Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Saatgutverkehrsgesetz
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Eingangsformel
(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 Nrn. 13 und 14, § 11 Abs. 3 Nr. 1, § 12 Abs. 6 sowie § 22 Abs. 1 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633) ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.
(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 27 Satz 1 Nr. 1 und § 28 des Saatgutverkehrsgesetzes ist das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 60 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes wird - soweit nicht nach § 60 Abs. 4 Bundesbehörden zuständig sind - auf das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen übertragen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4).
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.