Verordnung zur Neuordnung der Kreissparkasse Minden-Lübbecke und der Stadtsparkassen Porta Westfalica, Rahden und Vlotho
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Verordnung zur Neuordnung der Kreissparkasse Minden-Lübbecke und der Stadtsparkassen Porta Westfalica, Rahden und Vlotho
Vom 12. April 1979
Aufgrund des § 32 des Sparkassengesetzes - SpkG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1975 (GV. NW. S. 498) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet:
(1) Die Zweigstellen Barkhausen, Nammen und Neesen der Kreissparkasse Minden-Lübbecke im Gebiet der Stadt Porta Westfalica sind auf die Stadtsparkasse Porta Westfalica zu übertragen. (2) Die Zweistelle der Kreissparkasse Minden-Lübbecke im Gebiet der Stadt Rahden ist auf die Stadtsparkasse Rahden zu übertragen. (3) Die Zweigstelle Espelkamp der Stadtsparkasse Rahden in der Stadt Espelkamp ist auf die Kreissparkasse Minden-Lübbecke zu übertragen. (4) Die Zweigstelle Vlotho-Uffeln der Stadtsparkasse Porta Westfalica im Gebiet der Stadt Vlotho ist auf die Stadtsparkasse Vlotho oder ihren Rechtsnachfolger zu übertragen. (5) Zwischen den beteiligten Sparkassen ist ein angemessener Ausgleich herbeizuführen.
Haben sich die Beteiligten innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Übertragung der Zweigstellen und über einen angemessenen Ausgleich nach § 1 nicht geeinigt, ordnet der Regierungspräsident in Detmold nach Anhörung des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes die Übertragung an und regelt die Auseinandersetzung.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Für den Ministerfür Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr Der Kultusministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.