Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Paßgesetz zuständigen Verwaltungsbehörden

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Paßgesetz zuständigen Verwaltungsbehörden

LR Nordrhein-Westfalen : 45 Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Paßgesetz zuständigen Verwaltungsbehörden Vom 26. Januar 1988 (Fn 1) Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) wird verordnet: § 1 Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 des Paßgesetzes und Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) wird den örtlichen Ordnungsbehörden als Paßbehörden übertragen. § 2 (Fn 2) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3). Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NW. 1988 S. 57. Fn 2 § 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Fn 3 GV. NW. ausgegeben am 12. Februar 1988.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.