Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschußgesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Eingangsformel
Zuständige Stellen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschußgesetzes vom 23. Juli 1979 (BGBl. I S. 1184) sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie diejenigen kreisangehörigen Gemeinden, bei denen aufgrund von § 8 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt - AG-JWG - in der Fassung vom 1. Juli 1965 (Bekanntmachung vom 26. August 1965 - GV. NW. S. 248 -) (Fn 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 1978 (GV. NW. S. 290), eigene Jugendämter errichtet sind.
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 1 des Unterhaltsvorschußgesetzes sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie diejenigen kreisangehörigen Gemeinden, bei denen aufgrund von § 8 AG-JWG eigene Jugendämter errichtet sind.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4).
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.