Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr

Vom 13. Juli 1970

Auf Grund des § 15 Abs. 3 Satz 2 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1970 (GV. NW. S. 70) wird verordnet:

§ 1

Zu Dienstvorgesetzten im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 2 der Disziplinarordnung bestimme ich, soweit sich ihre Eigenschaft als Dienstvorgesetzter nicht bereits aus § 15 Abs. 3 Satz 1 der Disziplinarordnung ergibt, die Regierungspräsidenten, den Präsidenten des Landesoberbergamts, den Präsidenten des Geologischen Landesamts, den Direktor des Staatlichen Materialprüfungsamts, den Leiter der Landeseichdirektion für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Landesbeamten meines Geschäftsbereichs.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Ministerfür Wirtschaft, Mittelstand und Verkehrdes Landes Nordrhein-Westfalen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.