Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1951

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1951

- SGV.NRW. - Seite 1 1110 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1951 (GV. NW. S. 147) (Fn 2 ) vom 28.12.1951 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1951 (GV. NW. S. 147) ( Fn2) Vom 28. Dezember 1951 ( Fn1) Gemäß § 12 des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1951 wird verordnet: 1. Zu § 3 Satz 2: (1) Die schriftliche Zustimmung der Wahlberechtigten muß erkennen lassen, daß sie sich auf den Einspruch oder Antrag bezieht. Reicht der Platz auf dem Einspruch oder Antrag selbst nicht aus, so können die Unterschriften auf einer Liste in fortlaufender Nummernfolge beigefügt werden. Jedes Blatt dieser Liste muß vor der Einholung der ersten Unterschrift den Vermerk erhalten: Zustimmung zu dem Einspruch - Antrag des .............................. betr. ,,Wahl in .............................. " . (2) Die zustimmenden Wahlberechtigten haben Familiennamen, Vornamen und Wohnung leserlich einzusetzen. (3) Die für die Führung der Wählerliste (Wahlkartei) zuständigen Gemeindebehörden haben die Wahlberechtigung der zustimmenden Wahlberechtigten entweder hinter jedem Namen oder für mehrere zustimmende Wahlberechtigte zusammen hinter der letzten Unterschrift zu bescheinigen. 2. Zu § 4 Abs. 2: Die Weiterleitung des Einspruchs oder Antrags soll durch das Anstellen von Ermittlungen nicht verzögert werden. ( Fn3) Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NW. 1952 S. 5/GS. NW. S. 59. Fn 2 GS. NW. S. 58/SGV. NW. 1110. Fn 3 GV. NW. ausgegeben am 19. Januar 1952. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.