Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Sammlungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zuständigen Behörden

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Sammlungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zuständigen Behörden

Vom 23. Juni 1972

Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), wird verordnet:

§ 1

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Abs. 1 des Sammlungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1972 (GV. NW. S. 174 wird a) soweit es sich um eine erlaubnispflichtige Sammlung im Sinne von § 10 zweiter Halbsatz des Sammlungsgesetzes handelt, deren Veranstalter seinen Sitz bzw. Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht im Lande Nordrhein-Westfalen hat, dem Regierungspräsidenten Düsseldorf, b) soweit es sich um eine andere Sammlung im Sinne des § 8a des Sammlungsgesetzes handelt, der Überwachungsbehörde (§ 11 Abs. 2 des Sammlungsgesetzes) übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.