Verordnung zur Bestimmung des Wirksamwerdens des Verzichts der Gemeinde Rösrath, Rheinisch-Bergischer-Kreis, auf die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Verordnung zur Bestimmung des Wirksamwerdens des Verzichts der Gemeinde Rösrath, Rheinisch-Bergischer-Kreis, auf die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde
Vom 25. November 1982
Auf Grund des Artikels 30 Nr. 2 des Ersten Gesetzes zur Funktionalreform (1. FRG) vom 11. Juli 1978 (GV. NW. S. 290) geändert durch Gesetz vom 18. September 1979 (GV. NW. S. 552), wird verordnet:
Die Gemeinde Rösrath, Rheinisch-Bergischer-Kreis, hat durch Erklärung auf die ihr durch Verordnung vom 29. November 1965 (GV. NW. S. 336) übertragenen Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde verzichtet. Dieser Verzicht wird am 1. Januar 1983 wirksam.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Ministerfür Landes- und Stadtentwicklungdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.