Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Kultusministers

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Kultusministers

LR Nordrhein-Westfalen : 2031 Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Kultusministers Vom 28. Juli 1975 (Fn 1) Aufgrund des § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 28. Januar 1975 (GV. NW. S. 158) (Fn 2) wird verordnet: § 1 Zuständige Stellen für die Verpflichtung der Arbeitnehmer, die bei den meiner Aufsicht unterstehenden Stiftungen des öffentlichen Rechts beschäftigt sind, sind die obersten Organe der Stiftungen. § 2 Abweichend davon ist bei öffentlichen Schulen, deren Träger Stiftungen des öffentlichen Rechts sind, der Schulleiter zuständige Stelle für die Verpflichtung der Arbeitnehmer. § 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3). Für den Kultusminister Der Minister für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1975 S. 517. Fn2 SGV. NW. 2031. Fn3 GV. NW. ausgegeben am 12. August 1975.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.