Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16. Dezember 1981 (GV. NW. S. 732) (Fn 2) wird verordnet:
§ 1

Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung übermittelt den Gemeinden, die sich dem landeseinheitlichen Datenübermittlungsverfahren für die Gewerbesteuer angeschlossen haben, die Daten der Gewerbesteuermeßbescheide auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung.

§ 2

Voraussetzung für die Zulassung einer Gemeinde ist, daß die Gemeinde über die technischen Möglichkeiten für den Druck der Gewerbesteuermeßbescheide verfügt und ihrem Anschluß keine Hindernisse im Bereich der Finanzbehörden entgegenstehen.

§ 3

Über die Zulassung zum Datenübermittlungsverfahren entscheidet der Finanzminister. Anträge auf Zulassung sind formlos an das Rechenzentrum der Finanzverwaltung zu richten. Dieses stellt den Gemeinden die erforderlichen Datei- und Satzbeschreibungen sowie Testdaten zum testweisen Ausdruck von Gewerbesteuermeßbescheiden zur Verfügung. Die zum Datenübermittlungsverfahren zugelassenen Gemeinden werden vom Finanzminister im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht.

§ 4

Gemeinden, die sich dem Datenübermittlungsverfahren anschließen, haben sich gleichzeitig zu verpflichten, die übermittelten Daten innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang zu verarbeiten.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).

Der Finanzminister

des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Innenminister

des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten

Fn 1 GV. NW. 1987 S. 401. Fn 2 SGV. NW. 611. Fn 3 GV. NW. ausgegeben am 23. November 1987.  

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.