Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Handelsklassengesetz

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Ersten Vereinfachungsgesetzes vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 189) (Fn 2), geändert durch Gesetz vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), nach Anhörung der Landtagsausschüsse für Innere Verwaltung und Ernährung, Land-, Forst- und Wasserwirtschaft, und des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) wird verordnet:
§ 1

Zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Handelsklassengesetzes vom 5. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1303) mit Ausnahme der Überwachung von Betrieben der Einzelhandelsstufe ist das Landesamt für Ernährungswirtschaft Nordrhein-Westfalen. Für die Überwachung der Betriebe der Einzelhandelsstufe sind die Kreisordnungsbehörden zuständig.

§ 2

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des Handelsklassengesetzes und nach den auf Grund des § 1 Abs. 3 Nr. 2 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird dem Landesamt für Ernährungswirtschaft Nordrhein-Westfalen im Rahmen seiner in § 1 genannten Zuständigkeit, im übrigen den Kreisordnungsbehörden übertragen soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind.

§ 3

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 5)

Die Landesregierung

des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten

Fn1 GV. NW. 1969 S. 759, geändert durch VO v. 12. 6. 1973 (GV. NW. S. 362). Fn2 SGV. NW. 2004. Fn3 § 2 geändert durch VO v. 12. 6. 1973 (GV. NW. S. 362); in Kraft getreten am 10. Juli 1973. Fn4 § 3 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Fn5 GV. NW. ausgegeben am 28. November 1969.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.