Verordnung zur Bestimmung der Besoldungsfestsetzungsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen (Besoldungszuständigkeitsverordnung NRW - BesZVO)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Eingangsformel
Landesamt für Besoldung und Versorgung
(1) Die Besoldung und Rückforderung überzahlter Besoldung werden, soweit § 5 nicht Abweichendes bestimmt, vom Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) festgesetzt. Für die Festsetzungen übernimmt das LBV die in den §§ 2 bis 4 aufgeführten Entscheidungen der dort bezeichneten Stellen. (2) Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang wegen der Nichterfüllung von Auflagen im Sinne des § 59 Abs. 5 BBesG die Anwärterbezüge zurückzufordern sind, trifft das LBV; es berücksichtigt dabei die Feststellungen der Behörde oder Einrichtung, die für die Entlassung des Anwärters zuständig ist oder während der Dauer des Vorbereitungsdienstes zuständig gewesen wäre. Die Zuständigkeit gilt auch hinsichtlich der Rückforderung von Anwärtersonderzuschlägen (§ 63 BBesG).
(3) Die in § 8 Abs. 2 und 3 LBesG und in § 9 a Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 3 Satz 4 und § 66 Abs. 1 BBesG sowie aufgrund von § 7 Abs. 2 LBesG geregelten Zuständigkeiten bleiben unberührt.
Oberste Landesbehörden,
Landesoberbehörden, Landesmittelbehörden und Schulen
(1) Die obersten Landesbehörden, die Landesoberbehörden und die Landesmittelbehörden sind jeweils zuständig für
1. die Festsetzung des Besoldungsdienstalters,
2. die Feststellung der vergütungsfähigen Stunden und des Stundensatzes für die Mehrarbeitsvergütung,
3. die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen und der Merkmale für die Gewährung von funktionsgebundenen Stellenzulagen, Erschwerniszulagen, sonstigen Zulagen und sonstigen Vergütungen und, soweit die Anspruchsvoraussetzungen auf Merkmalen beruhen, die nur der personalaktenführenden Stelle bekannt sind, die Festsetzung von Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen sowie die erforderliche Feststellung für die Gewährung eines Sonderzuschlags nach der Sonderzuschlagsverordnung gemäß § 72 BBesG,
4. die Feststellung der auf Anwärterbezüge anzurechnenden anderen Einkünfte,
5. die Entscheidung über die Anrechnung anderer Einkünfte gemäß § 9 a Abs. 1 BBesG, soweit § 5 Abs. 3 nichts anderes bestimmt,
6. Die Festsetzung von Leistungsstufen, die Feststellung des Verbleibens in der bisherigen Grundgehaltsstufe und dessen Beendigung, die Gewährung von Leistungsprämien sowie
die Gewährung und den Widerruf von Leistungszulagen
der bei ihnen beschäftigten Beamten und Richter.
Die Zuständigkeit der Landesoberbehörden und der Landesmittelbehörden nach Satz 1 gilt grundsätzlich auch für die Beamten der ihnen nachgeordneten unteren Landesbehörden, abweichend hiervon ist in den Fall nach Satz 1 Nr. 6 die untere Landesbehörde für ihre Beamten mit Ausnahme ihres Leiters zuständig. Die Zuständigkeit der Landesmittelbehörden nach Satz 1 gilt ferner vorbehaltlich des Absatzes 2 für die Beamten der ihnen als oberen Schulaufsichtsbehörden unterstehenden Schulen.
(2) Die Leiter der Schulen sind hinsichtlich der Mehrarbeitsvergütung und der Unterrichtsvergütung für Studienreferendare und Lehramtsanwärter zuständig für die Feststellung der an ihren Schulen erteilten vergütungsfähigen Stunden.
(3) Abweichend von Absatz 1 werden wahrgenommen
a) für die Polizeivollzugsbeamten der Polizeibehörden die Aufgaben gemäß Absatz 1 Nrn. 1 bis 6 durch die Beschäftigungsbehörden,
b) für die Beamten der Finanzämter die Festsetzung von Leistungsstufen, die Feststellung des Verbleibens in der bisherigen Grundgehaltsstufe und dessen Beendigung (Abs. 1 Nr. 6) durch die Oberfinanzdirektionen.
(4) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung ist zuständig für die Gewährung von Zuschüssen zum Grundgehalt der Professoren an Hochschulen (§ 34 BBesG). Zuschüsse zum Grundgehalt in besonderen Fällen (Nummer 2 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung C) können nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium gewährt werden.
Einrichtungen des Landes
Hochschulen und andere als die in § 2 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Einrichtungen des Landes nehmen die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 für die bei ihnen beschäftigten Beamten und Richter wahr, soweit sich nicht aus der Übersicht der Anlage die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt.Für die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 sind für die Leiter von Einrichtungen die jeweiligen Aufsichtsbehörden zuständig.Bei Beamten, die zum Zwecke der Ausbildung einer Einrichtung zugewiesen oder an eine Einrichtung abgeordnet sind, bleibt für die Zuständigkeit die zuweisende oder abordnende Stelle maßgebend. (Anlage)
Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugseinrichtungen
(1) Für die in § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 3 (ohne die Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten sowie für Wechselschichtdienst und Schichtdienst) 4 und 5 genannten Aufgaben und für die Feststellung des für das Grundgehalt maßgebenden Lebensalters sind zuständig für die Beamten und Richter, die beschäftigt sind bei
a) den Oberlandesgerichten, den Landgerichten und den Amtsgerichten der Präsident des jeweiligen Oberlandesgerichts,
b) dem Oberverwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichten der Präsident des Oberverwaltungsgerichts,
c) den Finanzgerichten der Präsident des jeweiligen Finanzgerichts,
d) dem Landessozialgericht und den Sozialgerichten der Präsident des Landessozialgerichts,
e) den Landesarbeitsgerichten und den Arbeitsgerichten der Präsident des jeweiligen Landesarbeitsgerichts,
f) den Generalstaatsanwaltschaften und den Staatsanwaltschaften der jeweilige Generalstaatsanwalt,
g) den Justizvollzugseinrichtungen der Präsident des jeweiligen Justizvollzugsamtes.
(2) Für die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Aufgaben sowie für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen und der Merkmale für die Gewährung der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten, für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst sind die Beschäftigungsdienststellen zuständig.
(3) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend, auch hinsichtlich der Rückforderung von Anwärtersonderzuschlägen bei Anwärtern des allgemeinen Vollzugsdienstes und Werkdienstes in Justizvollzugsanstalten.
Besondere Zuständigkeiten
(1) Die Festsetzung der Besoldung einschließlich der Rückforderung etwaiger überzahlter Bezüge obliegt für die Staatssekretäre der Landeshauptkasse, für die Beamten des Landtags dem Präsidenten des Landtags und für die Regierungsbaureferendare - Fachrichtung Straßenwesen - dem Landschaftsverband, dem die Referendare zur Ausbildung zugewiesen sind.
(2) Für die Berechnung und Festsetzung der Vergütung für die Beamten im Vollstreckungsdienst (§ 49 BBesG) sind die Beschäftigungsdienststellen zuständig.
(3) Die Entscheidung gemäß § 9 a Abs. 1 BBesG trifft für den Leiter einer Landesoberbehörde, einer Landesmittelbehörde, einer nach § 4 Abs. 1 zuständigen Stelle oder für den Rektor und Kanzler einer Hochschule
die oberste Dienstbehörde,
für den Leiter einer sonstigen Einrichtung, soweit sich aus der Übersicht zu § 3 nicht bereits eine andere
Zuständigkeit ergibt,
die dienstaufsichtführende Stelle.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Der Finanzminister
Anlage (Übersicht zu § 3).
Fn 1 GV. NW. 1979 S. 990, geändert durch VO v. 9. 12. 1982 (GV. NW. S. 802), v. 22. 1. 1985 (GV. NW. S. 110), 8. 9. 1992 (GV. NW. S. 362), 10.2.1998 (GV. NW. S. 143). Fn 2 SGV. NW. 20320. Fn 3 SGV. NW. 312. Fn 4 § 1 und §. 2 zuletzt geändert durch VO v. 28.2.1998 (GV. NW. S. 143); in Kraft getreten am 1. März 1998. Fn 5 § 3 zuletzt geändert durch VO v. 28.2.1998 (GV. NW. S. 143); in Kraft getreten am 1. März 1998 Fn 6 § 4 zuletzt geändert durch VO v. 28.2.1998 (GV. NW. S. 143); in Kraft getreten am 1. März 1998. Fn 7 § 5 zuletzt geändert durch VO v. 28.2.1998 (GV. NW. S. 143); in Kraft getreten am 1. März 1998.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.