Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen zuständigen Verwaltungsbehörden

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen zuständigen Verwaltungsbehörden

LR Nordrhein-Westfalen : 45 Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen zuständigen Verwaltungsbehörden Vom 9. November 1978 (Fn 1) Aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189), wird verordnet: § 1 Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 1 § 24 Abs. 2 Nr. 1, soweit es sich um Verstöße gegen die Pflicht, die Ausrüstung prüfen zu lassen, handelt, und 2. § 24 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 734) wird den Seemannsämtern übertragen. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (Fn 2) Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr Fn1 GV. NW. 1978 S. 568. Fn2 GV. NW. Ausgegeben am 27. November 1978.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.