- SGV.NRW. - Seite 1
1110 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum
Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1951 (GV. NW. S. 147)
(Fn 2 ) vom 28.12.1951
Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über die Prüfung der
Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 20. November 1951 (GV. NW. S. 147) ( Fn2)
Vom 28. Dezember 1951 ( Fn1)
Gemäß § 12 des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November
1951 wird verordnet:
1. Zu § 3 Satz 2:
(1) Die schriftliche Zustimmung der Wahlberechtigten muß erkennen lassen, daß sie sich auf den
Einspruch oder Antrag bezieht. Reicht der Platz auf dem Einspruch oder Antrag selbst nicht aus, so
können die Unterschriften auf einer Liste in fortlaufender Nummernfolge beigefügt werden. Jedes Blatt
dieser Liste muß vor der Einholung der ersten Unterschrift den Vermerk erhalten:
Zustimmung zu dem Einspruch - Antrag
des .............................. betr. ,,Wahl in .............................. " .
(2) Die zustimmenden Wahlberechtigten haben Familiennamen, Vornamen und Wohnung leserlich einzusetzen.
(3) Die für die Führung der Wählerliste (Wahlkartei) zuständigen Gemeindebehörden haben die
Wahlberechtigung der zustimmenden Wahlberechtigten entweder hinter jedem Namen oder für mehrere
zustimmende Wahlberechtigte zusammen hinter der letzten Unterschrift zu bescheinigen.
2. Zu § 4 Abs. 2:
Die Weiterleitung des Einspruchs oder Antrags soll durch das Anstellen von Ermittlungen nicht verzögert
werden. ( Fn3)
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn 1 GV. NW. 1952 S. 5/GS. NW. S. 59.
Fn 2 GS. NW. S. 58/SGV. NW. 1110.
Fn 3 GV. NW. ausgegeben am 19. Januar 1952.
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -