VG · Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Ausführung des Wehrpflichtgesetzes und des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes (AV. WPflG/KDVG)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Auf Grund von § 15 Abs. 3 Satz 3, § 18 Abs. 2 und 3, § 33 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1983 (BGBl. I S. 529), geändert durch Gesetz vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 203), § 9 Abs. 3 und § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes (KDVG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 203) und § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645), wird verordnet:
§ 1

(1) Beisitzer in den Musterungsausschüssen sind die Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Städte und Kreise, für deren Gebiete die Ausschüsse zuständig sind, oder die Beauftragten dieser Hauptverwaltungsbeamten (§ 18 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes).

(2) Die Beisitzer in den Musterungskammern werden von den Regierungspräsidenten benannt, für deren Bezirke die Kammern zuständig sind (§ 33 Abs. 3 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes).

§ 2

Die ehrenamtlichen Beisitzer in den Musterungsausschüssen und Musterungskammern sowie die ehrenamtlichen Beisitzer in den Ausschüssen und Kammern für Kriegsdienstverweigerung werden von den Vertretungen der kreisfreien Städte und Kreise, für deren Gebiete die Ausschüsse und Kammern zuständig sind, gewählt (§ 18 Abs. 3, § 33 Abs. 6 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes, § 9 Abs. 3, § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes).

§ 3

Die Seemannsämter wirken bei der Anlegung der Personennachweise nach § 15 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes mit.

§ 4

Die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes wird den Erfassungsbehörden übertragen.

§ 5

(1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3).

Die Landesregierung

des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Fußnoten

Fn 1 GV. NW. S. 20. Fn 2 § 5 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Fn 3 GV. NW. ausgegeben am 20. Januar 1984.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.