NW · Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Durchführung des § 15 Abs. 3 und des § 35 Abs. 1 Buchstabe a der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Durchführung des § 15 Abs. 3 und des § 35 Abs. 1 Buchstabe a der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW)

Vom 15. Juni 1992

Aufgrund des § 15 Abs. 3 und des § 35 Abs. 1 Buchstabe a der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 364), geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1987 (GV. NW. S. 342), wird mit Zustimmung des Innenministeriums verordnet:

§ 1

Die Befugnisse des Kultusministeriums als Einleitungsbehörde nach § 35 Abs. 1 Buchstabe a DO NW werden für Schulamtsdirektoren auf Kreisebene, Schulräte auf Kreisebene, Schulleiter und Lehrer auf die Regierungspräsidenten übertragen.

§ 2

Die in der Disziplinarordnung bezeichneten Befugnisse des Dienstvorgesetzten stehen, soweit dieser nicht gesetzlich bestimmt ist, für Schulamtsdirektoren auf Kreisebene, Schulräte auf Kreisebene, Schulleiter und Lehrer den Regierungspräsidenten zu.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Kultusministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.