Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Telegrafenwegegesetz
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Telegrafenwegegesetz
Vom 18. Dezember 1974
Auf Grund des § 13 Abs. 2 Satz 1 und des § 14 Telegrafenwegegesetz vom 18. Dezember 1899 (RGBl. S. 705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17),-BGBl. III 9021-1 - wird verordnet:
(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Telegrafenwegegesetzes sind die Regierungspräsidenten. (2) Untere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 7 des Telegrafenwegegesetzes sind die Kreise und kreisfreien Städte.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Ministerfür Wirtschaft, Mittelstand und Verkehrdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.