Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung der für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz zuständigen Stelle im kommunalen Bereich

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Bestimmung der für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz zuständigen Stelle im kommunalen Bereich

LR Nordrhein-Westfalen : 2031 Verordnung zur Bestimmung der für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz zuständigen Stelle im Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände Vom 19. März 1975 (Fn 1) Aufgrund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) in Verbindung mit § 1 Nr. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 28. Januar 1975 (GV. NW. S. 158) (Fn 2) wird verordnet: § 1 Für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz zuständig ist im Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich des Landesverbandes Lippe der Hauptverwaltungsbeamte. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3). Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1975 S. 274. Fn2 SGV. NW. 2031. Fn3 GV. NW. ausgegeben am 10. April 1975.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.