Verordnung zur Bestimmung der für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz zuständigen Stelle bei der Nordrhein-Westfälischen Hochschulbau- und Finanzierungsgesellschaft mbH, Düsseldorf
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Verordnung zur Bestimmung der für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz zuständigen Stelle bei der Nordrhein-Westfälischen Hochschulbau- und Finanzierungsgesellschaft mbH, Düsseldorf
Vom 13. Dezember 1976
Auf Grund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in Verbindung mit § 1 Nr. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 28. Januar 1975 (GV. NW. S. 158), geändert durch Verordnung vom 10. Juni 1976 (GV. NW. S. 236), wird verordnet:
Für die Verpflichtung von Personen, die bei der Nordrhein-Westfälischen Hochschulbau- und Finanzierungsgesellschaft mbH beschäftigt sind, ist die Gesellschaft zuständig. Die Geschäftsführer verpflichtet der Vorsitzende des Aufsichtsrats.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Finanzministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.