Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Marktstrukturgesetz
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Eingangsformel
(1) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 4 und des § 4 Abs. 1 und 2 sowie für die Durchführung der §§ 5 und 6 des Marktstrukturgesetzes vom 16. Mai 1969 (BGBl. I S. 423) ist das Landesamt für Ernährungswirtschaft Nordrhein-Westfalen.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 des Marktstrukturgesetzes wird dem Landesamt für Ernährungswirtschaft Nordrhein-Westfalen übertragen.
Hat eine Erzeugergemeinschaft oder eine Vereinigung von Erzeugergemeinschaften die Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins gewählt, so kann ihr durch das Landesamt für Ernährungswirtschaft Nordrhein-Westfalen gleichzeitig mit der Anerkennung die Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches verliehen werden. In diesen Fällen ist das Landesamt für Ernährungswirtschaft Nordrhein-Westfalen auch für die Genehmigung von Satzungsänderungen nach § 33 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 1 und Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches zuständig.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 4).
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.