benennung beauftragter Personen und Stellen
zuständig: StUA; StAfA/BA
12.8.4
§ 6 Abs. 3 Satz 3
Aufforderung zur Vorlage des Verzeichnisses über das Lagergut
zuständig: OrdB; KrPolB; StUA; StAfA/BA
12.8.5
§ 6 Abs. 3 Satz 4
Aufforderung zur Schaffung der Voraussetzungen, das Verzeichnis jederzeit lesbar zu machen
zuständig: StUA; StAfA/BA
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12.8.6
§ 9 Satz 1
Entgegennahme und Verwahrung einer Ausfertigung der Sicherheitsanalyse
zuständig: StUA; StAfA/BA
12.8.7
§ 9 Satz 2
Anordnung der Ergänzung der Sicherheitsanalyse
zuständig: StUA; StAfA/BA
12.8.8
§ 10 Abs. 1
Erteilung von Ausnahmen
zuständig:Im Genehmigungsverfahren: die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde / im übrigen: StUA
und StAfA/BA
12.8.9
§ 11 Abs. 1 und 2
Entgegennahme von Mitteilungen und deren Bestätigungen, Ergänzungen oder Berichtigungen
zuständig: StUA; StAfA/BA
12.8.10
§ 11 Abs. 3 Satz 2 und 4
Festlegung von Form und Inhalt der schriftlichen Bestätigung sowie Weiterleitung einer Ausfertigung
zuständig: StUA und StAfA/BA
12.8.11
§ 11 a Satz 5
Festlegung der Informationspflichten
zuständig: StUA; StAfA/BA
12.8.12
§ 12 Abs. 1 Satz 1 auch in Verbindung mit § 12 Abs. 3
Entgegennahme von Anzeigen
zuständig: StUA; StAfA/BA
12.8.13
§ 12 Abs.2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 3
Entgegennahme und Hinterlegung einer Ausfertigung der nach § 7 anzufertigenden Sicherheitsananlyse
zuständig: StUA; StAfA/BA
12.8.14
§ 12 Abs. 2 Satz 2
Verlängerung der Frist nach § 12 Abs. 2 Satz 1
zuständig: StUA und StAfA/BA
12.9
Verordnung über Großfeuerungsanlagen – 13. BImSchV – vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719) in der jeweils geltenden
Fassung
12.9.1
§ 6 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 20 Abs. 4 Satz 1; § 11 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 20 Abs. 4 Satz 2
Zulassung von Ausnahmen bei Mangel an schwefelarmen Brennstoffen
zuständig: BezReg/LOBA
12.9.2
§ 6 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und § 20 Abs. 5
Entgegennahme von Anzeigen
zuständig: StUA/BA
12.9.3
§ 20 Abs. 6 Satz 1
Entgegennahme einer Erklärung über die Beschränkung der Feuerungswärmeleistung oder der Restnutzung
zuständig: StUA/LOBA
12.9.4
§ 21 Satz 1, § 25 Abs. 5 Satz 2, § 32 Abs. 1:
Nähere Bestimmungen über
a) die Einrichtung von Meßstellen,
b) die Art des Nachweises über die Einhaltung der Schwefelemissionsgrade und
c) Maßnahmen zur Begrenzung staubförmiger Emissionen
zuständig: StUA/LOBA
12.9.5
§ 22 Abs. 3 Satz 2
Anordnung der Vorlage von Unterlagen
zuständig: StUA/BA
12.9.6
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§ 24 Abs. 1 und § 27 Abs. 1, § 26 Abs. 5, § 28 Abs. 3:
Entgegennahme von
a) Meßberichten,
b) Bescheinigungen über den Einbau automatischer Meßeinrichtungen und
c) Prüfberichten
zuständig: StUA/BA
12.9.7
§ 33 Abs. 1
Zulassung von Ausnahmen
zuständig:Im Genehmigungsverfahren: die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde / im übrigen:
StUA/BA
12.9.8
§ 36 Abs. 3
Zulassung einer befristeten Ausnahme von der Umrüstungspflicht
zuständig: StUA/BA
12.10
Baumaschinenlärm-Verordnung (15. BImSchV) vom 10. November 1986 (BGBl. I S. 1729) in der jeweils geltenden
Fassung
12.10.1
§ 4 Abs. 4
Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der EWG-Baumusterprüfbescheinigung und Mitteilung des
Prüfungsergebnisses
zuständig: LUA
12.10.2
§ 4 Abs. 5 und 6
Entgegennahme der Unterrichtung, Entziehung und vorübergehendes Außerkraftsetzen der EWG-
Baumusterprüfbescheinigung
zuständig: LUA
12.10.3
§ 4 Abs. 7
Unterrichtung der zugelassenen Stelle
zuständig: LUA
12.10.4
§ 7 Abs. 3
Überwachung der zugelassenen Stelle
zuständig: LUA
12.11
Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe (17. BImSchV) vom 23. November
1990 (BGBl. I S. 2545) in der jeweils geltenden Fassung
12.11.1
§ 3 Abs. 1 und 4
Bestimmung von Maßnahmen bei Außerbetriebnahme der Feuerung und bei Gefahr von Explosionen
zuständig: StUA/BA
12.11.2
§ 4 Abs. 3 Satz 1
Zulassung von anderen Verbrennungsbedingungen
zuständig:Im Genehmigungsverfahren: die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde / im übrigen:
StUA/BA
12.11.3
§ 9 und § 10 Abs. 1 und 3 Satz 2
Bestimmungen zur Einrichtung von Meßplätzen und zu den Meßverfahren und -einrichtungen sowie Entgegennahme von
Berichten
zuständig: StUA/BA
12.11.4
§ 11 Abs. 2
Zulassung der Anteilsbestimmung von Stickstoffdioxid durch Berechnung statt Verlangen kontinuierlicher Messungen
zuständig: StUA/BA
12.11.5
§ 12 Abs. 2 Satz 1 und § 14 Abs. 1
Entgegennahme von Meßberichten
zuständig: StUA/BA
12.11.6
§ 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
Entgegennahme von Mitteilungen über einen nicht ordnungsgemäßen Betrieb und Festlegung des Zeitraums für einen
Weiterbetrieb
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zuständig: StUA/BA
12.11.7
§ 17 Abs. 4Satz 5 und 6
Bestimmungen zur Nachweisführung und Entgegennahme der Nachweise
zuständig: StUA/BA
12.11.8
§ 18 Satz 1
Festlegung der Art und Weise der Öffentlichkeitsinformation
zuständig: StUA/BA
12.11.9
§ 19 Abs. 1 bis 3
Zulassung von Ausnahmen
zuständig:Im Genehmigungsverfahren: die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde / im übrigen:
StUA/BA
12.12
Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790) in der jeweils
geltenden Fassung
12.12.1
§ 5 Abs. 1 bis 5
Anordnung von Maßnahmen und Festsetzung von Betriebszeiten
zuständig: StUA
12.13
Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz (19. BImSchV) vom 17. Januar 1992 ( BGBl. I S.
75) in der jeweils geltenden Fassung
12.13.1
§ 3 Abs. 1 und 2
Bewilligungen von Ausnahmen
zuständig: MURL
12.14
Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen beim Umfüllen und Lagern von Otto- Kraftstoffen (20.
BImSchV) vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1727) in der jeweils geltenden Fassung
12.14.1
§ 6 Abs. 3
Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen nach § 6 Abs. 1 und 2
zuständig: StUA/BA
12.14.2
§ 7 Abs. 1
Entgegennahme der Anzeige
zuständig: StUA/BA
12.14.3
§ 7 Abs. 4
Entgegennahme der Durchschrift des Berichts über ortsfeste und Verlangen der Vorlage der Berichte über
ortsveränderliche Anlagen
zuständig: StUA/BA
12.14.4
§8
Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 7
zuständig: StUA/BA
12.15
Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV)
vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730) in der jeweils geltenden Fassung
12.15.1
§ 5 Abs. 2
Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2
zuständig: StUA/BA
12.15.2
§ 6 Abs. 1
Entgegennahme der Anzeigen von Tankstellen
zuständig: StUA/BA
12.15.3
§ 6 Abs. 4
Entgegennahme einer Durchschrift des Berichts über das Ergebnis der Überprüfung nach § 6 Abs. 2 und 3
zuständig: StUA/BA
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12.15.4
§ 6 Abs. 5
Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen über die jährliche Abgabenmenge
zuständig: StUA/BA
12.15.5
§7
Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 6
zuständig: StUA/BA
12.16
Verordnung über Immissionswerte (22. BImSchV) vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1819) in der jeweils geltenden
Fassung
12.16.1
§ 3 Satz 1
Einrichtung und Betrieb von Meßstationen
zuständig: LUA
12.16.2
§ 6a
Unterrichtung der Bevölkerung bei Überschreiten der in § 1a Abs. 2 Buchstabe c) und d) genannten Schwellenwerte
12.16.2.1
Unterrichtung gemäß § 1a Abs. 2 Buchstabe c)
zuständig: LUA
12.16.2.2
Unterrichtung gemäß § 1a Abs. 2 Buchstabe d)
zuständig: MURL
12.17
Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966) in der jeweils
gültigen Fassung
12.17.1
§ 7 Abs. 1, 2
Entgegennahme der Anzeige des Betreibers über die Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung einer Hoch- oder
Niederfrequenzanlage
zuständig: StUA
12.17.2
§ 8 Abs. 1
Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 2 und 3
zuständig: StUA
12.17.3
§ 8 Abs. 2
Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen des § 4
zuständig: StUA
12.17.4
§ 10 Abs. 2
Anordnung der vorzeitigen Erfüllung von Anforderungen gemäß §§ 2 und 3
zuständig: StUA
12.17.5
§ 10 Abs. 3
Zulassung von Ausnahmen für Fristverlängerungen
zuständig: StUA
12.18
Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545) in der jeweils
geltenden Fassung
12.18.1
§6
Entgegennahme der Anzeige
zuständig: StUA
12.18.2
§ 7 Abs. 3 Satz 3
Entgegennahme der Bescheinigung und der Berichte
zuständig: StUA
12.18.3
§ 8 Abs. 2, § 12 Abs. 1, 3
Zulassung von Ausnahmen
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zuständig: StUA
c Verzeichnis lfd. Nr. 2 bis 20.3.2
(Reihenfolge der Darstellung:
Lfd. Nr. / Anzuwendende Rechtsnorm / Verwaltungsaufgabe / Zuständige Behörde)
2
Wasserrecht
20
Gesetze des Bundes
20.1
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.9.1986 (BGBl. I S. 1529) in der jeweils geltenden Fassung
20.1.1
§§ 7, 8
Erteilung, Rücknahme oder Widerruf einer Bewilligung oder Erlaubnis sowie nachträgliche Anforderungen und
Maßnahmen nach § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes
zuständig: BezReg für:
a) oberirdische Gewässer erster Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schiffahrtshäfen
einschließlich ihrer Verbindungsstrecken bei
– Aufstauen und Absenken
– Entnehmen fester Stoffe, soweit dies auf den Zustand des Gewässers oder auf den Wasserabfluß einwirkt
b) Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern von mehr als insgesamt zweihundert Kubikmetern
in zwei Stunden oder eines entsprechend geringeren Volumenstroms in einem kürzeren Zeitraum
c) Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer von mehr als insgesamt zweihundert Kubikmetern
in zwei Stunden oder eines entsprechend geringeren Volumenstroms in einem kürzeren Zeitraum1)
d) Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser von mehr als insgesamt 600 000
Kubikmetern im Jahr
e) Aufstauen von Grundwasser
f) Erteilung von Benutzungsrechten im Zusammenhang mit dem Bau und dem Betrieb von Talsperren.
Bei vorübergehendem Entnehmen und unmittelbarem Einleiten von Grundwasser zur Durchführung von Baumaßnahmen
sowie im übrigen:
zuständig: KrOrdB,
in den Fällen des § 14 Abs. 2 und 5 WHG für die Erlaubnis:
Zuständig: LOBA
20.1.2
§ 14 Abs. 3
Herstellung des Einvernehmens
Zuständig sind die in Nummer 20.1.1 genannten Behörden
20.1.3
§ 15 Abs. 4
Widerruf alter Rechte und alter Befugnisse sowie nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen nach § 5
zuständig: BezReg für:
a) oberirdische Gewässer erster Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schiffahrtshäfen
einschließlich ihrer Verbindungsstrecken bei
– Aufstauen und Absenken
– Entnehmen fester Stoffe, soweit dies auf den Zustand des Gewässers oder auf den Wasserabfluß einwirkt
b) Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern von mehr als insgesamt zweihundert Kubikmetern
in zwei Stunden oder eines entsprechend geringeren Volumenstroms in einem kürzeren Zeitraum
c) Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer von mehr als insgesamt zweihundert Kubikmetern
in zwei Stunden oder eines entsprechend geringeren Volumenstroms in einem kürzeren Zeitraum1)
d) Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser von mehr als insgesamt 600 000
Kubikmetern im Jahr
e) Aufstauen von Grundwasser
f) Erteilung von Benutzungsrechten im Zusammenhang mit dem Bau und dem Betrieb von Talsperren.
Zuständig im übrigen KrOrdB
20.1.4
§ 17a
Entgegennahme von Anzeigen bei Übungen und Erprobungen
Zuständigsind die in Nummer 20.1.1 genannten Behörden, die im Falle der Erlaubnispflicht zuständig wären
20.1.5
§ 18
Ausgleich von Rechten und Befugnissen
zuständig: BezReg
20.1.6
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§ 19 i. v. m. § 14 Abs. 1 LWG
Festsetzung von Wasserschutzgebieten
zuständig:BezReg, wenn in dem festzusetzenden Gebiet abbauwürdige Mineralien anstehen: im Einvernehmen mit dem
LOBA
20.1.7
§ 19a Abs. 1 Satz 1, § 19b Abs. 3, § 19f Abs. 1 i. v. m. § 18 Abs. 4 LWG
Erteilung der Genehmigung für Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage und deren wesentliche Änderung
sowie ihren Widerruf, die Erteilung nachträglicher Auflagen und die Untersagung des Betriebes
zuständig: BezReg für
Rohrleitungsanlagen, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12.2.1990 (BGBl. I S.
205) in der jeweils geltenden Fassung oder nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Landes
Nordrhein-Westfalen vom 29.4.1992 (GV. NW. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Sofern ein bergrechtlicher Betriebsplan die Errichtung oder den Betrieb einer Rohrleitungsanlage vorsieht, ist
zuständig: : LOBA,
im übrigen ist zuständig: StUA
20.1.8
§ 19f Abs. 2
Herstellung des Einvernehmens bei Anlagen i. S. des § 2 Abs. 2a des Gesetzes über technische Arbeitsmittel
(Gerätesicherheitsgesetz) vom 22.10.1992 (BGBl. I S. 1793)
Zuständig sind die in Nummer 20.1.7 genannten Behörden
20.1.9
§ 19a Abs. 4
Entgegennahme von Übergangsanzeigen
Zuständig sind die in Nummer 20.1.7 genannten Behörden
20.1.10
§ 19d Nummer 1a
Entgegennahme der Anzeige bei nicht genehmigungsbedürftigen Änderungen der Anlage oder des Betriebs
Zuständig sind die in Nummer 20.1.7 genannten Behörden
20.1.11
§ 19i Abs. 2 Satz 2, § 19i Abs. 3 Satz 1, § 19i Abs. 3 Satz 2
Verpflichtung zum Abschluß eines Überwachungsvertrages, Verpflichtung zur Beobachtung von Gewässern und Boden,
Anordnung der Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten
zuständig:Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach BImSchG und bei Anlagen, für die aufgrund einer nach § 23
BImSchG erlassenen Rechtsverordnung eine Genehmigung beantragt werden kann: StUA /
im übrigen zuständig: KrOrdB/BA
20.1.12
§ 19h Abs. 1 Satz 1
Eignungsfeststellung
Zuständig sind die in Nummer 20.1.11 genannten Behörden
20.1.13
§ 19h Abs. 1 Satz 2
Erteilung von Bauartzulassungen
zuständig: LUA
20.1.14
§ 21a Abs. 2
Anordnung der Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten im Einzelfall
zuständig:Bei Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdischen Gewässer von mehr als insgesamt zweihundert
Kubikmetern in zwei Stunden oder eines entsprechend geringeren Volumenstroms in einem kürzeren
Zeitraum1): BezReg/BA,
im übrigen zuständig: KrOrdB/BA
20.1.15
§ 21b Abs. 3
Regelung der Aufgaben der Gewässerschutzbeauftragten im Einzelfall
Zuständig sind die in Nummer 20.1.14 genannten Behörden
20.1.16
§ 21c Abs. 1 Satz 2
Anzeige der Bestellung
Zuständig sind die in Nummer 20.1.14 genannten Behörden
20.1.17
§ 21c Abs. 2 Satz 2
Bedenken gegen Gewässerschutzbeauftragte
Zuständig sind die in Nummer 20.1.14 genannten Behörden
20.1.18
§ 27
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Erlaß von Reinhalteordnungen
zuständig: BezReg
20.1.19
§ 31
Planfeststellung und Genehmigung des Gewässerausbaus
zuständig:
Für Gewässer erster Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schiffahrtshäfen einschließlich ihrer
Verbindungsstrecken,
für Talsperren und Rückhaltebecken (§ 105 Abs. 2 und 3), für Deiche und Dämme an Gewässern erster Ordnung und
sonstige Deiche, soweit sie im Rückstaugebiet von Gewässern erster Ordnung liegen:
BezReg im Benehmen mit dem StUA,
Entsteht durch die Gewinnung von Bodenschätzen ein Gewässer:
sind zuständig: die für die Genehmigung nach § 8 Abgrabungsgesetz zuständigen KrOrdB im Benehmen mit dem StUA,
Entsteht durch die Gewinnung von Bodenschätzen in einem der Bergaufsicht unterstehenden Betrieb ein Gewässer
oder ist dadurch die Verlegung eines oberirdischen Gewässers erforderlich
ist zuständig: LOBA im Benehmen mit dem StUA,
im übrigen ist zuständig: KrOrdB im Benehmen mit dem StUA
20.1.20
§ 36 Abs. 1 i. V. m. §§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 2 LWG
Festlegungen zur Aufstellung von Rahmenplänen
zuständig: MURL
20.1.21
§ 36a
Erlaß von Veränderungssperren
zuständig: BezReg
20.1.22
§ 36b Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 LWG
Festlegungen zur Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen
zuständig: MURL
20.1.23
§ 41
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zuständigsind die nach dieser Verordnung für den Vollzug der Aufgaben nach Nummern 20.1.1 bis 20.1.22
zuständigen Behörden
20.2
Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3.11.1994 (BGBl. I S. 3370) in der jeweils geltenden Fassung
20.2.1
§ 4 Abs. 5 Satz 1
Entgegennahme der Erklärung
zuständig: LUA
20.2.2
§ 4 Abs. 5 Satz 5
Zulassung des Meßprogramms
zuständig: LUA
20.2.3
§ 11 Abs. 2 Satz 1
Entgegennahme von Angaben und Unterlagen
zuständig: LUA
20.2.4
§ 12 Abs. 1
Schätzung der Vorbelastung
zuständig: LUA
20.2.5
§ 15
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zuständigsind die nach dieser Verordnung für den Vollzug der Aufgaben nach Nummern 20.2.1 bis 20.2.4 zuständigen
Behörden
20.3
Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz –
WRMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.3.1987 (BGBl. I S. 875) in der jeweils geltenden Fassung
20.3.1
§ 10 Abs. 1
Überwachung
zuständig: KrOrdB
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20.3.2
§ 11
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
zuständig: KrOrdB
d Verzeichnis lfd. Nr. 21 bis 23.1.79
techu5
(Reihenfolge der Darstellung:
Lfd. Nr. / Anzuwendende Rechtsnorm / Verwaltungsaufgabe / Zuständige Behörde)
21
Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 8.12.1975 über die Qualität der Badegewässer ( 76/160 EWG)
(ABl. EG. L 31/S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
21.1
Art. 4 Abs. 2
Einrichtung von Badegebieten
zuständig: KrOrdB
21.2
Art. 6 Abs. 1
Durchführung von Probenahmen
zuständig: KrOrdB
23.1
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
9.6.1989 (GV. NW. S. 384) in der jeweils geltenden Fassung
23.1.1
§ 8 Abs. 2 Satz 1
Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie
zuständig:Für Gewässer erster Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schiffahrtshäfen einschließlich
ihrer Verbindungsstrecken: StUA
für alle anderen Gewässer: KrOrdB
23.1.2
§ 11 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 3, § 11 Abs. 3
Verpflichtung zur Wiederherstellung des Gewässerbettes
zuständig: KrOrdB
23.1.3
§ 11 Abs. 4 Satz 2
Fristverlängerung für das Erlöschen des Rechts auf Wiederherstellung und Entschädigung
zuständig: KrOrdB
23.1.4
§ 12 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 1
Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie bei Inseln
Zuständig sind die in Nummer 23.1.1 genannten Behörden
23.1.5
§ 14 Abs. 4 Sätze 1 und 2
Entscheidungen aufgrund von Wasserschutzgebietsverordnungen
zuständig: KrOrdB
23.1.6
§ 15 Abs. 3 Satz 1
Festsetzung des Ausgleichs
zuständig: BezReg
23.1.7
§ 15 Abs. 4 Satz 1
Festsetzung des Ausgleichs in Härtefällen
zuständig: BezReg
23.1.8
§ 15 Abs. 5
Vorläufige Anordnung bei beabsichtigter Festsetzung eines Wasserschutzgebietes
zuständig: BezReg
23.1.9
§ 16 Abs. 2 Satz 1
Staatliche Anerkennung einer Heilquelle
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zuständig: BezReg
23.1.10
§ 16 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1
Festsetzung von Heilquellenschutzgebieten durch ordnungsbehördliche Verordnung
zuständig: BezReg,
wenn in dem festzusetzenden Gebiet abbauwürdige Mineralien anstehen: im Einvernehmen mit dem LOBA
23.1.11
§ 16 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 4 Sätze 1 und 2
Entscheidungen aufgrund von Heilquellenschutzgebietsverordnungen
zuständig: KrOrdB
23.1.12
§ 16 Abs. 3 i. V. m. § 15 Abs. 3 Satz 1
Festsetzung des Ausgleichs innerhalb von Heilquellenschutzgebieten
zuständig: BezReg
23.1.13
§ 16 Abs. 3 i. V. m. § 15 Abs. 4 Satz 1
Festsetzung des Ausgleichs in Härtefällen innerhalb von Heilquellenschutzgebieten
zuständig: BezReg
23.1.14
§ 16 Abs. 3 i. V. m. § 15 Abs. 5
Vorläufige Anordnung bei beabsichtigter Festsetzung eines Heilquellenschutzgebietes
zuständig: BezReg
23.1.15
§ 16 Abs. 4 i. V. m. § 15 Abs. 3 Satz 1
Festsetzung des Ausgleichs außerhalb von Heilquellenschutzgebieten
zuständig: BezReg
23.1.16
§ 16 Abs. 4 i. V. m. § 15 Abs. 4 Satz 1
Festsetzung des Ausgleichs in Härtefällen außerhalb von Heilquellenschutzgebieten
zuständig: BezReg
23.1.17
§ 18 Abs. 3
Entgegennahme von Anzeigen
zuständig: OrdB
23.1.18
§ 19 Abs. 1 Satz 1
Ermittlung der Grundlagen des Wasserhaushaltes
zuständig: LUA; StUA
23.1.19
§ 19 Abs. 1 Satz 4
Ermittlung des für die Wasserwirtschaft bedeutsamen Standes der Technik und Beteiligung an dessen Entwicklung
zuständig: LUA, StUA
23.1.20
§ 19 Abs. 1 Satz 6
Auskunftserteilung und Beratung
zuständig: LUA; StUA
23.1.21
§ 19 Abs. 3
Entgegennahme von für die Wasserwirtschaft bedeutsamen Daten, Tatsachen und Erkenntnissen
zuständig: MURL; BezReg; KrOrdB; LUA; StUA
23.1.22
§ 20 Abs. 2
Erarbeitung von wasserwirtschaftlichen Rahmenplänen
zuständig: StUA
23.1.23
§ 20 Abs. 2
Aufstellung von wasserwirtschaftlichen Rahmenplänen
zuständig: BezReg
23.1.24
§ 21 Abs. 1 Satz 1
Festlegung von Gewässern oder Teilen von Gewässern für Bewirtschaftungspläne
zuständig: MURL
23.1.25
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§ 21 Abs. 2 Satz 1
Benennung der Schutzziele und Hauptnutzungsarten
zuständig: BezReg
23.1.26
§ 21 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz
Erarbeitung von Bewirtschaftungsplänen
zuständig: StUA
23.1.27
§ 21 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz
Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen
zuständig: BezReg
23.1.28
§ 22
Aufbewahrung der wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne und der Bewirtschaftungspläne zur Einsichtnahme
zuständig: StUA; KrOrdB
23.1.29
§ 29
Ausgleich von Rechten und Befugnissen
zuständig: BezReg
23.1.30
§ 31 Abs. 1 Satz 1
Dauerndes Außerbetriebsetzen von Stau- und anderen Gewässerbenutzungsanlagen
Zuständigsind die in Nr. 20.1.1 für die Zulassung der Gewässerbenutzung genannten Behörden
23.1.31
§ 31 Abs. 1 Satz 2
Einvernehmenserteilung in Fällen, in denen eine andere Behörde die Benutzung zugelassen hat
Zuständigsind die in Nr. 20.1.1 für die Zulassung der Gewässerbenutzung genannten Behörden
23.1.32
§ 31 Abs. 1 Satz 3
Entgegennahme der Verpflichtungserklärung
Zuständigsind die in Nr. 20.1.1 für die Zulassung der Gewässerbenutzung genannten Behörden
23.1.33
§ 31 Abs. 1 Satz 5
Streitentscheidung über die Höhe der zu erbringenden Leistungen
Zuständigsind die in Nr. 20.1.1 für die Zulassung der Gewässerbenutzung genannten Behörden
23.1.34
§ 31 Abs. 1 Satz 8 zweiter Halbsatz
Befreiung öffentlich-rechtlicher Körperschaften von der Sicherheitsleistung
Zuständigsind die in Nr. 20.1.1 für die Zulassung der Gewässerbenutzung genannten Behörden
23.1.35
§ 31 Abs. 2
Anordnung der Beseitigung von Anlagen
Zuständigsind die in Nr. 20.1.1 für die Zulassung der Gewässerbenutzung genannten Behörden
23.1.36
§ 31 Abs. 3 Satz 2
Entgegennahme von Anzeigen bei der Änderung von Benutzungsanlagen
Zuständigsind die in Nr. 20.1.1 für die Zulassung der Gewässerbenutzung genannten Behörden
23.1.37
§ 32 Abs. 1 Satz 2
Entgegennahme von Anzeigen bei Notfällen
zuständig:
- Für Gewässer erster Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schiffahrtshäfen einschließlich ihrer
Verbindungsstrecken: BezReg,
- in Fällen des § 14 Abs. 2 und 5 WHG: LOBA,
- im übrigen: KrOrdB
23.1.38
§ 33 Abs. 1 Satz 3
Erlaß einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Bestimmung des Gemeingebrauchs
zuständig: BezReg
23.1.39
§ 33 Abs. 2 Satz 1
Zulassung des Befahrens von nicht schiffbaren Gewässern als Gemeingebrauch
zuständig: BezReg
23.1.40
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§ 33 Abs. 3
Bestimmung des Gemeingebrauchs für künstliche Gewässer und Talsperren
zuständig: BezReg
23.1.41
§ 34
Erlaß einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs und des Verhaltens im Uferbereich
zuständig:Für Gewässer erster Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schiffahrtshäfen einschließlich
ihrer Verbindungsstrecken: BezReg
23.1.41
§ 34
Erlaß einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs und des Verhaltens im Uferbereich
zuständig:Für Gewässer erster Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schiffahrtshäfen einschließlich
ihrer Verbindungsstrecken und bei künstlichen Gewässern und Talsperren (§ 33 Abs. 3 LWG): BezReg,
im übrigen: KrOrdB
23.1.42
§ 35 Abs. 2 i. V. m. § 34
Erlaß einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Regelung des Anliegergebrauchs und des Verhaltens im Uferbereich
Zuständig sind die in Nummer 23.1.41 genannten Behörden
23.1.43
§ 35 Abs. 3 i. V. m. § 33 Abs. 3
Bestimmung des Anliegergebrauchs
zuständig: BezReg
23.1.44
§ 37 Abs. 3
Erlaß ordnungsbehördlicher Verordnungen zur Ausübung der Schiffahrt und zum Verhalten in Häfen und an Lande- und
Umschlagstellen
zuständig: BezReg
23.1.45
§ 37 Abs. 6 Satz 1
Widerrufliche Genehmigung zur Ausübung der Schiffahrt auf nicht schiffbaren Gewässern als Gemeingebrauch
zuständig: KrOrdB
23.1.46
§ 39 Abs. 1
Genehmigung der Einrichtung und Ausübung eines Fährbetriebes
zuständig: BezReg
23.1.47
§ 39 Abs. 6
Genehmigung der Fährtarife
zuständig: BezReg
23.1.48
§ 40 Abs. 1 Satz 1
Ausschluß der Berechtigung zum Befestigen von Wasserfahrzeugen
Zuständig sind die in Nummer 23.1.41 genannten Behörden
23.1.49
§ 40 Abs. 3 Satz 1
Ausschluß der Berechtigung zum Herumtragen kleiner Fahrzeuge um eine Stauanlage
Zuständig sind die in Nummer 23.1.41 genannten Behörden
23.1.50
§ 41 Abs. 3
Setzen der Staumarke
zuständig:Für Gewässer erster Ordnung, für Talsperren und Rückhaltebecken (§ 105 Abs. 2 und 3): StUA,
im übrigen: KrOrdB
23.1.51
§ 41 Abs. 4
Entgegennahme der Anzeige der Beschädigung und Änderung von Staumarken und Festpunkten
Zuständig sind die in Nummer 23.1.50 genannten Behörden
23.1.52
§ 41 Abs. 5 Satz 1
Genehmigung der Staumarken und Festpunkte beeinflussenden Handlungen
Zuständig sind die in Nummer 23.1.50 genannten Behörden
23.1.53
§ 41 Abs. 5 Satz 2
Erneuern, Versetzen und Berichtigen von Staumarken
Zuständig sind die in Nummer 23.1.50 genannten Behörden
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23.1.54
§ 43
Anordnungen des Einsatzes von Stauanlagen bei Hochwassergefahr
Zuständig sind die in Nummer 23.1.50 genannten Behörden
23.1.55
§ 47 Abs. 2 zweiter Halbsatz
Sicherstellung der Einstellung von Wasserentnahmen
Zuständig sind die in Nr. 20.1.1 genannten Behörden
23.1.56
§ 49 Satz 1
Entgegennahme von Anzeigen der Planung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Aufbereitungsanlage für
die öffentliche Trinkwasserversorgung
Zuständig sind die in Nummer 20.1.1 genannten Behörden
23.1.57
§ 50 Abs. 1 Satz 2
Widerrufliche Zulassung der Durchführung der Untersuchungen durch das betroffene Unternehmen
zuständig: BezReg
23.1.58
§ 50 Abs. 1 Satz 3
Entgegennahme der vorzulegenden Untersuchungsergebnisse
Zuständig sind die in Nummer 20.1.1 genannten Behörden
23.1.59
§ 51a Abs. 3
Zustimmung bei Festsetzungen in der kommunalen Satzung bezüglich der Niederschlagswasserbeseitigung
zuständig: StUA
23.1.60
§ 52 Abs. 2 Satz 1
Sicherstellung der Anforderungen an Abwassereinleitungen
Zuständig sind die in Nummer 20.1.1 genannten Behörden
23.1.61
§ 53 Abs. 1 Satz 4
Entgegennahme der Abwasserbeseitigungskonzepte
zuständig: BezReg
23.1.62
§ 53 Abs. 1 Satz 9
Fristsetzungen für im Abwasserbeseitigungskonzept aufgeführte Abwasserbeseitigungsmaßnahmen
zuständig: BezReg
23.1.63
§ 53 Abs. 4 Satz 1
Widerrufliche Freistellung von der Abwasserbeseitigungspflicht und deren Übertragung
zuständig: KrOrdB
23.1.64
§ 53 Abs. 4 Satz 4
Übertragung der Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten anfallenden Schlamms bei landwirtschaftlichen Betrieben
zuständig: KrOrdB
23.1.65
§ 53 Abs. 5 Satz 1
Widerrufliche Freistellung von der Abwasserbeseitigungspflicht aus gewerblichen Betrieben und anderen Anlagen
und deren Übertragung
Zuständig sind die in Nummer 20.1.1 genannten Behörden
23.1.66
§ 53 Abs. 5 Satz 2
Widerrufliche Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf einen Gewerbebetrieb oder den Betreiber einer
Anlage
Zuständig sind die in Nummer 20.1.1 genannten Behörden
23.1.67
§ 53 Abs. 5 Satz 5
Übertragung der Pflicht zur Abwasserbehandlung auf einen gewerblichen Betrieb
Zuständig sind die in Nummer 20.1.1 genannten Behörden
23.1.68
§ 53 Abs. 6 Satz 1
Genehmigung des Zusammenschlusses zur gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung
zuständig: BezReg,
bei Zusammenschlüssen von Abwasserbeseitigungspflichtigen von Grundstücken außerhalb im Zusammenhang bebauter
Ortsteile (§ 53 Abs. 4 LWG): KrOrdB
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23.1.69
§ 53 Abs. 7
Anhalten zum Erfüllen der Abwasserbeseitigungspflicht, soweit nicht öffentlich-rechtliche Körperschaft
verpflichtet
zuständig:
- Bei Abwassereinleitungen in oberirdische Gewässer von mehr als insgesamt zweihundert Kubikmetern in zwei
Stunden oder eines entsprechend geringeren Volumenstroms in einem kürzeren Zeitraum1): BezReg,
- in den Fällen des § 14 Abs. 2 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes: LOBA,
- im übrigen KrOrdB
23.1.70
§ 54 Abs. 1 Satz 3
Bestimmen der Abwasserbeseitigungspflicht
zuständig: BezReg
23.1.71
§ 54 Abs. 3 Satz 1
Entgegennahme der Übersicht erforderlicher Abwasserbeseitigungsmaßnahmen
zuständig: BezReg
23.1.72
§ 54 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 53 Abs. 1 Sätze 5 und 9
Entgegennahme der fortgeschriebenen Übersichten und Fristsetzung
zuständig: BezReg
23.1.73
§ 55 Abs. 2 Satz 2
Festsetzung des Ausgleichs im Einzelfall
zuständig: BezReg
23.1.74
§ 56 Abs. 1 Satz 1
Festlegung der Planungsräume
zuständig: BezReg
23.1.75
§ 56 Abs. 2 Satz 1
Benehmen bei der Erarbeitung von Abwasserbeseitigungsplänen
zuständig: KrOrdB
23.1.76
§ 56 Abs. 2 Satz 2
Fristsetzungen, Erarbeitung von Abwasserbeseitigungsplänen
zuständig: BezReg
23.1.77
§ 56 Abs. 2 Satz 3
Aufstellung der Abwasserbeseitigungspläne
zuständig: BezReg
23.1.78
§ 56 Abs. 4 Satz 2
Einvernehmenherstellung
zuständig: BezReg
23.1.79
§ 56 Abs. 4 Satz 3
Fristsetzungen und Erarbeitung von Abwasserbeseitigungsplänen
zuständig: BezReg
e Verzeichnis lfd. Nr. 23.1.80 bis 23.1.189
(Reihenfolge der Darstellung:
Lfd. Nr. / Anzuwendende Rechtsnorm / Verwaltungsaufgabe / Zuständige Behörde)
23.1.80
§ 57 Abs. 3 Sätze 4 und 5
Entgegennahme der Unterrichtung über Reparaturen und Dauer von Betriebsstörungen und von notwendigen Maßnahmen
Zuständig sind die in Nr. 20.1.1 genannten Behörden,
- bei Zuständigkeit der BezReg für die Erteilung der Erlaubnis: zusätzlich StUA,
- bei Zuständigkeit der LOBA für die Erteilung der Erlaubnis: zusätzlich BA
23.1.81
§ 58 Abs. 1 Satz 1
Entgegennahme der Anzeige der Planung zur Erstellung oder wesentlichen Veränderung sowie des Betriebs von
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Kanalisationsnetzen
Zuständig sind
- die in Nummer 20.1.1 für die Erteilung der Erlaubnis der Abwassereinleitungen aus diesem Netz genannten
Behörden
- bei Abwassereinleitungen aus den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben in öffentliche Abwasseranlagen:
LOBA,
- im übrigen: KrOrdB
23.1.82
§ 58 Abs. 1 Sätze 2 und 3
Treffen von Regelungen in bezug auf die Planung zur Erstellung der wesentlichen Veränderung sowie auf den
Betrieb von Kanalisationsnetzen
Zuständig sind die in Nummer 23.1.81 genannten Behörden
23.1.83
§ 58 Abs. 1 Satz 6
Vorlage der fortgeschriebenen Bestandspläne
Zuständig sind die in Nummer 23.1.81 genannten Behörden
23.1.84
§ 58 Abs. 2 Satz 1
Genehmigung von Bau, Betrieb und wesentlicher Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage
Zuständig sind
- die in Nummer 20.1.1 für die Erteilung der Erlaubnis der Abwassereinleitung aus dieser Anlage genannten
Behörden,
- bei Abwassereinleitungen aus den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben in öffentliche Abwasseranlagen:
LOBA,
- im übrigen: KrOrdB
23.1.85
§ 58 Abs. 2 Satz 2
Bauartzulassung
zuständig: LUA
23.1.86
§ 59 Abs. 1 Satz 2
Widerrufliche Genehmigung für das Einleiten in öffentliche Abwasseranlagen
zuständig: KrOrdB
23.1.87
§ 59 Abs. 1 Satz 3
Widerrufliche Zulassung vor der Genehmigungserteilung der Einleitung
zuständig: KrOrdB
23.1.88
§ 59 Abs. 5
Entgegennahme von Anzeigen
zuständig: KrOrdB
23.1.89
§ 60 Abs. 3
Befreiung von der Pflicht zur Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen
Zuständig sind die in Nummer 20.1.1 genannten Behörden
23.1.90
§ 60 Abs. 4
Anforderung von Untersuchungsergebnissen
Zuständig sind
- die in Nummer 20.1.1 genannten Behörden,
- bei Zuständigkeit der BezReg für die Erteilung der Erlaubnis der Abwassereinleitung aus diesem Netz:
zusätzlich StUA,
- in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben: zusätzlich BA
23.1.91
§ 60a Satz 1
Verpflichtung zur Selbstüberwachung bei Indirekteinleitungen
zuständig: KrOrdB
23.1.92
§ 60a Satz 2
Widerrufliche Zulassung, die Selbstüberwachung selbst durchzuführen
zuständig: KrOrdB
23.1.93
§ 60a Satz 3
Entgegennahme der Nachweise, Aufzeichnungen und Untersuchungsergebnisse, Bestimmung von Zeitabständen
zuständig: KrOrdB
23.1.94
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- SGV.NRW. - Seite 27
§ 61 Abs. 1 Satz 2
Anforderung von Aufzeichnungen über die Selbstüberwachung
Zuständig sind
- die in Nummer 23.1.81 oder in Nummer 23.1.84 genannten Behörden für die dort jeweils aufgeführten Bereiche,
- in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben: zusätzlich BA
23.1.95
§ 61 Abs. 1 Satz 4
Verpflichtung zur Einschaltung von Sachverständigen
Zuständigsind die in Nummer 23.1.81 oder in Nummer 23.1.84 genannten Behörden für die dort jeweils aufgeführten
Bereiche
23.1.96
§ 61 Abs. 1 Satz 5
Festlegung von Modalitäten für die Überprüfung
Zuständigsind die in Nummer 23.1.81 oder in Nummer 23.1.84 genannten Behörden für die dort jeweils aufgeführten
Bereiche
23.1.97
§ 61 Abs. 1 Satz 6
Vorlage des Prüferergebnisses
Zuständigsind die in Nummer 23.1.81 oder in Nummer 23.1.84 genannten Behörden für die dort jeweils aufgeführten
Bereiche
23.1.98
§ 61 Abs. 1 Satz 7
Unterrichtung über abgestellte Mängel
Zuständig sind die in Nummer 23.1.81 oder in Nummer 23.1.84 genannten Behörden für die dort jeweils aufgeführten
Bereiche
23.1.99
§ 61 Abs. 3 Satz 1
Befreiung von der Pflicht zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen bei Abwassereinleitungen in Gewässer
Zuständig sind die in Nummer 20.1.1 genannten Behörden
23.1.100
§ 61 Abs. 3 Satz 2
Befreiung von der Pflicht zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen bei Indirekteinleitungen
zuständig: KrOrdB
23.1.101
§ 66 Abs. 1
Widerrufliche Befreiung von der Abgabepflicht
zuständig: BezReg
23.1.102
§ 66 Abs. 2 Sätze 1 und 2
Entgegennahme der Anzeige über die Inbetriebnahme
zuständig: LUA; StUA
23.1.103
§ 66 Abs. 3 Satz 1
Entgegennahme des Nachweises von Aufwendungen
zuständig: LUA
23.1.104
§ 66 Abs. 4 Satz 3
Entgegennahme von Unterlagen
zuständig: LUA
23.1.105
§ 66 Abs. 4 Satz 4
Forderung eines Meßprogramms
zuständig: LUA
23.1.106
§ 66 Abs. 6 Satz 1
Entgegennahme der Anzeige nach § 58 Abs. 1
zuständig: LUA
23.1.107
§ 66 Abs. 6 Satz 2
Entgegennahme von Mitteilungen und Nachweisen
zuständig: LUA
23.1.108
§ 68 Satz 2
Schätzung des Wirkungsgrades von Nachklärteichen
zuständig: StUA
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 28
23.1.109
§ 69 Abs. 1 Satz 1
Festsetzung der Jahresschmutzwassermenge und der Überwachungswerte
Zuständig sind die in Nummer 20.1.1 genannten Behörden
23.1.110
§ 69 Abs. 1 Satz 5
Entgegennahme der Ermittlung der Jahresschmutwassermenge einschließlich Meßergebnisse und Daten
Zuständig sind die in Nummer 20.1.1 genannten Behörden
23.1.111
§ 69 Abs. 4 Satz 1
Erlaß einer Rechtsverordnung über die Berechnung der Zahl der Schadeinheiten bei Flußkläranlagen
zuständig: BezReg
23.1.112
§ 69 Abs. 5 Satz 1
Entgegennahme von Daten, Unterlagen und Auskünften
Zuständig sind die in Nummer 20.1.1 genannten Behörden
23.1.113
§ 69 Abs. 6 Satz 1
Entgegennahme der Erklärung nach 3 4 Abs. 5 Abwasserabgabengesetz
zuständig: LUA
23.1.114
§ 69 Abs. 6 Satz 2
Nachweis der Überschreitung der Abwassermenge
zuständig: LUA
23.1.115
§ 69 Abs. 7 Satz 6
Entgegennahme von Meßergebnissen
zuständig: LUA
23.1.116
§ 70 Satz 1
Überwachung nach § 4 Abs. 4 und 5 und § 6 Abs. 1 und 2 AbwAG
zuständig: StUA
23.1.117
§ 72 Abs. 2 Satz 1
Schätzung der Überwachungswerte und der Jahresschmutzwassermenge
zuständig: LUA
23.1.118
§ 74 Abs. 1
Schätzung der Vorbelastung nach § 4 Abs. 3 AbwAG
zuständig: LUA
23.1.119
§ 74 Abs. 2 Satz 1
Erlaß einer Rechtsverordnung über die Vorbelastung eines Gewässers
zuständig: BezReg
23.1.120
§ 75 Satz 1
Entgegennahme der Abgabeerklärung
zuständig: LUA
23.1.121
§ 75 Satz 3
Fristverlängerung der Abgabeerklärung
zuständig: LUA
23.1.122
§ 77 Abs. 1
Festsetzung der Abwasserabgabe
zuständig: LUA
23.1.123
§ 80 Abs. 1
Einziehung der Abwasserabgabe
zuständig: LUA
23.1.124
§ 80 Abs. 2
Stundung der Abwasserabgabe
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 29
zuständig: LUA
23.1.125
§ 80 Abs. 3
Erlaß, Erstattung, Anrechnung
zuständig: LUA
23.1.126
§ 80 Abs. 4
Niederschlagung der Abgabe
zuständig: LUA
23.1.127
§ 83 Abs. 2
Förderung von Maßnahmen
zuständig: BezReg
23.1.128
§ 89 Abs. 1 Satz 2
Anhalten zur Erfüllung der Pflicht zum Gewässerausbau
Zuständig sind die in Nummer 20.1.19 genannten Behörden
23.1.129
§ 89 Abs. 2
Bestimmung, ein Gewässer in einen naturnahen Zustand zurückzuführen
zuständig: BezReg
23.1.130
§ 95 Abs. 1 Satz 1
Zustimmung zur Unterhaltungsvereinbarung
zuständig:
- Für Gewässer erster Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schiffahrtshäfen einschließlich ihrer
Verbindungsstrecken, für Talsperren und Rückhaltebecken (§ 105 Abs. 2 und 3), für Deiche und Dämme an Gewässern
erster Ordnung und sonstige Deiche, soweit sie im Rückstaugebiet von Gewässern erster Ordnung liegen: BezReg,
- im übrigen: KrOrdB
23.1.131
§ 95 Abs. 2 Satz 2
Anordnung einer Ersatzvornahme zur Gewässerunterhaltung
zuständig:
- Gegenüber kreisfreien Städten: BezReg,
- gegenüber kreisangehörigen Gemeinden: KrOrdB,
- in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben: LOBA
23.1.132
§ 96 Satz 1
Beseitigungsanordnung
Zuständig sind die in Nummer 20.1.19 genannten Behörden
23.1.133
§ 96 Satz 3
Streitentscheidung über Aufwandserstattung
Zuständig sind die in Nummer 20.1.19 genannten Behörden
23.1.134
§ 98 Satz 1
Streitentscheidung über Unterhaltspflicht
Zuständig sind die in Nummer 20.1.19 genannten Behörden
23.1.135
§ 99 Abs. 1
Genehmigung von Anlagen in und an Gewässern
zuständig:
- Für Gewässer erster Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schiffahrtshäfen einschl. ihrer
Verbindungsstrecken: StUA,
- im übrigen: KrOrdB
23.1.136
§ 102 Abs. 1
Anordnung der Duldung des Betretens
Zuständig sind die in Nummer 20.1.19 genannten Behörden
23.1.137
§ 102 Abs. 2 Satz 2
Festsetzung des Schadensersatzes
Zuständig sind die in Nummer 20.1.19 genannten Behörden
23.1.138
§ 103 Abs. 1 Satz 2
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 30
Festsetzung des Vorteilsausgleichs
Zuständig sind die in Nummer 20.1.19 genannten Behörden
23.1.139
§ 104 Abs. 1
Einhaltung baurechtlicher Vorschriften
Zuständig sind die in Nummer 20.1.19 genannten Behörden
23.1.140
§ 104 Abs. 3
Aufhebung des Plans oder der Genehmigung
Zuständig sind die in Nummer 20.1.19 genannten Behörden
23.1.141
§ 105 Abs. 1 Satz 2
Feststellung der Notwendigkeit von Sicherheitsvorkehrungen
zuständig: StUA
23.1.142
§ 106 Abs. 3
Genehmigung des Baus und Betriebs
zuständig: BezReg
23.1.143
§ 106 Abs. 4 i. V. m. § 41
Staumarken an Rückhaltebecken: Setzen, Erneuern, Ersetzen, Berichtigen von Staumarken, Entgegennehmen von
Anzeigen
zuständig: StUA/BA
23.1.144
§ 106 Abs. 5 Satz 2
Entgegennahme des Sicherheitsberichtes
zuständig: StUA/BA
23.1.145
§ 106 Abs. 5 Satz 3
Verpflichtung zur Anlagenüberprüfung, Einvernehmenserklärung bei Gutachterbestellung
zuständig: StUA
23.1.146
§ 107 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 103 Abs. 1 Satz 2 und § 104 Abs. 2
Festsetzung des Vorteilsausgleiches, Aufhebung des Plans oder Widerruf der Genehmigung
Zuständig sind die in Nummer 20.1.19 genannten Behörden
23.1.147
§ 107 Abs. 2 Satz 1
Anordnung von Betretungs- und Benutzungsrechten
Zuständig sind die in Nummer 20.1.19 genannten Behörden
23.1.148
§ 107 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 102 Abs. 2
Festsetzung des Schadensersatzes
Zuständig sind die in Nummer 20.1.19 genannten Behörden
23.1.149
§ 108 Abs. 3 Sätze 1 und 2
Streitentscheidung über Aufwandserstattung
Zuständig sind die in Nummer 23.1.130 genannten Behörden
23.1.150
§ 108 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 96 Satz 3
Streitentscheidung über Aufwandserstattung
Zuständig sind die in Nummer 23.1.130 genannten Behörden
23.1.151
§ 108 Abs. 4 Satz 1
Vorläufige Heranziehung von Gemeinden zur Unterhaltung
Zuständig sind die in Nummer 23.1.130 genannten Behörden
23.1.152
§ 108 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz
Zulassung anderer Beitragsleistungen
Zuständig sind die in Nummer 23.1.130 genannten Behörden
23.1.153
§ 108 Abs. 5 Satz 2
Festsetzung des Beitrags
Zuständig sind die in Nummer 23.1.130 genannten Behörden
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23.1.154
§ 109
Zustimmung zur Übernahme der Unterhaltungspflicht
Zuständig sind die in Nummer 23.1.130 genannten Behörden
23.1.155
§ 111 Satz 1
Streitentscheidung über die Unterhaltungspflichten
Zuständig sind die in Nummer 23.1.130 genannten Behörden
23.1.156
§ 111 Satz 2
Entscheidung über den Umfang der Unterhaltungspflicht
Zuständig sind die in Nummer 23.1.130 genannten Behörden
23.1.157
§ 111 Satz 3
Festsetzung des Schadensersatzes
Zuständig sind die in Nummer 23.1.130 genannten Behörden
23.1.158
§ 112 Satz 1
Festsetzung von Überschwemmungsgebieten
zuständig: BezReg
23.1.159
§ 113 Abs. 1 Satz 1
Genehmigung von Maßnahmen im Überschwemmungsgebiet
zuständig:
- Für Gewässer erster Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schiffahrtshäfen einschl. ihrer
Verbindungsstrecken: StUA,
- im übrigen KrOrdB
23.1.160
§ 113 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 32 Abs. 1 Satz 2
Entgegennahme von Anzeigen über in Notfällen genehmigungsfreie Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten
Zuständig sind die in Nummer 23.1.159 genannten Behörden
23.1.161
§ 113 Abs. 3
Erlaß einer ordnungsbehördlichen Verordnung über genehmigungsfreie Handlungen
zuständig: BezReg
23.1.162
§ 114 Abs. 1
Erlaß einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Sicherung des schadlosen Hochwasserabflusses
zuständig: BezReg
23.1.163
§ 114 Abs. 2
Bestimmung von Sicherungsmaßnahmen
zuständig:
- Durch ordnungsbehördliche Verordnung: BezReg,
- durch Verfügung: KrOrdB
23.1.164
§ 115 Abs. 3 Satz 1
Anordnung der Änderung des Wasserlaufs
zuständig: KrOrdB
23.1.165
§ 116 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 2
Gewässeraufsicht, Auskunfterteilung, Gewährung von Einsichtnahmen
1.) Allgemeine Aufsicht über die Gewässer:
zuständig: KrOrdB
1a.) Gewässerbenutzungen
zuständig:
– bei Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung durch die BezReg: StUA
– im übrigen: KrOrdB.
2.) Indirekteinleitungen
zuständig: KrOrdB
3.) Beschaffenheit des Rohwassers für die öffentliche Trinkwasserversorgung
zuständig:
- bei Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung durch die BezReg: StUA
- im übrigen: KrOrdB
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4.) Wasserschutzgebiete
zuständig: KrOrdB
5.) Überschwemmungsgebiete
zuständig:
- bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schiffahrtshäfen einschl. ihrer
Verbindungsstrecken: StUA
– im übrigen: KrOrdB
6.) Talsperren und Rückhaltebecken (§ 105 Abs. 2 und 3)
zuständig: StUA
7.) Gewässerausbau, Gewässerunterhaltung, Deichbau, Deichunterhaltung
zuständig:
– bei Gewässern erster Ordnung: StUA; ist das StUA Maßnahmenträger: BezReg
– im übrigen: KrOrdB
8.) Genehmigungs- oder anzeigepflichtige Anlagen
zuständig:
- in Fällen, in denen BezReg oder StUA für die Genehmigung oder für die Entgegennahme der Anzeige oder die LAfA
gemäß § 19 f WHG für die Genehmigung zuständig ist: StUA
– alle übrigen Anlagen: KrOrdB
9.) Anlagen gem. § 19g WHG
zuständig:
- sofern sie Teil einer nach BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen sind oder einer Genehmigung nach BImSchG
bedürfen: StUA
– sofern sie abfallrechtlich im Zusammenhang mit einer Deponie durch die BezReg oder das LOBA planfestgestellt
sind: StUA/BA
– im übrigen: KrOrdB
10.) alle übrigen Anlagen
zuständig: KrOrdB
11.) Aufforderung zur Antragstellung
zuständig:
- die für die Zulassung des Gewässerausbaus oder der Anlagengenehmigung zuständige Behörde
- in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben: BA im Zusammenwirken mit der sonst für die Gewässeraufsicht
zuständigen Behörden
23.1.166
§ 118
Kostenauferlegung
Zuständig sind die in Nummer 23.1.165 genannten Behörden
23.1.167
§ 119
Zusammenschluß von Pflichtigen
zuständig: BezReg
23.1.168
§ 120 Satz 3
Vornahme von Probeentnahmen und Untersuchungen
zuständig: StUA
23.1.169
§ 120 Satz 3
Festlegung von Fällen, in denen andere Untersuchungsstellen tätig werden
zuständig: BezReg
23.1.170
§ 121 Abs. 1 Satz 3
Durchführung der Gewässerschau
zuständig: KrOrdB
23.1.171
§ 122 Abs. 1 Satz 1
Durchführung der Deichschau
zuständig:
- Bei Gewässern erster Ordnung: StUA
- im übrigen: KrOrdB
23.1.172
§ 123 Abs. 1
Anforderung von Hilfsmaßnahmen
zuständig:
- Für Deiche an Gewässern erster Ordnung und sonstige Deiche, soweit sie im Rückstaugebiet von Gewässern erster
Ordnung liegen: BezReg,
- im übrigen: KrOrdB
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23.1.173
§ 123 Abs. 2 Satz 1
Anforderungen zu Schutzarbeiten
Zuständig sind die in Nummer 23.1.172 genannten Behörden
23.1.174
§ 123 Abs. 2 Satz 6
Streitentscheidung über die Entschädigung
Zuständig sind die in Nummer 23.1.172 genannten Behörden
23.1.175
§ 124
Verpflichtung zur Duldung von Meßanlagen
zuständig: KrOrdB
23.1.176
§ 125
Verpflichtung zur Duldung von Gewässerveränderungen
zuständig: KrOrdB
23.1.177
§ 126
Verpflichtung zur Duldung von Gewässerveränderungen
zuständig: KrOrdB
23.1.178
§ 127
Verpflichtung zur Duldung des Anschlusses von Stauanlagen
zuständig: KrOrdB
23.1.179
§ 128
Verpflichtung zur Duldung des Durchleitens und der Unterhaltung der Leitung
zuständig: KrOrdB
23.1.180
§ 129
Verpflichtung zur Duldung der Mitbenutzung von Anlagen
zuständig: KrOrdB
23.1.181
§ 134 Satz 3
Festsetzung des zu erstattenden Betrag
zuständig: BezReg
23.1.182
§ 142
Verlangen einer Sicherheitsleistung
zuständig: Die für die wasserrechtliche Entscheidung zuständige Behörde
23.1.183
§ 144 Abs. 1
Bestellung eines Bevollmächtigten von Amts wegen
zuständig: Die für die wasserrechtliche Entscheidung zuständige Behörde
23.1.184
§ 145
Streitentscheidung und Aussetzung
zuständig: Die für die wasserrechtliche Entscheidung zuständige Behörde
23.1.185
§ 147
Entgegennahme von Antragsunterlagen für eine Bewilligung oder eine gehobene Erlaubnis
zuständig:
BezReg
1.) für oberirdische Gewässer erster Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schiffahrtshäfen
einschließlich ihrer Verbindungsstrecken bei
- Aufstauen und Absenken
- Entnehmen fester Stoffe, soweit dies auf den Zustand des Gewässers oder auf den Wasserabfluß einwirkt,
2.) Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern von mehr als insgesamt zweihundert Kubikmetern
in zwei Stunden oder eines entsprechend geringeren Volumenstroms in einem kürzeren Zeitraum,
3.) Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser von mehr als insgesamt 600 00 0
Kubikmetern im Jahr,
4.) Aufstauen von Grundwasser,
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5.) Erteilung von Benutzungsrechten im Zusammenhang mit dem Bau und dem Betrieb von Talsperren,
zuständig: LOBA:
in den Fällen des § 14 Abs. 2 und 5 WHG für die gehobene Erlaubnis
zuständig: KrOrdB: im übrigen
23.1.186
§ 157 Abs. 2
Anlegung und Führung des Wasserbuchs
zuständig: BezReg
23.1.187
§ 161, § 161 Abs. 1 bis Abs. 3
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zuständig sind
- die nach dieser Verordnung für den Vollzug der Aufgaben nach Nummern 23.1.1 bis 23.1.187 zuständigen Behörden
- bei Verstößen gegen eine Hafenverordnung nach § 37 Abs. 3 Nr. 3 oder Abs. 4: OrdB
23.1.188
§ 166 Satz 1
Rücknahme oder Widerruf alter Rechte
zuständig: BezReg
23.1.189
§ 170
Durchführung des Planfeststellungsverfahrens
zuständig: BezReg
f Verzeichnis lfd. Nr. 24 bis 30.2.11
(Reihenfolge der Darstellung:
Lfd. Nr. / Anzuwendende Rechtsnorm / Verwaltungsaufgabe / Zuständige Behörde)
24
Verordnungen des Landes
24.1
Verordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 12.8.1993
(GV. NW. S. 676) in der jeweils geltenden Fassung
24.1.1
§7
weitere Anforderungen an Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG
Zuständig sind die in Nummer 20.1.11 genannten Behörden
24.1.2
§ 10 Abs. 1
Ausnahmen für standortgebundene oberirdische Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG
Zuständig sind die in Nr. 20.1.11 genannten Behörden
24.1.3
§ 11 Abs. 4 i. V. m. Abs. 6
Entgegennahme des Anlagenkatasters
Zuständig sind die in Nr. 20.1.11 genannten Behörden
24.1.4
§ 11 Abs. 5 i. V. m. Abs. 6
Anforderungen an das Anlagenkataster
Zuständig sind die in Nr. 20.1.11 genannten Behörden
24.1.5
§ 15 Abs. 2 Satz 2
Verzicht auf Vorlage eines Gutachtens
Zuständig sind die in Nr. 20.1.11 genannten Behörden
24.1.6
§ 15 Abs. 2 Satz 4
Einvernehmen bezgl. Sachverständigen
Zuständig sind die in Nr. 20.1.11 genannten Behörden
24.1.7
§ 18
Zulassung des vorzeitigen Einbaus
Zuständig sind die in Nr. 20.1.11 genannten Behörden
24.1.8
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§ 22 Abs. 1
Anerkennung von Organisationen
zuständig: LUA
24.1.9
§ 22 Abs. 5
Entgegennahme des Prüfungstagebuchs
zuständig: LUA
24.1.10
§ 23 Abs. 3
Regelungen bzgl. der Betreiberpflichten
Zuständig sind die in Nr. 20.1.11 genannten Behörden
24.1.11
§ 23 Abs. 5
Entgegennahme des Prüfberichtes
Zuständig sind die in Nr. 20.1.11 genannten Behörden
24.1.12
§ 26 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2
Entgegennahme des Nachweises der Fachbetriebseigenschaft
Zuständig sind die in Nr. 20.1.11 genannten Behörden
24.1.13
§ 28 Abs. 2
Anordnungen für bestehende Anlagen
Zuständig sind die in Nr. 20.1.11 genannten Behörden
24.2
Verordnung über Art und Häufigkeit der Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen und Abwassereinleitungen
(Selbstüberwachungs-Verordnung – SüwV) vom 18.8.1989 (GV. NW. S. 494) in der jeweils geltenden Fassung
24.2.1
§ 3 Abs. 2
Entgegennahme der Vereinbarung mehrerer Betreiber
Zuständig sind die in Nummer 20.1.1 bzw. in Nummer 23.1.84 genannten Behörden
24.2.2
§ 5 Abs. 4
Einsichtnahme in das Betriebstagebuch
zuständig:
- StUA sowie die in Nummer 20.1.1 bzw. in Nummer 23.1.84 genannten Wasserbehörden,
- ist das LOBA zuständige Wasserbehörde: zusätzlich BA
24.2.3
§7
Treffen abweichender Regelungen
Zuständig sind die in Nummer 20.1.1 bzw. in Nummer 23.1.84 genannten Behörden
24.2.4
Anlage III Nr. 3
Einschaltung bei Alternativverfahren
zuständig: StUA
24.3
Verordnung zur Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im
Mischsystem und im Trennsystem (Selbstüberwachungsverordnung Kanal SüwV Kan) vom 16.1.1995 (GV. NW. S. 64) in
der jeweils geltenden Fassung
24.3.1
§5
Einsichtnahme in den Überwachungsbericht
zuständig:
- StUA sowie die in Nummer 20.1.1 bzw. in Nummer 23.1.82 genannten Wasserbehörden,
- ist das LOBA zuständige Wasserbehörde, zusätzlich BA
(Reihenfolge der Darstellung:
Lfd. Nr. / Anzuwendende Rechtsnorm / Verwaltungsaufgabe / Zuständige Behörde)
3
Abfallrecht
30
Gesetzes des Bundes
30.1
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen
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(Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG) vom 27. Mai 1994 (BGBl. I S. 2750) in der jeweils geltenden
Fassung
30.1.1
§ 15 Abs. 3
Zustimmung zum Ausschluß von der Entsorgungspflicht und zum Widerruf des Ausschlusses von der Entsorgungspflicht
zuständig:
- Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg
- gegenüber kreisangehörigen Gemeinden: LRat
30.1.2
§ 16 Abs. 2
Übertragung der Pflichten der Entsorgungsträger auf Dritte
zuständig: BezReg
30.1.3
§ 16 Abs. 3
Anordnung der Vorlage der Abfallbilanz
zuständig: BezReg
30.1.4
§ 17 Abs. 3
Übertragung der Erzeuger- und Besitzerpflichten auf Verbände
zuständig:BezReg / soweit Anlagen und Betriebe betroffen sind, die der Bergaufsicht unterliegen, im Einvernehmen
mit LOBA
30.1.5
§ 17 Abs. 4
Verpflichtung eines Verbandes zur Abfallbeseitigung
Zuständig sind die in Nr. 30.1.4 genannten Behörden
30.1.6
§ 17 Abs. 5
Genehmigung der Gebührensatzung eines Verbandes
Zuständig sind die in Nr. 30.1.4 genannten Behörden
30.1.7
§ 18 Abs. 2
Übertragung der Erzeuger- und Besitzerpflichten auf Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft
Zuständig sind die in Nr. 30.1.4 genannten Behörden
30.1.8
§ 19 Abs. 1 und Abs. 3
Verlangen der Vorlage des Abwallwirtschaftskonzepts
zuständig:
- gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten oder wenn der Erzeuger der Abfälle diese in eigenen Anlagen
entsorgt: BezReg
- im übrigen: KrOrdB/BA
30.1.9
§ 20 Abs. 1
Verlangen der Vorlage der Abfallbilanz
Zuständig sind die in Nr. 30.1.8 genannten Behörden
30.1.10
§ 21 Abs. 1
Treffen der notwendigen Anordnungen im Einzelfall zur Durchführung des KrW-/AbfG und der aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
Zuständig sind die in Nr. 30.1.31 genannten Behörden
30.1.11
§ 21 Abs. 2
Anordnung zur Prüfung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen
Zuständig sind die in Nr. 30.1.8 genannten Behörden
30.1.12
§ 21 Abs. 3
Beanstandung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen und Anordnung einer Nachbesserungsfrist
Zuständig sind die in Nr. 30.1.8 genannten Behörden
30.1.13
§ 25 Abs. 2
Entgegennahme der Anzeige der freiwilligen Rücknahme von Abfällen und Befreiung von Verpflichtungen nach § 49
sowie Nachweispflichten nach den §§ 43 und 46
zuständig:
- BezReg am Hauptsitze des Herstellers oder Vertreibers
- BA am Hauptsitz des Herstellers oder Vertreibers
30.1.14
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§ 27 Abs. 2
Zulassung von Ausnahmen zur Entsorgung von Abfällen außerhalb zugelassener Anlagen
zuständig:
- Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg
- im übrigen: KrOrdB/BA
30.1.15
§ 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2
Verpflichtung zur Gestattung der Mitbenutzung einer Abfallentsorgungsanlage, Entgeltfestsetzung
Zuständig sind die in Nr. 30.1.4 genannten Behörden
30.1.16
§ 28 Abs. 1 Sätze 4 und 5
Anordnung der Vorlage des Abfallwirtschaftskonzeptes durch den Begünstigten sowie der Übernahme von Abfällen
Zuständig sind die in Nr. 30.1.4 genannten Behörden
30.1.17
§ 28 Abs. 2
Übertragung der Abfallentsorgung
Zuständig sind die in Nr. 30.1.4 genannten Behörden
30.1.18
§ 28 Abs. 3
Anordnung der Verpflichtung zur Duldung der Abfallentsorgung, Erstattung der Kosten und Bestimmung des Inhalts
oder Pflicht
zuständig: BezReg / LOBA im Einvernehmen mit BezReg
30.1.19
§ 30 Abs. 1 und 2
Erkunden geeigneter Standorte für Deponien und öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen und im
Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse und Verpflichtungen aus § 30
zuständig: BezReg
30.1.20
§ 31 Abs. 2
Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Deponie
1.) für die Ablagerung von Bodenaushub, Bauschutt, Straßenaufbruch und vergleichbaren Abfällen
zuständig:
- Soweit Kreise und kreisfreie Städte Antragsteller sind: BezReg
- im übrigen: KrOrdB / LOBA im Einvernehmen mit BezReg
2.) im übrigen
zuständig: BezReg / LOBA im Einvernehmen mit BezReg
30.1.21
§ 31 Abs. 3
Genehmigung anstelle der Planfeststellung
30.1.21.1
§ 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer unbedeutenden Deponie
zuständig:
- Soweit Kreise, kreisfreie Städte oder Unternehmen, an denen Kreise oder kreisfreie Städte beteiligt sind,
Antragsteller sind: BezReg
- im übrigen: KrOrdB / LOBA im Einvernehmen mit BezReg
30.1.21.2
§ 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
Genehmigung der wesentlichen Änderungen der Errichtung und des Betriebes einer Deponie
1.) bei Anlagen, die der Ablagerung von Bodenaushub, Bauschutt, Straßenaufbruch und vergleichbaren Abfällen
dienen
zuständig:
- Soweit Kreise und kreisfreie Städte Antragsteller sind: BezReg
- im übrigen: KrOrdB / LOBA im Einvernehmen mit BezReg
2.) bei unbedeutenden Deponien im Sinne der Lfd. Nr. 31.1.21.1, soweit sie durch die KrOrdB zugelassen wurden
zuständig: KrOrdB
3.) im übrigen
zuständig: BezReg / LOBA im Einvernehmen mit BezReg
30.1.21.3
§ 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
Genehmigung der Errichtung und des Betriebes von Versuchgsanlagen einschließlich der Verlängerung der
Genehmigung
zuständig: BezReg / LOBA im Einvernehmen mit BezReg
30.1.22
§ 32 Abs. 2 Satz 3
Festsetzung von Entschädigungen
zuständig: BezReg / LOBA
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 38
30.1.23
§ 32 Abs. 3
Festsetzung der Sicherheitsleistung
1.) im Zusammenhang mit der Planfeststellung oder Genehmigung
Zuständig sind die in Nrn. 30.1.20 und 30.1.21 genannten Behörden
2.) im Wege der nachträglichen Anordnung
Zuständig sind die in Nr. 30.1.24 genannten Behörden
30.1.24
§ 32 Abs. 4 Satz 2
Nachträgliche Auflagen zu Planfeststellung und Genehmigung
1.) bei Anlagen, die der Ablagerung von Bodenaushub, Bauschutt, Straßenaufbruch und vergleichbaren Abfällen
dienen
zuständig:
- Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg
- im übrigen: KrOrdB / LOBA im Einvernehmen mit BezReg
2.) bei unbedeutenden Deponien, soweit diese durch die KrOrdB zugelassen wurden
zuständig: KrOrdB
3.) im übrigen
zuständig: BezReg / LOBA im Einvernehmen mit BezReg
30.1.25
§ 33 Abs. 1 und 2
Zulassung vorzeitigen Beginns einschließlich Fristverlängerung sowie Festsetzung der Sicherheitsleistung
Zuständig sind die in Nrn. 30.1.20 und 30.1.21 genannten Behörden
30.1.26
Nachträgliche Anordnungen /Betriebsuntersagung
1.) bei Anlagen, die der Ablagerung von Bodenaushub, Bauschutt, Straßenaufbruch und vergleichbaren Abfällen
dienen
zuständig:
- Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg
- im übrigen KrOrdB/BA im Einvernehmen mit BezReg
2.) bei unbedeutenden Deponien, soweit diese durch die KrOrdB zugelassen wurden
zuständig: KrOrdB
3.) im übrigen
zuständig: BezReg / BA im Einvernehmen mit BezReg
30.1.27
§ 36 Abs. 1 und 3
Entgegennahme von Anzeigen über beabsichtigte Stillegungen
1.) im Fall von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen
Zuständig sind die in Nr. 30.1.24 genannten Behörden
2.) im Fall von Anlagen, in denen besonders überwachungsbedürftige Abfälle anfallen
zuständig:
- Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg
- im übrigen: KrOrdB/BA
30.1.28
§ 36 Abs. 2
Anordnung der Verpflichtung zur Durchführung von Rekultivierungs- und Sicherungsmaßnahmen
zuständig:
- Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg
- im übrigen KrOrdB/LOBA
30.1.29
§ 38 Abs. 2
Auskunft über vorhandene Abfallbeseitigungsanlagen
zuständig: BezReg; KrOrdB; StUA; LOBA; BA
30.1.30
§ 39
Unterrichtung der Öffentlichkeit
zuständig: MURL
30.1.31
§ 40
Überwachung der Vermeidung nach Maßgabe der aufgrund der §§ 23 und 24 erlassenen Rechtsverordnungen und der
Entsorgung von Abfällen
30.1.31.1
Überwachung der Entsorgung von Abfällen
1.) durch die Kreise und kreisfreien Städte
zuständig: BezReg
2.) durch kreisangehörige Gemeinden
zuständig: LRat
3.) bezogen auf Beachtung abfallrechtlicher Satzungen
a. der Kreise
zuständig: KrOrdB
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b. der Gemeinden
zuständig: OrdB
4.) durch den Erzeuger oder Besitzer im Hinblick auf die Pflichten aus §§ 5 und 11
a. im Fall des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem BImSchG
zuständig: BezReg / LOBA
b. im übrigen
- Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: zuständig: BezReg;
- im übrigen: zuständig: KrOrdB/BA
5.) soweit Abfall im Bereich von Straßen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile fortgeworfen oder
verbotswidrig abgelagert wird
zuständig: Straßenbaubehörde des zuständigen Straßenbaulastträgers
6.) soweit Abfall in einer in den Nummern 8.4, 8.8, 8.9, 8.10 oder 8.11 des Anhangs zur 4. BImSchV genannten
Anlage ohne die erforderliche Genehmigung gelagert wird
zuständig: KrOrdB/BA
7.) im übrigen
zuständig: KrOrdB/BA
30.1.31.2
Überwachung der Altölentsorgung gem. § 64 KrW-AbfG i. V. m. §§ 5a und 5 b AbfG und der aufgrund dieser
Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen
zuständig: KrOrdB/BA
30.1.31.3
Überwachung des Betriebs planfestgestellter oder plangenehmigter Deponien
1.) Überwachung des Betriebs von Anlagen, die der Ablagerung von Bodenaushub, Bauschutt, Straßenaufbruch und
vergleichbaren Abfällen dienen
zuständig:
- Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: StUA
- im übrigen KrOrdB/BA
2.) Überwachung des Betriebs unbedeutender Deponien im Sinne des § 31 Abs. 3 Nr. 1, soweit diese durch die
KrOrdB zugelassen wurden
zuständig: KrOrdB
3.) im übrigen
zuständig: StUA/BA
30.1.31.4
Überwachung der Deponien nach § 35 Abs. 1
zuständig: StUA/BA
30.1.31.5
Überwachung stillgelegter Abfallentsorgungsanlagen
zuständig:
- Soweit nicht eine Zuständigkeit nach Nr. 10.6.2 oder 10.6.3 gegeben ist: gegenüber Kreisen und kreisfreien
Städten: BezReg
- im übrigen: KrOrdB/BA
30.1.31.6
Überwachung der Nachweisführung gem. §§ 42 bis 48 und der aufgrund dieser Vorschriften ergangenen
Rechtsverordnung einschließlich der Überwachung der Abfallströme
30.1.31.6.1
Nachweisführung über die Zulässigkeit der vorgesehenen Beseitigung / Verwertung
zuständig: BezReg/BA
30.1.31.6.2
Nachweisführung über die durchgeführte Beseitigung / Verwertung
zuständig: KrOrdB/BA
30.1.31.7
Überwachung im Zusammenhang mit der Einsammlung und Beförderung von Abfällen gemäß § 49 und der aufgrund dieser
Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung sowie der Vermittlung von Abfällen gemäß § 50
zuständig: BezReg
30.1.31.8
Überwachung im Zusammenhang mit der Tätigkeit von technischen Überwachungsorganisationen und
Entsorgergemeinschaften auf der Grundlage des § 52
zuständig: LUA
30.1.31.9
Überwachung, soweit von Nummern 30.1.31.1 bis 30.1.31.8 nicht erfaßt
zuständig:
- Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg
- im übrigen: KrOrdB/BA
30.1.32
§ 41 Abs. 4
Vornahme einer abweichenden Einstufung von Abfällen
zuständig: BezReg/BA
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30.1.33
§ 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2
Anordnung von Nachweispflichten über die Beseitigung von Abfällen einschließlich damit verbundener Pflichten
1.) gegenüber dem Erzeuger, soweit er nicht gleichzeitig auch Entsorger ist
zuständig:
- Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg
- im übrigen: KrOrdB/BA
2.) gegenüber dem Entsorger, auch wenn er gleichzeitig Erzeuger ist
zuständig: BezReg/BA
30.1.34
§ 43 Abs. 1 und 2
Entgegennahme der Belege und der Anzeige
zuständig: KrOrdB/BA
30.1.35
§ 43 Abs. 3
Freistellung von der Führung eines Nachweisbuches oder der Vorlage von Belegen
1.) über die Zulässigkeit der vorgesehenen Beseitigung
zuständig: BezReg/BA
2.) über die durchgeführte Beseitigung
zuständig: KrOrdB/BA
30.1.36
§ 44 Abs. 1
Prüfung der Ersetzung von Nachweisen durch Abfallwirtschaftskonzepte und –bilanzen
zuständig: BezReg/BA
30.1.37
§ 44 Abs. 2
Absehen von der Vorlage von Nachweisen nach § 43
zuständig:Für den Erzeuger oder Besitzer zuständige BezReg / für den Erzeuger zuständiges BA
30.1.38
§ 45 Abs. 1 und 2
Anordnung von Nachweispflichten über die Verwertung von Abfällen einschließlich damit verbundener Pflichten
1.) gegenüber dem Erzeuger, soweit er nicht gleichzeitig auch Entsorger ist
zuständig:
- Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg
- im übrigen: KrOrdB/BA
2.) gegenüber dem Entsorger, auch wenn er gleichzeitig Erzeuger ist
zuständig: BezReg/BA
30.1.39
§ 46 Abs. 1 und 2
Entgegennahme der Belege und der Anzeige
zuständig: KrOrdB/BA
30.1.40
§ 46 Abs. 3
Freistellung von der Führung eines Nachweisbuches oder der Vorlage von Belegen
1.) über die Zulässigkeit der vorgesehenen Verwertung
zuständig: BezReg/BA
2.) über die durchgeführte Verwertung
zuständig: KrOrdB/BA
30.1.41
§ 47 Abs. 1
Prüfung der Ersetzung von Nachweisen durch Abfallwirtschaftskonzepte und –bilanzen
zuständig: BezReg/BA
30.1.42
§ 47 Abs. 2
Absehen von der Vorlage von Nachweisen nach § 46
zuständig:Für den Erzeuger oder Besitzer zuständige BezReg / für den Erzeuger oder Besitzer zuständiges BA
30.1.43
§ 49 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 4
Entscheidung über die Genehmigung zum Einsammeln und Befördern von Abfällen
zuständig: BezReg
30.1.44
§ 50 Abs. 1
Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung zur gewerbsmäßigen Vermittlung der Verbringung von Abfällen
1.) bei Antragstellern mit Firmensitz im Ausland
zuständig:BezReg, in deren Bezirk der Antragsteller erstmals in der Bundesrepublik tätig werden wird
2.) im übrigen
zuständig: BezReg am Hauptsitz des Antragstellers
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30.1.45
§ 50 Abs. 3
Entgegennahme der Anzeige beauftragter Dritter
zuständig: BezReg
30.1.46
§ 51 Abs. 1
Entgegennahme der Anzeige der Fachbetriebseigenschaft
zuständig: BezReg
30.1.47
§ 51 Abs. 2
Anordnung von Auflagen und Untersagung der Vermittlungsgeschäfte oder/und der Einsammlungs- und
Beförderungsgeschäfte
zuständig: BezReg
30.1.48
§ 52 Abs. 1
Zustimmung zu Überwachungsverträgen i. V. m. § 15 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung
zuständig: LUA
30.1.49
§ 52 Abs. 3
Anerkennung von Entsorgergemeinschaften i. V. m. § 11 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie
zuständig: LUA
30.1.50
§ 53 Abs. 1 und 2
Entgegennahme der Anzeige zur Betriebsorganisation und der Mitteilung über die Beachtung der einschlägigen
Vorschriften
zuständig: KrOrdB/BA
30.1.51
§ 54 Abs. 2
Anordnung der Bestellung eines oder mehrerer Betriebsbeauftragter für Abfall
1.) gegenüber dem Betreiber der Deponie
Zuständig sind die in Nr. 30.1.31.3 genannten Behörden
2.) gegenüber einem Besitzer i. S. des § 26 KrW-/AbfG
zuständig:BezReg am Hauptsitz des Herstellers oder Vertreibers/BA am Hauptsitz des Herstellers oder Vertreibers
3.) im übrigen
zuständig: StUA/BA
30.1.52
§ 55 Abs. 3 i. V. m. § 55 Abs. 1 BImSchG
Entgegennahme der Anzeige über die Bestellung eines Betriebsbeauftragten
Zuständig sind die in Nr. 30.1.51 genannten Behörden
30.1.53
§ 55 Abs. 3 i. V. m. § 55 Abs. 2 BImSchG
Anordnung der Bestellung eines anderen Betriebsbeauftragten
Zuständig sind die in Nr. 30.1.51 genannten Behörden
30.1.54
§ 61
Bußgeldvorschrift
30.1.54.1
Absatz 1 Nrn. 1 und 2
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
1.) soweit Abfall im Bereich von Straßen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile fortgeworfen oder
verbotswidrig abgelagert wird
zuständig: Straßenbaubehörde des zuständigen Straßenbaulastträgers
2.) im übrigen
zuständig:
- Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg
- im übrigen: KrOrdB/BA
30.1.54.2
Absatz 1 Nr. 3
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Fall des Absatzes 1 Nr. 3
zuständig: BezReg
30.1.54.3
Absatz 1 Nr. 4
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Fall des Absatzes 1 Nr. 4
zuständig: BezReg
30.1.55.1
Absatz 2 Nr. 1
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Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Fall des Absatzes 2 Nr. 1
zuständig:
- Sofern die Anzeige gegenüber der BezReg zu erfolgen hat: BezReg;
- im übrigen: KrOrdB/Ba
30.1.55.2
Absatz 2 Nr. 2
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Fall des Absatzes 2 Nr. 2
zuständig: BezReg
30.1.55.3
Absatz 2 Nrn. 3, 4, 5
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Fall des Absatzes 2 Nrn. 3, 4, 5
Zuständig sind die in Nr. 30.1.31 genannten Behörden
30.1.55.4
Absatz 2 Nr. 6
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6
30.1.55.4.1
Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 40 Abs. 3
Zuständig sind die in Nr. 30.1.31 genannten Behörden
30.1.55.4.2
Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 42 Abs. 1 auch in Verbindung mit § 45 Abs. 1
Zuständig sind die in Nr. 30.1.33 und 30.1.38 genannten Behörden
30.1.55.4.3
Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 54 Abs. 2
Zuständig sind die in Nr. 30.1.51 genannten Behörden
30.1.55.5
Absatz 2 Nr. 7
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 7
Zuständig sind die in Nr. 30.1.31.6 genannten Behörden
30.1.55.6
Absatz 2 Nr. 8
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Falle des Absatzes 2 Nr. 8
zuständig: BezReg
30.1.55.7
Absatz 2 Nr. 9
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Falle des Absatzes 2 Nr. 9
Zuständig sind die in Nr. 30.1.51 genannten Behörden
30.1.55.8
Absatz 2 Nr. 10
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Falle des Absatzes 2. Nr. 10
Zuständig sind die in Nr. 30.1.31.6 genannten Behörden
30.2
Gesetz über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen (
Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG) vom 30.9.1994 (BGBl. I S. 2771) in der jeweils geltenden Fassung
30.2.1
§ 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Buchst. d) und Art. 36 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1.2.1993
zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft
Maßnahmen am Bestimmungsort im Zusammenhang mit der Verbringung von Abfällen in den Geltungsbereich des Gesetzes
zuständig:
- Im Fall der beabsichtigten Aufbringung von Abfällen auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden:
BezReg im Benehmen mit DLWK;
- im übrigen: BezReg
30.2.2
§ 4 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 2 Buchst. c) und Art. 36 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1.2.1993
zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft
Maßnahmen am Versandort im Zusammenhang mit der Verbringung von Abfällen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
zuständig: BezReg
30.2.3
§ 4 Abs. 1 Satz 3
Entgegennahme einer Ausfertigung von Maßnahmen gemäß Sätzen 1 und 2 bei der Durchfuhr von Abfällen
zuständig: BezReg
30.2.4
§ 4 Abs. 2
Entgegennahme der Notifizierung in Ausführung von Artikel 6 Abs. 1 des Basler Übereinkommens und Artikel 3 Abs.
8, Artikel 6 Abs. 8 und Artikel 15 Abs. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993
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zuständig: BezReg
30.2.5
§ 4 Abs. 3
Erheben von Einwänden
zuständig: BezReg
30.2.6
§ 4 Abs. 4
Anordnung der Entnahme und Untersuchung von Proben
zuständig: BezReg
30.2.7
§ 6 Abs. 2
Treffen der für die Erfüllung der Verpflichtung zur Wiedereinfuhr erforderlichen Anordnungen
zuständig: BezReg
30.2.8
§ 6 Abs. 3
Veranlassung der Rückführung und schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Abfällen im
Benehmen mit dem Solidarfonds
zuständig: BezReg
30.2.9
§ 7 Abs. 2
Festlegung und Freigabe der Sicherheit
zuständig: BezReg
30.2.10
§ 13 Abs. 3
Zentrale Stelle für den Informationsaustausch über illegale Verbringungen sowie über Anlagen zur
umweltverträglichen Entsorgung in Staaten außerhalb der EU; Anlaufstelle für die Clearingstelle des Bundes
(Umweltbundesamt)
zuständig: LUA
30.2.11
§ 14
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
zuständig: BezReg
g Verzeichnis lfd. Nr. 31 bis 31.9.2
(Reihenfolge der Darstellung:
Lfd. Nr. / Anzuwendende Rechtsnorm / Verwaltungsaufgabe / Zuständige Behörde)
31
Verordnungen des Bundes
31.1
Altölverordnung – AltölV – vom 27.10.1987 (BGBl. I S. 2335) in der jeweils geltenden Fassung
31.1.1
§ 4 Abs. 1
Zulassung von Ausnahmen von der Getrennthaltung synthetischer Altöle von anderen Altölen
zuständig: KrOrdB/BA
31.1.2
§ 5 Abs. 2
Bestimmung einer Untersuchungsstelle
zuständig: KrOrdB/BA
31.1.3
§ 10
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
zuständig: KrOrdB/BA
31.2
Klärschlammverordnung – AbfKlärV – vom 15.4.1992 (BGBl. I S. 912) in der jeweils geltenden Fassung
31.2.1
§ 3 Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3
Bestimmung der Untersuchungsstelle
zuständig:
- Gegenüber Kreise und kreisfreien Städten: BezReg/BA;
- im übrigen KrOrdB/BA
31.2.2
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§ 3 Abs. 3 Satz 2
Anordnung weiterer Bodenuntersuchungen
zuständig:
- Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg/BA in Abstimmung mit DLWK;
- im übrigen: KrOrdB/BA in Abstimmung mit LWK
31.2.3
§ 3 Abs. 5
Anordnung der Untersuchung weiterer Inhaltsstoffe
zuständig:
- Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg/BA im Benehmen mit DLWK;
- im übrigen: KrOrdB/BA im Benehmen mit LWK
31.2.4
§ 3 Abs. 8
Entgegennahme der Untersuchungsergebnisse
zuständig: KrOrdB und LWK
31.2.5
§ 3 Abs. 9 Satz 1
Zustimmung zum Wegfall der Untersuchungen
Zuständig sind die in Nummer 31.4.1 genannten Behörden
31.2.6
§ 3 Abs. 9 Satz 2
Änderung des Untersuchungsumfangs
Zuständig sind die in Nummer 31.4.1 genannten Behörden
31.2.7
§5
Erteilen einer Ausnahmegenehmigung für die Aufbringung von Klärschlamm
Zuständig sind die in Nummer 31.4.1 genannten Behörden im Einvernehmen mit der KrOrdB
31.2.8
§ 7 Abs. 1
Entgegennahme einer Anzeige über die beabsichtigte Aufbringung von Klärschlamm
zuständig:
- Gegenüber Kreise und kreisfreien Städten: BezReg/BA und DLWK,
- im übrigen: KrOrdB/BA und LWK
31.2.9
§ 7 Abs. 3
Entgegennahme einer Durchschrift des Lieferscheins und Anordnung der Vorlage des Originals
Zuständig sind die in Nummer 31.4.1 genannten Behörden
31.2.10
§ 7 Abs. 5
Ausnahmen von der Anzeigepflicht
zuständig:
- Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg im Benehmen mit DLWK;
- im übrigen: KrOrdB/BA im Benehmen mit LWK
31.2.11
§ 7 Abs. 7
Entgegennahme des Klärschlammregisters
zuständig: KrOrdB und LWK
31.2.12
§ 7 Abs. 8
Übermittlung eines Auszugs aus dem Klärschlammregister
zuständig: BezReg
31.2.13
§8
Erstellung eines Aufbringungsplans
zuständig: DLWK
31.2.14
§9
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zuständig sind die in Nummer 31.4.1 genannten Behörden
31.3
Verordnung über den Betriebsbeauftragten für Abfall vom 26.10.1977 (BGBl. I S. 1913) in der jeweils geltenden
Fassung
31.3.1
§2
Anordnung der Bestellung mehrerer Betriebsbeauftragter für Abfälle
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Zuständig sind die in Nr. 30.1.51 genannten Behörden
31.3.2
§4
Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Betriebsbeauftragter
Zuständig sind die in Nr. 30.1.51 genannten Behörden
31.3.3
§5
Gestattung der Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall für den Konzernbereich
Zuständig sind die in Nr. 30.1.51 genannten Behörden
31.3.4
§6
Zulassung von Ausnahmen
Zuständig sind die in Nr. 30.1.51 genannten Behörden
31.4
Verordnung zur Transportgenehmigung (Transportgenehmigungsverordnung – TgV) vom 10. September 1996 ( BGBl. I S.
1411) in der jeweils geltenden Fassung
31.4.1
§ 1 Abs. 1
Entscheidung über die Genehmigung zum Einsammeln und Beförderung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen
zur Verwertung
zuständig: BezReg
31.4.2
§ 1 Abs. 4
Zulassung von Ausnahmen
zuständig: BezReg
31.4.3
§ 3 Abs. 1 Nr. 2
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zum Erwerb der Fachkunde
zuständig: LUA
31.4.4
§ 7 Abs. 1
Entgegennahme des Antrags auf Erteilung einer Transportgenehmigung
zuständig: BezReg
31.4.5
§ 10 Abs. 2 Satz 3
Bestimmung der Durchführung bereits begonnener Verfahren unter Verwendung der nach § 12 AbfG geltenden Vordrucke
zuständig: BezReg
31.4.6
§ 12
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
31.4.6.1
Nummer 1
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Falle der Nummer 1
zuständig: BezReg
31.4.6.2
Nummer 2
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Falle der Nummer 2
zuständig: BezReg
31.5
Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen (Abfallwirtschaftskonzept – und –bilanzverordnung –
AbfKoBiV) vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1447) in der jeweils geltenden Fassung
31.5.1
§ 8 Abs. 4
Vereinbarung über die Struktur der digitalisierten Aufbereitung sowie die Form der Datenübergabe
zuständig:
- Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten oder wenn der Erzeuger der Abfälle diese in eigenen Anlagen
entsorgt: BezReg
- im übrigen KrOrdB/BA
31.5.2
§ 9 Abs. 1
Entscheidung über die Zulassung eines gemeinsamen Abfallwirtschaftskonzeptes
Zuständig sind die in Nr. 31.5.1 genannten Behörden
31.6
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Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung – EfbV) vom 10. September 1996 (BGBl.
I S. 1421) in der jeweils geltenden Fassung
31.6.1
§ 9 Abs. 2 Nr. 3
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zum Erwerb der Fachkunde
zuständig: LUA
31.6.2
§ 14 Abs. 4 Nr. 2
Verpflichtung zur Entziehung des Überwachungszertifikats
zuständig: LUA
31.6.3
§ 15 Abs. 1 und 3
Entscheidung über die Zustimmung zum Überwachungsvertrag
zuständig: LUA
31.6.4
§ 15 Abs. 1 Satz 2
Benehmensbehörde in Fällen der Zustimmung zu Verträgen zwischen einer technischen Überwachungsorganisation mit
Sitz in einem anderen Bundesland und Entsorgungsbetrieben mit Standorten in Nordrhein-Westfalen
Zuständig sind die in Nrn. 10.6.1, 10.6.2, 30.1.31.3 und 30.1.31.4 genannten Behörden
31.7
Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften ( Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) vom
09.09.1996 (BAnz. S. 10909) in der jeweils geltenden Fassung
31.7.1
§ 11 Abs. 1, 2
Entscheidung über die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften
zuständig: LUA
31.7.2
§ 12 Satz 2
Gestattung der weiteren Führung des Überwachungszertifikats und –zeichens
zuständig: LUA
31.7.3
§ 11 Abs. 1 Satz 2
Benehmensbehörde im Fall der Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft mit Sitz in einem anderen Bundesland und
Mitgliedsbetrieben mit Sitz oder Standort in Nordrhein-Westfalen
Zuständig sind die in Nrn. 10.6.1, 10.6.2, 30.1.31.5, 30.1.31.6 genannten Behörden
31.8
Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung – NachwV) vom 10. September 1996
(BGBl. I. S. 1382) in der jeweils geltenden Fassung
31.8.1
§ 4 Abs. 2
Entgegennahme des Originals der Nachweiserklärungen
zuständig: BezReg/BA
31.8.2
§ 5 Abs. 1
Bestätigung des Eingangs der Nachweiserklärungen sowie Aufforderung zur Ergänzung
zuständig: BezReg/BA
31.8.3
§ 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1
Bestätigung des Entsorgungsnachweises und Übersenden des bestätigten Entsorgungsnachweises sowie einer
Ablichtung
zuständig: BezReg/BA
31.8.4
§ 6 Abs. 2
Entgegennahme einer Ablichtung des Entsorgungsnachweises
zuständig: KrOrdB/Ba
31.8.5
§ 6 Abs. 3
Entgegennahme einer Ablichtung des Entsorgungsnachweises sowie der Eingangsbestätigung im Fall des § 5 Abs. 5
Satz 2
zuständig: KrOrdB/BA
31.8.6
§ 7 Sätze 1 und 2
Versagung der Entsorgungsbestätigung; Fertigung und Versendung von Ablichtungen
zuständig: BezReg/Ba
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31.8.7
§ 7 Satz 2
Entgegennahme der Ablichtung der Versagung der Entsorgungsbestätigung
zuständig: KrOrdB/BA
31.8.7a
§ 9 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2
Entgegennahme des Originals der Nachweiserklärungen
zuständig: BezReg/BA
31.8.8
§ 9 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1
Bestätigung des Eingangs der Nachweiserklärung für den Sammelentsorgungsnachweis sowie Aufforderung zu ihrer
Ergänzung
zuständig: BezReg/BA
31.8.9
§ 9 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1
Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises und Übersenden des bestätigten Sammelentsorgungsnachweises sowie
einer Ablichtung
zuständig: BezReg/Ba
31.8.10
§ 9 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 2
Entgegennahme einer Ablichtung des Sammelentsorgungsnachweises
zuständig: KrOrdB/BA
31.8.11
§ 9 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 3
Entgegennahme einer Ablichtung des Sammelentsorgungsnachweises sowie der Eingangsbestätigung im Fall des § 5
Abs. 5 Satz 2
zuständig: KrOrdB/Ba
31.8.12
§ 9 Abs. 2 i. V. m. § 7 Sätze 1 und 2
Versagung der Entsorgungsbestätigung für den Sammelentsorgungsnachweis; Fertigung und Versendung der
Ablichtungen
zuständig: BezReg/BA
31.8.13
§ 9 Abs. 2 i. V. m. § 7 Satz 2
Entgegennahme der Ablichtung der Versagung der Entsorgungsbestätigung für den Sammelentsorgungsnachweis
zuständig: KrOrdB/Ba
31.8.14
§ 9 Abs. 3
Entgegennahme einer Ablichtung des Sammelentsorgungsnachweises sowie deren Weiterleitung
zuständig: LUA
31.8.15
§ 11 Abs. 1
Entgegennahme und Bearbeitung der Anzeige der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle einschließlich der
vorgesehenen Entsorgung im Fall des prvilegierten Verfahrens nach § 10
zuständig: KrOrdB/BA
31.8.16
§ 11 Abs. 4
Entgegennahme einer Ablichtung der Nachweiserklärung
zuständig: KrOrdB/BA
31.8.17
§ 12
Entgegennahme der Anzeige von Änderungen
zuständig: KrOrdB/Ba
31.8.18
§ 13 Abs. 1 und 3
Entscheidung über die Freistellung des Abfallentsorgers
zuständig: BezReg/BA
31.8.18a
§ 13 Abs. 5
Erteilung der Entsorgernummer
zuständig: BezReg/BA
31.8.19
§ 14 Abs. 1
Anordnung gegenüber dem Abfallerzeuger, eine Bestätigung des Entsorgungsnachweises einzuholen; Fristsetzung
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1.) gegenüber dem Erzeuger, soweit dieser nicht gleichzeitig auch Entsorger ist
zuständig:
- Gegenüber Kreis und kreisfreien Städten: BezReg;
- im übrigen: KrOrdB/BA
2.) gegenüber dem Erzeuger, der gleichzeitig auch Entsorger ist
zuständig: BezReg/BA
31.8.20
§ 14 Abs. 2
Anordnung gegenüber dem Abfallentsorger, Abfälle nur nach vorhergehender Bestätigung des Entsorgungsnachweises
anzunehmen; Fristsetzung
zuständig: BezReg/BA
31.8.21
§ 17 Abs. 2
Handhabung und Überprüfung der Begleitscheine
zuständig: KrOrdB/BA
31.8.21.1
Entgegennahme, Überprüfung und Weiterleitung von Begleitscheinausfertigungen; Weiterleitung der Daten der
überprüften Begleitscheine an die in Nr. 31.8.21.2 genannte Behörde
zuständig: KrOrdB/BA
31.8.21.2
Entgegennahme und Weiterleitung der Ausfertigung 2 (rosa) des Begleitscheinsatzes im Fall der Abfallentsorgung
in einem anderen Bundesland
zuständig: LUA
31.8.21.3
Entgegennahme und Auswertung von Daten der nach Nr. 31.8.21.1 überprüften Begleitscheine
zuständig: LUA
31.8.22
§ 17 Abs. 3
Übersendung und Entgegennahme von Begleitscheinausfertigungen
zuständig: KrOrdB/BA
31.8.23
§ 21 Abs. 1
Bestimmung der Fristen für die Vorlage der Listennachweise; Bestimmung von Anforderungen an die Form, Verlangen
weiterer Angaben
zuständig: KrOrdB/BA
31.8.24
§ 22
Zulassung der Nachweisführung für Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft sowie
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
zuständig: BezReg/BA
31.8.25
§ 23 Abs. 1 Nr. 2
Wahrnehmung von Aufgaben im Fall der Verwertung außerhalb einer Anlage
zuständig: BezReg/BA
31.8.26
§ 27 Abs. 1
Verlangen der Vorlage von Nachweisbüchern
1.) gegenüber dem Erzeuger, soweit er nicht gleichzeitig Entsorger ist
zuständig:
- Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg
- im übrigen KrOrdB/BA
2.) gegenüber dem Entsorger, auch wenn er gleichzeitig Erzeuger ist
zuständig: BezReg/BA
3.) gegenüber dem Einsammler und / oder Beförderer
zuständig: BezReg/BA
31.8.27
§ 27 Abs. 3
Erteilung der zur Führung der Nachweise erforderlichen Nummern
1.) Erteilung der Erzeugernummer
zuständig: KrOrdB/BA
2.) Erteilung der Beförderernummer
zuständig: BezReg
3.) Erteilung der Entsorgernummer
zuständig: BezReg/BA
31.8.28
§ 27 Abs. 4 Satz 1
Erteilung der zur Führung der Nachweise erforderlichen Nummern
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1.) Erteilung der Nachweis- und Freistellungsnummer
zuständig: BezReg/BA
2.) Erteilung der Anzeigenummer
zuständig: BezReg/Ba
3.) Erteilung der Konzept- und Bilanznummer
Zuständig sind die in Nr. 30.1.8 genannten Behörden
31.8.29
§ 27 Abs. 4 Satz 2
Zulassung der Erteilung der erforderlichen Kennummern von einem Dritten
Zuständig sind die in Nr. 31.8.28 genannten Behörden
31.8.30
§ 30 Abs. 2
Bestimmung der Verwendung von Nachweisen in besonderen Einzelfällen
zuständig:
- Nachweisführung vor Beginn der Entsorgung: BezReg / Nachweisführung nach Durchführung der Entsorgung gegenüber
den Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg
- im übrigen: KrOrdB/BA
31.8.31
§ 32 Abs. 2
Abstimmung über die Struktur der digitalisierten Aufbereitung von Daten
Zuständig sind die in Nr. 31.8.30 genannten Behörden
31.8.32
§ 33 i. V. m. § 61 Abs. 2 Nr. 10 KrW-/AbfG
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Nr. 1
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 1
zuständig: BezReg/BA
Nr. 2
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 2
zuständig: BezReg/BA
Nr. 3
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 3
zuständig: BezReg/BA
Nr. 4
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 4
zuständig: BezReg/BA
Nr. 5
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 5
zuständig: KrOrdB/BA
Nr. 6
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 6
zuständig: BezReg/BA
Nr. 7
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 7
zuständig: KrOrdB/BA
Nr. 8
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 8
zuständig: KrOrdB/Ba
Nr. 9
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 9
Zuständig sind die in Nr. 31.8.26 genannten Behörden
Nr. 10
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 10
zuständig: KrOrdB/BA
Nr. 11
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 11
Zuständig sind die in Nr. 31.8.30 genannten Behörden
Nr. 12
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 12
Zuständig sind die in Nr. 31.8.30 genannten Behörden
31.8.33
§ 34 Abs. 1 Satz 2
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- SGV.NRW. - Seite 50
Entscheidung über die Verlängerung von Entsorgungs- oder Verwertungsnachweisen
zuständig: BezReg/BA
31.8.34
§ 34 Abs. 5
Anordnung der Nachweisführung
zuständig: BezReg/BA
31.9
Verordnung zur Einführung des Europäischen Abfallkatalogs (EAK-Verordnung – EAKV) vom 13. September 1 996 (BGBl.
I S. 1428) in der jeweils geltenden Fassung
31.9.1
§ 1 Abs. 1
Zuordnung von Abfällen zu Abfallarten gemäß der Anlage
zuständig: Für die jeweilige Entscheidung zuständige Behörden
31.9.2
§ 2 Abs. 2 Satz 2
Anordnungen zur Umstellung behördlicher Entscheidungen
zuständig: Für die jeweilige Entscheidung zuständige Behörde
h Verzeichnis lfd. Nr. 32 bis 32.35.10
techu10
(Reihenfolge der Darstellung:
Lfd. Nr. / Anzuwendende Rechtsnorm / Verwaltungsaufgabe / Zuständige Behörde)
32
Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz – LAbfG) vom 21.6.1988 (GV. NW. S. 250) in der
jeweils geltenden Fassung
32.1
§ 4 Abs. 1
Ermittlung der Grundlagen der Abfallwirtschaft und des für die Abfallwirtschaft relevanten Standes der Technik
zuständig:
- Ermittlung im Einzelfall: StUA;
-im übrigen: LUA
32.2
§ 4 Abs. 1
Ermittlung der Grundlagen über Wirkungen der Verwertung von Stoffen i. S. von § 15 AbfG auf Böden und Pflanzen
zuständig: LUA
32.3
§ 5 Abs. 4 Satz 3
Anordnung der Getrennthaltung von ausgeschlossenen Abfällen nach § 3 Abs. 3 AbfG
zuständig: KrOrdB/BA
32.4
§ 5 Abs. 8 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 3
Entgegennahme und Prüfung des Abfallwirtschaftskonzeptes von Abwasserverbänden
zuständig: BezReg
32.5
§ 5a Abs. 2 Satz 6
Entgegennahme und Prüfung des kommunalen Abfallwirtschaftskonzeptes
zuständig: BezReg
32.6
§ 5b Abs. 1 Satz 1
Entscheidung über die Vorlage des betrieblichen Abfallwirtschaftskonzeptes
zuständig:
- Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten oder wenn der Erzeuger der Abfälle diese selbst entsorgt: BezReg/BA;
- im übrigen: KrOrdB/BA
32.7
§ 5b Abs. 3 Satz 1
Entscheidung über die Einholung fachtechnischer Sachverständigengutachten
Zuständig sind die in Nummer 32.6 genannten Behörden
32.8
§ 5c Abs. 2
Entscheidung über die Vorlage der Abfallbilanz
Zuständig sind die in Nummer 32.6 genannten Behörden
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32.9
§ 6 Abs. 1 Satz 3
Entgegennahme des Abfallwirtschaftskonzeptes von Abfallentsorgungsverbänden
zuständig: BezReg
32.10
§8
Zustimmung zum Ausschluß von Abfällen nach § 3 Abs. 3 AbfG
zuständig:
- Gegenüber kreisangehörigen Gemeinden: LRat;
- im übrigen BezReg
32.11
§ 10 Abs. 1
Vergabe der Lizenz
zuständig: LUA
32.12
§ 19 Abs. 1
Genehmigung zum Verbringen von Abfällen in das Plangebiet
zuständig: BezReg
32.13
§ 19a
Festlegung von Einzugsbereichen
zuständig: BezReg
32.14
§ 20 Abs. 1 Satz 1
Erkunden geeigneter Standorte für Abfallentsorgungsanlagen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse
aus § 20 Abs. 1 Satz 1
zuständig: BezReg
32.15
§ 22 Abs. 5
Festlegung zu sichernder Standortbereiche
zuständig: BezReg
32.16
§ 24
Abfalltechnische Überwachung und Abnahme bei der Errichtung und Änderung von Abfallentsorgungsanlagen
zuständig: StUA/BA
32.17
§ 25 Abs. 1 Satz 2
Zustimmung zur Beauftragung von Stellen zur Untersuchung von Abfällen, Sicker-, Oberflächen- und Grundwasser
bei Anlagen zum Lagern und Behandeln von Abfällen
zuständig: StUA/BA
bei Anlagen zum Ablagern von Abfällen
Zuständig sind die in Nummern 30.1.16.5 und 30.1.16.6 genannten Behörden
32.18
§ 25 Abs. 1 Satz 3
Zulassung von Untersuchungsstellen
zuständig: BezReg
32.19
§ 25 Abs. 1 Satz 4
Entscheidung über die Durchführung der Überwachungen und Untersuchungen durch den Anlagenbetreiber
Zuständig sind die in Nummer 32.17 genannten Behörden
32.20
§ 25 Abs. 1 Satz 6
Anordnung einer längeren Aufbewahrungsfrist
Zuständig sind die in Nummer 32.17 genannten Behörden
32.21
§ 29 Abs. 1 Satz 1
Erhebungen über Altlastverdachtsflächen
zuständig:
- Bei Altlastverdachtsflächen, die durch Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Weiterverarbeiten von
Bodenschätzen entstanden sind: LOBA;
- im übrigen: KrOrdB
32.22
§ 30 Abs. 1
Führung eines Katasters über Altablagerungen und Altstandorte
Zuständig sind die in Nummer 32.21 genannten Behörden
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32.23
§ 30 Abs. 2 Sätze 1 und 2
Entgegennahme der gemäß Abs. 1 übermittelten Daten, Tatsachen und Erkenntnisse sowie deren Führen in Dateien und
Darstellung in Karten
zuständig: StUA
32.24
§ 31 Abs. 1
Bewertung der nach § 29 erhobenen Daten, Tatsachen und Erkenntnisse sowie Anordnung der notwendigen Maßnahmen
zur Gefährdungsabschätzung sowie im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 11 Abs. 4 und 5 AbfG i.
V. m. § 31a Abs. 1
zuständig:
- Bei stillgelegten Abfallbeseitigungsanlagen, die von Kreisen und kreisfreien Städten betrieben wurden sowie
bei Grundstücken, die im Eigentum des Landes stehen oder im Auftrag des Landes durch Gesellschaften erworben
werden, die mehrheitlich im Eigentum des Landes stehen
- im übrigen: KrOrdB/BA
32.25
§ 31 Abs. 2 Satz 1
Anordnung der Durchführung von Untersuchungen zur Ermittlung von Art, Umfang und Ausmaß der Belastung der
Altlastverdachtsfläche sowie im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 11 Abs. 4 und 5 i. V. m. §
31a Abs. 1
Zuständig sind die in Nummer 32.24 genannten Behörden
32.26
§ 31 Abs. 2 Satz 2
Anordnung von weiteren Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung sowie im Zusammenhang damit Wahrnehmung der
Befugnisse aus § 11 Abs. 4 und 5 i. V. m. 31a Abs. 1
Zuständig sind die in Nummer 32.24 genannten Behörden
32.27
§ 31 Abs. 3
Anordnung der notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der von einer Altlast für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
ausgehenden Gefahren
Zuständig sind die in Nummer 32.24 genannten Behörden
32.28
§ 31 Abs. 4
Anordnung einer Sanierungsuntersuchung und der Erarbeitung, Vorlage und Ergänzung eines Sanierungsplans sowie
die Genehmigung des Sanierungsplans im Fall des Satzes 5
Zuständig sind die in Nummer 32.24 genannten Behörden
32.29
§ 31 Abs. 5
Anordnung der behördlichen Überwachung für Altlastverdachtsflächen und Altlasten sowie im Zusammenhang damit
Wahrnehmung der Befugnisse aus § 31a Abs. 1
Zuständig sind die in Nummer 32.24 genannten Behörden
32.30
§ 31 Abs. 6 Satz 3
Anordnung der Durchführung von Untersuchungen nach den Absätzen 2 und 4 und des Sanierungsplans nach Absatz 4
durch Sachverständige nach § 31a Abs. 3
Zuständig sind die in Nummer 32.24 genannten Behörden
32.31
§ 31 Abs. 7
Geltendmachung des Aufwanderstattungsanspruchs gegenüber den Verantwortlichen
Zuständig sind die Nummer 32.24 genannten Behörden
32.32
§ 31a Abs. 3
Festlegung von Einzelheiten im Hinblick auf die Wahrnehmung von Aufgaben als Sachverständige sowie die Vorlage
der Ergebnisse der Sachverständigentätigkeit
Zuständigfür die Festlegung im Einzelfall sind die in Nr. 32.24 genannten Behörden; allgemeine Festlegungen: LUA
32.33
§ 32a Abs. 1
Ermittlung der fachlichen Grundlagen für die Erforschung und Abwehr von Gefahren, die von Altablagerungen und
Altstandorten ausgehen können
zuständig:
- Ermittlung im Einzelfall: StUA;
- im übrigen: LUA
32.34
§ 35 Abs. 2
Treffen der notwendigen Anordnungen
1.) zur Durchführung der gemäß § 14 Abs. 1 und 2 AbfG durch Rechtsverordnung auferlegten Pflichten
zuständig: KrOrdB/BA
2.) i. V. m. § 25a zur Einhaltung des Standes der Technik
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a. bei Anlagen zum Lagern und Behandeln von Abfällen
Zuständig sind die in Nr. 10.1.1 zu Nrn. 1, 2, 3 und 6 genannten Behörden
b. bei Anlagen zum Ablagern von Abfällen
Zuständig sind die in Nr. 30.1.24 genannten Behörden
32.35
§ 44
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
32.35.1
Absatz 1 Nr. 1
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
zuständig: KrOrdB/BA
32.35.2
Absatz 1 Nr. 2
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 1. Nr. 2
zuständig: LUA
32.35.3
Absatz 1 Nr. 3
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3
zuständig: LUA
32.35.4
Absatz 1 Nr. 4
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 1. Nr. 4
zuständig: BezReg
32.35.5
Absatz 1 Nr. 5
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5
zuständig: BezReg/BA
32.35.6
Absatz 1 Nr. 6
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6
zuständig: StUA/BA
32.35.7
Absatz 1 Nr: 7
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7
zuständig: KrOrdB/BA/StUA
32.35.8
Absatz 1 Nr. 8
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8
zuständig: KrOrdB/BA/StUA
32.35.9
Absatz 1 Nr. 9
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 9
zuständig: KrOrdB/BA/StUA
32.35.10
Absatz 1 Nr. 10
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 10
zuständig: KrOrdB/BA
i Verzeichnis lfd. Nr. 4 bis 41.3.4
(Reihenfolge der Darstellung:
Lfd. Nr. / Anzuwendende Rechtsnorm / Verwaltungsaufgabe / Zuständige Behörde)
4
Chemikalienrecht
40
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz – ChemG) vom 16. September 1980 (BGBl. I S. 1718)
in der jeweils geltenden Fassung
40.1
§ 16c Abs. 1
Entgegennahme der Liste mitgeteilter alter Stoffe
zuständig: LAfA
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40.2
§ 16e Abs. 3
Bezeichnung der medizinischen Einrichtungen
zuständig: MAGS
40.3
§ 19a Abs. 4
Entgegennahme der Mitteilung über die Übergabe der Unterlagen und den Abschluß der schriftlichen Vereinbarung
zuständig: MURL
40.4
§ 19a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b
Feststellung im Einzelfall über die Verwertbarkeit einer Prüfung
zuständig: MURL
40.5
§ 19b Abs. 1
Erteilung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis
zuständig: MURL
40.6
§ 19c Abs. 1
Mitwirkung bei der Erstellung des Berichts
zuständig: MURL
40.7
§ 21
Überwachung der Durchführung des Gesetzes und der auf das Gesetz gestützten Rechtsverordnungen
40.7.1
Abs. 1, 2, 3 , 4 und 6
Überwachung
1.) des Inverkehrbringens oder Einführens anmeldepflichtiger oder anmeldefreier Stoffe insbesondere im Hinblick
auf die Anforderungen nach den § 4, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3
2.) der Einhaltung der Mitteilungspflichtigen nach §§ 16 bis 16e
3.) der Einhaltung der Aufbewahrungspflicht nach § 20 Abs. 4
und im Zusammenhang damit Wahrnehmungen der Befugnisse aus § 21 Abs. 3, 4 und 6
zuständig:
- In Einzelhandelsbetrieben: KrOrdB
- bei Herstellern und Verwendern: StAfA/BA
- im übrigen StUA/BA
40.7.2
Abs. 1, 2, 3, 4 und 6
Überwachung der Durchführung der Bestimmungen über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung (§§ 1 3 bis 15
sowie hierzu erlassene Rechtsverordnungen) und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Abs. 3,
4 und 6
Zuständig sind die in Nr. 40.7.1 aufgeführten Behörden
40.7.3
Abs. 1, 2, 3, 4 und 6
Überwachung der Durchführung der Bestimmungen über Verbote (§ 17 sowie hierzu erlassene Rechtsverordnungen) und
im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Abs. 3, 4 und 6
Zuständig sind die in Nr. 40.7.1 aufgeführten Behörden
40.7.4
Abs. 1, 2, 3, 4 und 6
Überwachung der Durchführung der nach § 19 erlassenen Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung
der Befugnisse aus § 21 Abs. 3, 4 und 6
zuständig: StAfA/BA
40.7.5
Abs. 1, 2, 3, 4 und 6
Überwachung der Vorschriften des Sechsten Abschnitts und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus §
21 Abs. 3, 4 und 6
zuständig: MURL
40.8
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
Entgegennahme der Kurzfassung der Unterlagen sowie von Mitteilungen der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften und der Unterrichtung über das Ergebnis der Bewertung
zuständig: LAfA
40.9
§ 23 Abs. 1 bis 2
Anordnungen zur Beseitigung oder Verhütung von Verstößen gegen das Gesetz oder gegen die nach dem Gesetz
erlassenen Rechtsverordnungen sowie Untersagung der betroffenen Arbeit und Verlängerung der Anordnungen aus
wichtigem Grund
Zuständig sind die in Nrn. 40.7.1 bis 40.7.5 aufgeführten Behörden
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40.10
§ 26 Abs. 1
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
zuständig:Entsprechend ihren Überwachungsaufgaben die in Nrn. 40.7.1 bis 40.7.5 aufgeführten Behörden
41
Verordnungen des Bundes auf dem Gebiet des Chemikalienrechts
41.1
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 26. Oktober 1993 (BGBl. S. 1782) in der jeweils geltenden Fassung
41.1.1
§ 12 Abs. 5 Satz 3
Verlangen der Vorlage von Versuchs- oder Analyseunterlagen
zuständig: StAfA/BA
41.1.2
§ 14 Abs. 7
Verlangen der Vorlage der Sicherheitsdatenblätter
zuständig: StAfA/BA
41.1.3
§ 15a Abs. 3 Satz 2
Anerkennung von Sachkundelehrgängen
zuständig:
-BezReg
- LOBA, soweit die Sachkunde für Betriebe des Bergbaus vermittelt wird
41.1.4
§ 15d Abs. 2 Satz 1
Entscheidung über Erlaubnis zur Durchführung von Begasungen
zuständig:
-BezReg
- LOBA, soweit Begasungen in untertägigen Grubenbauen durchgeführt werden sollen
41.1.5
§ 15d Abs. 3
Verlangen einer Prüfung
zuständig: StAfA/BA
41.1.6
§ 16 Abs. 1 Satz 3
Verlangen der Vorlage des Ermittlungsergebnisses
zuständig: StAfA/BA
41.1.7
§ 16 Abs. 2 Satz 5
Verlangen der Vorlage des Prüfungsergebnisses
zuständig: StAfA/BA
41.1.8
§ 16 Abs. 3a Satz 6
Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses
zuständig: StAfA/BA
41.1.9
§ 18 Abs. 3 Satz 2
Verlangen der Ergebnisse von Ermittlungen und Messungen
zuständig: StAfA/BA
41.1.10
§ 18 Abs. 5 Satz 1
Anerkennung von Verfahren und Geräten
zuständig:
- BezReg
- LOBA, soweit Verfahren oder Geräte nur im untertägigen Bergbau zur Anwendung kommen sollen
41.1.11
§ 30
Ermächtigung zu Vorsorgeuntersuchungen
zuständig: LAfA/LOBA
41.1.12
§ 31 Abs. 4 Satz 2
Entgegennahme der Unterrichtung über ein Beschäftigungsverbot
zuständig: StAfA/BA
41.1.13
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 56
§ 31 Abs. 5
Entscheidung über eine ärztliche Bescheinigung
zuständig: StAfA/BA
41.1.14
§ 36 Abs. 7 Satz 2
Zulassung von Filteranlagen für krebserregende Stoffe
zuständig:
- BezReg
- LOBA für den Untertagebau
41.1.15
§ 37 Abs. 1, 3, 8
Entgegennahme von Anzeigen und Mitteilungen, auch auf Anfrage
zuständig: StAfA/BA
41.1.16
§ 39 Abs. 1
Zulassung von Unternehmen für Abbruch- und Sanierungsarbeiten
zuständig:
- BezReg
- LOBA für den Untertagebau
41.1.17
§ 39 Abs. 2 Satz 1
Entgegennahme eines Arbeitsplanes über Abbruch- und Sanierungsarbeiten
zuständig: StAfA/BA
41.1.18
§ 41 Abs. 1
Anordnung der ärztlichen Untersuchung vor Weiterbeschäftigung
zuständig: StAfA/BA
41.1.19
§ 41 Abs. 2
Entscheidung über Fristen für Vorsorgeuntersuchungen
zuständig: StAfA/BA
41.1.20
§ 41 Abs. 3
Verlangen nach Unterrichtung über Untersuchungsbefund
zuständig: StAfA/BA
41.1.21
§ 41 Abs. 4
Einholung eines ärztlichen Gutachtens
zuständig: StAfA/BA
41.1.22
§ 41 Abs. 5
Ermächtigung zu Vorsorgeuntersuchungen
zuständig: LAfA/LOBA
41.1.23
§ 41 Abs. 6
Anordnung im Einzelfall zur Durchführung der von § 41 Abs. 6 erfaßten Pflichten
zuständig: StAfA/BA
41.1.24
§ 41 Abs. 7
Anordnung von Ermittlungen
zuständig: StAfA/BA
41.1.25
§ 41 Abs. 8
Untersagung der Verwendung krebserzeugender Gefahrstoffe
zuständig: StAfA/BA
41.1.26
§ 41 Abs. 9
Untersagung der Anwendung von Verfahren
zuständig: StAfA/BA
41.1.27
§ 41 Abs. 10
Verlangen der Lesbarmachung
zuständig: StAfA/BA
41.1.28
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 57
§ 42
Zulassung von Ausnahmen zum Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen
zuständig: BezReg/LOBA
41.1.29
§ 43 Abs. 1
Zulassung von Ausnahmen von Beschäftigungsverboten und Beschränkungen, Verwendungen sowie Begasungen
zuständig: StAfA/LOBA
41.1.30
§ 43 Abs. 2
Zulassung von Ausnahmen zur Herstellung oder Verwendung von Pentachlorphenol
zuständig: StAfA/LOBA
41.1.31
§ 43 Abs. 3
Zulassung von Ausnahmen zur Herstellung oder Verwendung von teerölhaltigen Holzschutzmitteln und anderen
Erzeugnissen
zuständig: StAfA/LOBA
41.1.32
§ 43 Abs. 4 bis 6
Zulassung von Ausnahmen für die Verwendung der von § 43 Abs. 4 bis 6 erfaßten Stoffe, Zubereitungen und
Erzeugnisse, insbesondere Fristverlängerungen
zuständig: StAfA/LOBA
41.1.33
§ 43 Abs. 7
Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des § 15a Abs. 1 und vom Herstellungs- und Verwendungsverbot für Asbest
zuständig: StAfA/LOBA
41.1.34
§ 43 Abs. 8
Zulassung von Ausnahmen zur Verwendung von Begasungsmitteln
Zuständige Behörde nach Nr. 41.1.4
41.1.35
§ 44 Abs. 1
Zulassung von Ausnahmen von der allgemeinen Schutzpflicht (§ 17 Abs. 1 Satz 1)
zuständig: StAfA/BA
41.1.36
§ 44 Abs. 2
Verlangen des Nachweises
zuständig: StAfA/BA
41.1.37
§ 44 Abs. 3
Zulassung einer vereinfachten Anzeige
Zuständige Behörde nach Nr. 41.1.15
41.1.38
§ 45 bis 47
Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach Jugendarbeitsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz,
Heimarbeitsgesetz
zuständig: StAfA/BA
41.1.39
§§ 48 bis 51
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
zuständig:Entsprechend ihren Überwachungsaufgaben die in Nrn. 40.7.1 bis 40.7.5 aufgeführten Behörden
41.1.40
Behördenaufgaben aus den Anhängen
41.1.40.1
Anhang II Nr. 2.2.3
Verlangen der Durchführung toxikologischer Tests
zuständig: LAfA
41.1.40.2
Anhang IV Nr. 14
Entgegennahme der Anzeige über Trafo-Reinigung (PCB-haltige Isolierflüssigkeiten)
zuständig: StAfA/BA
41.1.40.3
Anhang IV Nr. 14
Anerkennung von Reinigungsbetrieben
zuständig: BezReg/LOBA
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 58
41.1.40.4
Anhang IV Nr. 14
Entgegennahme eines Nachweises über Einhaltung der PCB-Grenzwerte und der Meßergebnisse
zuständig: StAfA/BA
41.1.40.5
Anhang V Nr. 2.3 Abs. 10
Entscheidung über die Einstufung von Ammoniumnitrat
zuständig: StAfA/BA
41.1.40.6
Anhang V Nr. 2.4.2.3
Entgegennahme der Anzeige über Lagerung von mehr als 25 t von Stoffen der Gruppe A
zuständig: StAfA/BA
41.1.40.7
Anhang V Nr. 3.2. Abs. 1
Entgegennahme der Anzeige über Verwendung von Gefahrstoffen
zuständig: StAfA/BA
41.1.40.8
Anhang V Nr. 3.2 Abs. 3
Entgegennahme der Anzeige über Freisetzung von Gefahrstoffen nach Nr. 3.1 Abs. 1
zuständig: StAfA/BA
41.1.40.9
Anhang V Nr. 3.2 Abs. 4
Entgegennahme der Anzeige über Freisetzung von Gefahrstoffen nach Nr. 3.1 Abs. 1
zuständig: StAfA/BA
41.1.40.10
Anhang V Nr. 4.2.2 Abs. 1
Entscheidung über die Notwendigkeit der sofortigen Bestimmung der biologischen Parameter der betreffenden
Arbeitnehmer
zuständig: StAfA/BA
41.1.40.11
Anhang V Nr. 5.2 Abs. 1
Entgegennahme der Anzeige über Wechsel des Befähigungsschein- Inhabers für Begasungsmittel
zuständig: StAfA/BA
41.1.40.12
Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2
Erteilung des Befähigungsscheines
zuständig: BezReg/LOBA
41.1.40.13
Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2
Anerkennen von Lehrgängen und Abnahme der Prüfung
zuständig:
- BezReg
– LOBA, soweit für Untertagebergbau gültig
41.1.40.14
Anhang V Nr. 5.2 Abs. 4
Entgegennahme eines neuen Zeugnisses nach 5 Jahren
zuständig: BezReg/LOBA
41.1.40.15
Anhang V Nr. 5.2.2 Abs. 1
Entgegennahme der Anzeige über Begasungen und Erteilung einer Ausnahme
zuständig: StAfA/BA
41.1.40.16
Anhang V Nr. 5.2.3
Verlangen der Abschrift der Niederschrift
zuständig: StAfA/BA
41.1.40.17
Anhang Nr. 5.6
Entscheidung über die Zulassung der Begasung von Schiffen während der Beförderung
zuständig: BezReg
41.1.40.18
Anhang V Nr. 6.3.2 Abs. 1
Entgegennahme der Anzeige
zuständig: StAfA
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 59
41.1.40.19
Anhang V Nr. 6.3.2 Abs. 5 Sätze 2 und 3
Anerkennung der Gleichwertigkeit oder Eignung einer Prüfung
zuständig: LAfA/LOBA
41.1.40.20
Anhang V Nr. 6.4.2
Entgegennahme der Mitteilung
zuständig: StAfA
41.1.40.21
Anhang V Nr. 6.4.3
Entgegennahme der Aufzeichnungen
zuständig: StAfA
41.2
Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1720) in der jeweils geltenden
Fassung
41.2.1
§ 2 Abs. 1
Erteilung der Erlaubnis
zuständig: KrOrdB
41.2.2
§ 2 Abs. 3 Satz 3
Entgegennahme der Anzeige
zuständig: KrOrdB
41.2.3
§ 2 Abs. 6
Entgegennahme der Anzeige und Mitteilung
zuständig: KrOrdB/BA
41.2.4
§ 5 Abs. 1 Nrn. 5, 7 und 8
Feststellung der Entsprechung einer Prüfung
zuständig: LAfA
41.2.5
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 5
Durchführung der Sachkenntnisprüfung und Ausstellung des Prüfungszeugnisses
zuständig:
- Für Tätigkeiten in Einzelhandelsbetrieben: KrOrdB,
- im übrigen: LAfA
41.2.6
§ 5 Abs. 3 Nr. 1
Entgegennahme des Nachweises
zuständig:
- Für Tätigkeiten in Einzelhandelsbetrieben: KrOrdB,
- im übrigen: StAfA
41.2.7
Anhang (zu § 1)
41.2.7.1
Abschnitt 4: Dioxine und Furane, Spalte 3, Abs. 2, Satz 2
Entgegennahme der Anzeige
zuständig: BezReg
41.2.7.2
Abschnitt 13: polychlorierte Biphenyle und polychlorierte Terphenyle, Spalte 3, Abs. 2
Ausnahme von den Verboten des Inverkehrbringens
zuständig: BezReg/LOBA
41.2.7.3
Abschnitt 13: polychlorierte Biphenyle und polychlorierte Terphenyle, Spalte 3, Abs. 3
Befristete Ausnahme in besonders begründeten Einzelfällen
zuständig: BezReg/LOBA
41.2.7.4
Abschnitt 17: Teeröle, Spalte 3, Abs. 7
Erteilung von behördlichen Genehmigungen
zuständig: LUA
41.3
Verordnung zum Verbot von bestimmten die Ozonschicht abbauenden Halogenkohlenwasserstoffen (FCKW-
Halon-Verbots-Verordnung) vom 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils geltenden Fassung
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 60
41.3.1
§ 2 Abs. 3
Zulassung von befristeten Ausnahmen
zuständig: Eichamt Dortmund
41.3.2
§ 5 Abs. 3
Zulassung von befristeten Ausnahmen
zuständig: LUA/LOBA
41.3.3
§ 6 Abs. 2
Zulassung von befristeten Ausnahmen
zuständig: IM
41.3.4
§ 8 Abs. 1 und 4
Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen
zuständig: StUA/BA
k Verzeichnis lfd. Nr. 5 bis 81.1
(Reihenfolge der Darstellung:
Lfd. Nr. / Anzuwendende Rechtsnorm / Verwaltungsaufgabe / Zuständige Behörde)
5
Gentechnikrecht
50 Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz-GentG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.
Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066) in der jeweils geltenden Fassung
50.1
Erster Teil des Gesetzes
Allgemeine Vorschriften
50.1.1
§ 6 Abs. 3
Anforderung und Entgegennahme von Aufzeichnungen des Betreibers
zuständig:StUA Hagen für den Regierungsbezirk Arnsberg, StUA Bielefeld für den Regierungsbezirk Detmold, StUA
Düsseldorf für den Regierungsbezirk Düsseldorf, StUA Köln für den Regierungsbezirk Köln, StUA Münster für den
Regierungsbezirk Münster; StAfA
50.2
Zweiter Teil des Gesetzes
Maßnahmen in bezug auf gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen
50.2.1
§ 8 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 5, 6, 7, 8
Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur wesentlichen Änderung von
genehmigungsbedürftigen Anlagen oder über die Erteilung einer Teilgenehmigung, Aufgaben im Genehmigungsverfahren
zuständig: LUA
50.2.2
§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 4 bis 6, Abs. 7 Sätze 1 und 5, Abs. 8 Sätze 4 und 5, Abs. 9, 10
Entgegennahme der Anmeldung der Errichtung, des Betriebs und der vorgesehenen gentechnischen Arbeiten sowie der
Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten, Aufgaben im Zusammenhang mit der Anmeldung
zuständig: LUA
50.2.3
§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und 3
Entscheidung über die Anlagengenehmigung sowie die Genehmigung zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten
zuständig: LUA
50.2.4
§ 9 Abs. 3
Entgegennahme der Anzeige der Durchführung von Arbeiten in einer anderen Anlage
Zuständig ist die in Nr. 50.1.1 aufgeführte Behörde
50.2.5
§ 12 Abs. 8 Satz 2
Zustimmung zum Beginn vor Ablauf der Frist
zuständig: LUA
50.2.6
§ 12 Abs. 11
Untersagung der Durchführung angemeldeter gentechnischer Arbeiten
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 61
zuständig: LUA
50.3
Dritter Teil des Gesetzes
Maßnahmen in bezug auf Freisetzung und Inverkehrbringen
50.3.1
§ 16 Abs. 4
Abgabe einer Stellungnahme vor Erteilung der Genehmigung für eine Freisetzung
zuständig: MURL
50.4
Vierter Teil des Gesetzes
Gemeinsame Vorschriften
50.4.1
§ 18 Abs. 1
Durchführung des Anhörungsverfahrens
zuständig: LUA
50.4.2
§ 19 Satz 3 (auch in Verbindung mit § 12 Abs. 10)
Anordnung nachträglicher Auflagen
zuständig: LUA
50.4.3
§ 20
Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit
zuständig: LUA
50.4.4
§ 21 Abs. 1
Entgegennahme und Prüfung der Anzeige einer Änderung in der Beauftragung des Projektleiters, des Beauftragten
für die Biologische Sicherheit oder eines Mitglieds des Ausschusses für die Biologische Sicherheit
zuständig: LUA im Einvernehmen mit den in Nr. 50.1.1 genannten Behörden
50.4.5
§ 21 Abs. 1a bis 2, 5
Entgegennahme von Anzeigen
Zuständig sind die in Nr. 50.1.1 genannten Behörden
50.4.6
§ 21 Abs. 3
Entgegennahme der Anzeige von Vorkommnissen
Zuständig sind die in Nr. 50.1.1 genannten Behörden
50.4.7
§ 25 Abs. 1 bis 3
Überwachung der Errichtung und des Betriebs genehmigungsbedürftiger oder anmeldepflichtiger Anlagen sowie der
dort durchgeführten gentechnischen Arbeiten und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 25 Abs. 2
und 3
Zuständig ist die in Nr. 50.1.1 aufgeführte Behörde
50.4.8
§ 25 Abs. 1 und 3
Überwachung hinsichtlich der Freisetzung und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 2 5 Abs. 2
und 3
Zuständig ist die in Nr. 50.1.1 aufgeführte Behörden
50.4.9
§ 25 Abs. 1 und 3
Überwachung hinsichtlich des Inverkehrbringens und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 25
Abs. 1 und 3
Zuständig:
- Bei pharmazeutischen Unternehmen, Arzneimittelherstellern und Großhändlern: BezReg
- bei Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken und im Arzneimitteleinzelhandel: KrOrdB
50.4.10
§ 26 Abs. 1 bis 3
Untersagung des Betriebs der Anlage, der gentechnischen Arbeiten, der Freisetzung und des Inverkehrbringens
sowie Anordnung der vollständigen oder teilweisen Stillegung oder Beseitigung der Anlage
Zuständig sind die unter Nrn. 50.4.7 bis 50.4.9 aufgeführten Behörden
50.4.11
§ 28 Abs. 1
Unterrichtung des Bundesgesundheitsamtes
zuständig: LUA
50.4.12
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- SGV.NRW. - Seite 62
§ 29 Abs. 1a
Festlegung bei der Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens
zuständig: LUA
50.5
Sechster Teil des Gesetzes
Straf- und Bußgeldvorschriften
50.5.1
§ 38
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
zuständig:Entsprechend ihren Überwachungsaufgaben die nach Nrn. 50.4.5 bis 50.4.7 zuständigen Behörden
51
Verordnungen des Bundes auf dem Gebiet des Gentechnikrechts
51.1
Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2338) in der jeweils geltenden Fassung
51.1.1
§1
Anordnung der Vorlage von Aufzeichnungen
Zuständig ist die in Nr. 50.1.1 aufgeführte Behörde
50.1.2
§ 4 Abs. 1
Anordnung der Vorlage von Aufzeichnungen
Zuständig ist die in Nr. 50.1.1 aufgeführte Behörde
50.1.3
§ 4 Abs. 3
Entgegennahme von Aufzeichnungen bei Betriebsstillegung
Zuständig ist die in Nr. 50.1.1 aufgeführte Behörde
50.2
Gentechnik-Sicherheitsverordnung vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2340) in der jeweils geltenden Fassung
51.2.1
§ 2 Abs. 2 Satz 3
Festlegung von zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen, Absehen von bestimmten Sicherheitsmaßnahmen
zuständig:
- In den Fällen der Nr. 50.4.7 die dort genannte Behörde
- im übrigen: LUA
51.2.2
§ 15 Abs. 2 Satz 3
Verzicht auf die Vorlage der Bescheinigung (auch in Verbindung mit § 17 Satz 2)
zuständig: LUA
51.2.3
§ 15 Abs. 3
Anerkennung von anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildungsnachweisen (auch in Verbindung mit § 17 Satz 2 )
zuständig: LUA
51.2.4
§ 15 Abs. 4
Anerkennung von Veranstaltungen zur Fortbildung (auch in Verbindung mit § 17 Satz 2)
zuständig: LUA
51.2.5
§ 16 Abs. 2
Gestattung der Bestellung von nicht betriebsangehörigen Beauftragten für die Biologische Sicherheit
zuständig: LUA
51.2.6
Anhang VI Buchstabe C Abs. 1
Ermächtigung von Ärzten
zuständig: LAfA
51.2.7
Anhang VI Buchstabe D Abs. 4
Entgegennahme der Unterrichtung über ein Beschäftigungsverbot
Zuständig ist die in Nr. 50.1.1 aufgeführte Behörde
51.2.8
Anhang VI Buchstabe E
Entscheidung über das Untersuchungsergebnis und Einholung eines Gutachtens
zuständig: StAfA
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 63
51.2.9
Anhang VI Buchstabe I
Verbot einer Weiterbeschäftigung ohne Untersuchung
zuständig: StAfA
51.3
Gentechnik-Anhörungsverordnung (GenTAnhV) vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2375) in der jeweils geltenden
Fassung
51.3.1
§2
Bekanntmachung des Vorhabens
zuständig: LUA
51.4
Gentechnik-Verfahrensverordnung (GenTVfV) vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2378) in der jeweils geltenden
Fassung
51.4.1
§2
Beratung des Antragstellers
zuständig: LUA; die in Nr. 50.1.1 aufgeführte Behörde
51.4.2
§§ 3, 4 Abs. 3
Entgegennahme des Antrags und der Kurzbeschreibung; Festlegung der Anzahl von Antragsausfertigungen
zuständig: LUA
51.4.3
§9
Durchführung der Behördenbeteiligung
zuständig: LUA
51.4.4
§ 13
Ermittlung und Prüfung bei Anmeldungen
zuständig: LUA; die in Nr. 50.1.1 aufgeführte Behörde
60
Gesetz zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung gegen Strahlenbelastung (Strahlenschutzvorsorgegesetz – StrVG)
vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610) in der jeweils geltenden Fassung
60.1
§ 2 Abs. 3
Erklärung des Benehmens zur Festlegung von Meßstellen
zuständig: MURL
60.2
§ 3 Abs. 1
1.) Ermittlung der Radioaktivität
zuständig:Eichamt Dortmund für den Regierungsbezirk Arnsberg, StVetUA Detmold für den Regierungsbezirk Detmold,
LAfA für den Regierungsbezirk Düsseldorf, LUA für den Regierungsbezirk Köln, CVUA für den Regierungsbezirk
Münster
2.) Probenahme bei Lebensmitteln und Futtermitteln zur Ermittlung der Radioaktivität auf Veranlassung der unter
Nr 60.2 zu a) aufgeführten Behörden
zuständig: KrOrdB
60.3
§ 3 Abs. 2
Übermittlung von Daten
zuständig: MURL
60.4
§ 4 Abs. 3
Zugriff auf Daten
zuständig: MURL
60.5
§ 8 Abs. 1 Nr. 2
Durchführung erforderlicher Maßnahmen zur Dekontamination
zuständig: OrdB
60.6
§ 9 Abs. 1 Satz 2
Erklärung des Benehmens zu Empfehlungen
zuständig: MURL
60.7
§ 9 Abs. 2
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Empfehlungen an die Bevölkerung
zuständig: MURL
60.8
§§ 10 Abs. 1, Satz 1, 7 Abs. 1
Überwachung von Verboten und Beschränkungen beim Inverkehrbringen und Verbringen
1.) von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen
zuständig: KrOrdB
2.) von Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen
zuständig:
- Bei pharmazeutischen Unternehmen, Arzneimittelherstellern und Großhändlern: BezReg
- bei Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken und im Arzneimitteleinzelhandel: KrOrdB
60.9
§§ 10 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 2
Überwachung von Verboten und Beschränkungen beim Verfüttern, Inverkehrbringen und Verbringen von Futtermitteln
Zuständige Futtermittelüberwachungsbehörde
60.10
§§ 10 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 3 Nr. 1
Überwachung von Verboten und Beschränkungen für die Verwertung oder Verwendung von Gegenständen, Reststoffen
oder sonstigen Stoffen
zuständig:
- In gewerblichen Betrieben: StUA/BA
- in landwirtschaftlichen Betrieben: LWK
- im übrigen: KrOrdB
60.11
§§ 10 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 3 Nr. 2
Überwachung von Verboten und Beschränkungen für die Beseitigung von Abfall
Zuständige Abfallwirtschaftsbehörde / BA
60.12
§ 14
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zuständig sind die in Nrn. 60.9 bis 60.11 aufgeführten Überwachungsbehörden
7
Bodenschutzrecht
– z. Zt. unbesetzt -
8
Sonstiges Umweltrecht
80
Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) vom 10. Dezember 1990 (BGBl.I S. 2634)
80.1
§ 19 Abs. 4
Festsetzung einer Frist zum Nachweis erforderlicher Deckungsvorsorge; Untersagung des Betriebs einer Anlage
zuständig: StUA/BA
81
Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige
Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die
Umweltbetriebsprüfung (Umweltauditgesetz – UAG) vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1591) in der jeweils geltenden
Fassung
81.1
§ 33 Abs. 2
Stellungnahme zu der beabsichtigten Eintragung eines Standortes in das Register
zuständig: BezReg; KrOrdB/BA; StUA/BA
Fn 1 bekanntgemacht durch Artikel VI d. VO v. 14.6.1994 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 546), geändert durch
VO v. 2.5.1995 (GV. NRW. S. 436), 24.6.1997 (GV. NW. S. 142; ber. S. 261).
Fn 2 § 3 zuletzt geändert durch VO v. 24.6.1997 (GV. NRW. S. 142); in Kraft getreten am 29. Juni 1997.
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