Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Eingangsformel
Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung übermittelt den Gemeinden, die sich dem landeseinheitlichen Datenübermittlungsverfahren für die Gewerbesteuer angeschlossen haben, die Daten der Gewerbesteuermeßbescheide auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung.
Voraussetzung für die Zulassung einer Gemeinde ist, daß die Gemeinde über die technischen Möglichkeiten für den Druck der Gewerbesteuermeßbescheide verfügt und ihrem Anschluß keine Hindernisse im Bereich der Finanzbehörden entgegenstehen.
Über die Zulassung zum Datenübermittlungsverfahren entscheidet der Finanzminister. Anträge auf Zulassung sind formlos an das Rechenzentrum der Finanzverwaltung zu richten. Dieses stellt den Gemeinden die erforderlichen Datei- und Satzbeschreibungen sowie Testdaten zum testweisen Ausdruck von Gewerbesteuermeßbescheiden zur Verfügung. Die zum Datenübermittlungsverfahren zugelassenen Gemeinden werden vom Finanzminister im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht.
Gemeinden, die sich dem Datenübermittlungsverfahren anschließen, haben sich gleichzeitig zu verpflichten, die übermittelten Daten innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang zu verarbeiten.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).
Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.