Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten nach der Bundes-Tierärzteordnung

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über Zuständigkeiten nach der Bundes-Tierärzteordnung

LR Nordrhein-Westfalen : 7830 Verordnung über Zuständigkeiten nach der Bundes-Tierärzteordnung Vom 16. September 1975 (Fn 1) Auf Grund des § 13 Abs. 4 der Bundes-Tierärzteordnung vom 17. Mai 1965 (BGBl. I S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 1975 (BGBl. I S. 409), wird verordnet: § 1 (1) Die Approbation als Tierarzt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, Abs. 2 und 3 der Bundes-Tierärzteordnung sowie die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs nach § 9a Abs. 1 und § 11 Abs. 1 der Bundes-Tierärzteordnung erteilt der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten; er ist auch zuständige Behörde für die Entgegennahme des Verzichts auf die Approbation (§ 10 der Bundes-Tierärzteordnung). (2) Für die Zurücknahme der Approbation nach § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 und 3, den Widerruf der Approbation nach § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 der Bundes-Tierärzteordnung, für die Anordnung des Ruhens der Approbation sowie die Aufhebung dieser Anordnung nach § 8 Abs. 1 und 2 der Bundes-Tierärzteordnung und für die Zulassung nach § 8 Abs. 4 der Bundes-Tierärzteordnung ist der Regierungspräsident zuständig. Örtlich zuständig ist 1. der Regierungspräsident, in dessen Bezirk der Tierarzt oder Antragsteller seinen Wohnsitz hat, 2. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1 nicht gegeben ist, der Regierungspräsident, in dessen Bezirk der Tierarzt oder Antragsteller seinen Wohnsitz begründen will, oder 3. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1 oder Nummer 2 nicht gegeben ist, der Regierungspräsident, in dessen Bezirk der Tierarzt oder Antragsteller zuletzt seinen Wohnsitz gehabt hat. § 2 (Fn 2) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fn1 GV. NW. 1975 S. 549. Fn2 § 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.