Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs

LR Nordrhein-Westfalen : 20340 Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs Vom 21. Dezember 1994 (Fn 1) Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 2 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 364) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1993 (GV. NW. S. 468), wird verordnet: § 1 Zu Dienstvorgesetzen im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 2 der Disziplinarordnung bestimme ich, soweit sich ihre Eigenschaft als Dienstvorgesetzte/r nicht bereits aus § 15 Abs. 3 Satz 1 der Disziplinarordnung ergibt, die Leiterin/den Leiter eines Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Landesbeamtinnen/Landesbeamten meines Geschäftsbereichs. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3). Der Präsident des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1995 S. 50. Fn2 SGV. NW. 20340. Fn3 GV. NW. ausgegeben am 3. Februar 1995.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.