Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschußgesetzes

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund von § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 964), wird nach Anhörung des Ausschusses für Jugend, Familie und politische Bildung des Landtags verordnet:
§ 1

Zuständige Stellen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschußgesetzes vom 23. Juli 1979 (BGBl. I S. 1184) sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie diejenigen kreisangehörigen Gemeinden, bei denen aufgrund von § 8 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt - AG-JWG - in der Fassung vom 1. Juli 1965 (Bekanntmachung vom 26. August 1965 - GV. NW. S. 248 -) (Fn 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 1978 (GV. NW. S. 290), eigene Jugendämter errichtet sind.

§ 2

Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 1 des Unterhaltsvorschußgesetzes sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie diejenigen kreisangehörigen Gemeinden, bei denen aufgrund von § 8 AG-JWG eigene Jugendämter errichtet sind.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4).

Die Landesregierung

des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister

für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten

Fn 1 GV. NW. 1980 S. 482. Fn 2 SGV. NW. 2005. Fn 3 SGV. NW. 216. Fn 4 GV. NW. ausgegeben am 7. Mai 1980.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.