Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Bestimmung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen

LR Nordrhein-Westfalen : 12 Verordnung zur Bestimmung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen Vom 3. November 1995 (Fn 1) Aufgrund des § 2 Satz 4 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Nordrhein-Westfalen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen - SÜG NW -) vom 7. März 1995 (GV. NW. S. 210) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet: Artikel I Lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen im Geschäftsbereich des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen sind 1. die Justizvollzugsanstalten des geschlossenen und des offenen Vollzuges, 2. die Abschiebungshaftanstalten und 3. das Justizvollzugskrankenhaus in Fröndenberg. Artikel II Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 10. Oktober 1995 in Kraft. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1995 S. 1148. Fn2 SGV. NW. S. 12.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.