Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Tierzuchtgesetz

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Auf Grund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1989 (GV. NW. S. 678), insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags, sowie auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), geändert durch Gesetz vom 17. Mai 1988 (BGBl. I S. 606), wird verordnet:
§ 1

(1) Zuständige Behörde für

1. die Durchführung der Leistungsprüfungen und die Feststellung des Zuchtwertes nach § 4 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2493),

2. die Sammlung und Auswertung der Ergebnisse nach § 5 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes,

3. die Erteilung der Erlaubnis für den Betrieb einer Besamungsstation nach § 9 Abs. 5, die Entgegennahme von Änderungsmitteilungen nach § 9 Abs. 6 und die Erteilung der Zustimmung zu Änderungen nach § 9 Abs. 7 des Tierzuchtgesetzes,

4. die Erteilung der Besamungserlaubnis nach § 10 Abs. 2 und die Veröffentlichung der festgestellten Zuchtwerte nach § 5 Abs. 2 erster Halbsatz des Tierzuchtgesetzes,

5. die Erteilung der Genehmigung zum Anbieten und Abgeben von eingeführtem Samen nach § 12 Abs. 1 und die Erteilung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 3 des Tierzuchtgesetzes,

6. die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Embryotransfereinrichtung nach § 14 Abs. 4 und die Entgegennahme der Mitteilungen nach § 14 Abs. 5 des Tierzuchtgesetzes,

7. die Bekanntmachungen nach § 18 des Tierzuchtgesetzes,

8. die Überwachung nach § 19 des Tierzuchtgesetzes

ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter, soweit in den §§ 2 und 3 keine andere Regelung getroffen ist.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 des Tierzuchtgesetzes wird auf den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten übertragen.

§ 2

Zuständige Behörde für

1. die Veröffentlichung der Ergebnisse der Stichprobentests nach § 5 Abs. 2 zweiter Halbsatz des Tierzuchtgesetzes,

2. die Anerkennung der Zuchtorganisationen nach § 7 Abs. 1 und 2, die Entgegennahme von Änderungsmitteilungen nach § 7 Abs. 5 und die Erteilung der Zustimmung nach § 7 Abs. 6 des Tierzuchtgesetzes,

3. die Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften des Gesetzes nach § 17 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes,

4. die Bekanntmachung der anerkannten Zuchtorganisationen nach § 18 des Tierzuchtgesetzes,

5. die Überwachung der anerkannten Zuchtorganisationen in züchterischer Hinsicht nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes,

6. die Aufgaben nach § 1 im Bereich des Landgestüts

ist der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft.

§ 3

Zuständige Behörde für die Überwachung der Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtungen in veterinärhygienischer Hinsicht nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes ist die Kreisordnungsbehörde.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4).

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister für Umwelt,

Raumordnung und Landwirtschaft

Fußnoten

Fn1 GV. NW. 1990 S. 555. Fn2 SGV. NW. 2005. Fn3 § 4 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Fn4 GV. NW. ausgegeben am 17. Oktober 1990.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.