Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung der für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz zuständigen Stelle bei privatrechtlich geführten Unternehmen mit kommunalen Aufgaben

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Bestimmung der für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz zuständigen Stelle bei privatrechtlich geführten Unternehmen mit kommunalen Aufgaben

LR Nordrhein-Westfalen : 2031 Verordnung zur Bestimmung der für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz zuständigen Stelle bei privatrechtlich geführten Unternehmen mit kommunalen Aufgaben Vom 10. August 1976 (Fn 1) Aufgrund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in Verbindung mit § 1 Nr. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 28. Januar 1975 (GV. NW. S. 158) (Fn 2), geändert durch Verordnung vom 10. Juni 1976 (GV. NW. S. 236), wird verordnet: § 1 Für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz zuständig ist bei Verbänden, sonstigen Zusammenschlüssen, Betrieben oder Unternehmen, die in privater Rechtsform geführt werden und ganz oder überwiegend kommunale Aufgaben wahrnehmen, bei Einstellungen oder Anstellungen die zum Vertragsabschluß, im übrigen die zur Geschäftsführung befugte Stelle. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3). Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1976 S. 302. Fn2 SGV. NW. 2031. Fn3 GV. NW. ausgegeben am 30. August 1976.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.