Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung der zur amtlichen Beglaubigung befugten Behörden

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Bestimmung der zur amtlichen Beglaubigung befugten Behörden

LR Nordrhein-Westfalen : 2010 Verordnung zur Bestimmung der zur amtlichen Beglaubigung befugten Behörden Vom 19. April 1977 (Fn 1) Aufgrund des § 33 Abs. 1 Satz 2 und des § 34 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1976 (GV. NW. S. 438) (Fn 2) wird verordnet: § 1 Befugnis zur amtlichen Beglaubigung Zur amtlichen Beglaubigung nach § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 sowie nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sind die in § 1 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Behörden befugt. § 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3). Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1977 S. 180. Fn2 SGV. NW. 2010. Fn3 GV. NW. ausgegeben am 9. Mai 1977.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.