Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung des Wirksamwerdens des Verzichts der Gemeinde Rösrath, Rheinisch-Bergischer-Kreis, auf die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Bestimmung des Wirksamwerdens des Verzichts der Gemeinde Rösrath, Rheinisch-Bergischer-Kreis, auf die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde

Vom 25. November 1982

Auf Grund des Artikels 30 Nr. 2 des Ersten Gesetzes zur Funktionalreform (1. FRG) vom 11. Juli 1978 (GV. NW. S. 290) geändert durch Gesetz vom 18. September 1979 (GV. NW. S. 552), wird verordnet:

§ 1

Die Gemeinde Rösrath, Rheinisch-Bergischer-Kreis, hat durch Erklärung auf die ihr durch Verordnung vom 29. November 1965 (GV. NW. S. 336) übertragenen Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde verzichtet. Dieser Verzicht wird am 1. Januar 1983 wirksam.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Ministerfür Landes- und Stadtentwicklungdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.