Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

- SGV.NRW. - Seite 1 20340 Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 06.03.1994 Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Vom 6. März 1994 ( Fn1) Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 2 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 364) ( Fn2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1993 (GV. NW. S. 468), wird verordnet: §1 Zu Dienstvorgesetzten im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 2 der Disziplinarordnung bestimme ich, soweit sich ihre Eigenschaft als Dienstvorgesetzte nicht bereits aus § 15 Abs. 3 Satz 1 der DO NW ergibt, die Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten, die Direktorinnen und Direktoren der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte, die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesumweltamtes, die Präsidentin oder den Präsidenten der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/ Landesamt für Agrarordnung, die Leiterin oder den Leiter des Landesamts für Ernährungswirtschaft und Jagd für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Landesbeamtinnen und Landesbeamten meines Geschäftsbereichs. § 2 ( Fn3) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1994 S. 130. Fn2 SGV. NW. 20340. Fn3 § 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.