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20340 Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten
Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft vom 06.03.1994
Verordnung
zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen
ausgestatteten Dienstvorgesetzten im
Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
Vom 6. März 1994 ( Fn1)
Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 2 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 364) ( Fn2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1993 (GV. NW.
S. 468), wird verordnet:
§1
Zu Dienstvorgesetzten im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 2 der Disziplinarordnung bestimme ich, soweit sich ihre
Eigenschaft als Dienstvorgesetzte nicht bereits aus § 15 Abs. 3 Satz 1 der DO NW ergibt,
die Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten,
die Direktorinnen und Direktoren der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte,
die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesumweltamtes,
die Präsidentin oder den Präsidenten der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/
Landesamt für Agrarordnung,
die Leiterin oder den Leiter des Landesamts für Ernährungswirtschaft und Jagd
für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Landesbeamtinnen und Landesbeamten meines Geschäftsbereichs.
§ 2 ( Fn3)
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Minister
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn1 GV. NW. 1994 S. 130.
Fn2 SGV. NW. 20340.
Fn3 § 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
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