Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bauen und Wohnen
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bauen und Wohnen
Vom 23. Dezember 1991
Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 2 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 364), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1987 (GV. NW. S. 342), wird verordnet:
Zu Dienstvorgesetzten im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 2 DO NW bestimme ich, soweit sich dies nicht bereits aus § 15 Abs. 3 Satz 1 DO NW ergibt, 1. die Regierungspräsidenten 2. die Oberfinanzdirektionen 3. die Direktorin oder den Direktor des Landesinstituts für Bauwesen und angewandte Bauschadensforschung (LBB) für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Landesbeamtinnen und Landesbeamten meines Geschäftsbereichs.
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1992 in Kraft. Die Ministerinfür Bauen und Wohnendes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.