Verordnung zur Ausführung des Wehrpflichtgesetzes und des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes (AV. WPflG/KDVG)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Eingangsformel
(1) Beisitzer in den Musterungsausschüssen sind die Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Städte und Kreise, für deren Gebiete die Ausschüsse zuständig sind, oder die Beauftragten dieser Hauptverwaltungsbeamten (§ 18 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes).
(2) Die Beisitzer in den Musterungskammern werden von den Regierungspräsidenten benannt, für deren Bezirke die Kammern zuständig sind (§ 33 Abs. 3 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes).
Die ehrenamtlichen Beisitzer in den Musterungsausschüssen und Musterungskammern sowie die ehrenamtlichen Beisitzer in den Ausschüssen und Kammern für Kriegsdienstverweigerung werden von den Vertretungen der kreisfreien Städte und Kreise, für deren Gebiete die Ausschüsse und Kammern zuständig sind, gewählt (§ 18 Abs. 3, § 33 Abs. 6 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes, § 9 Abs. 3, § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes).
Die Seemannsämter wirken bei der Anlegung der Personennachweise nach § 15 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes mit.
Die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes wird den Erfassungsbehörden übertragen.
(1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3).
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.