Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Handelsklassengesetz
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Eingangsformel
Zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Handelsklassengesetzes vom 5. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1303) mit Ausnahme der Überwachung von Betrieben der Einzelhandelsstufe ist das Landesamt für Ernährungswirtschaft Nordrhein-Westfalen. Für die Überwachung der Betriebe der Einzelhandelsstufe sind die Kreisordnungsbehörden zuständig.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des Handelsklassengesetzes und nach den auf Grund des § 1 Abs. 3 Nr. 2 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird dem Landesamt für Ernährungswirtschaft Nordrhein-Westfalen im Rahmen seiner in § 1 genannten Zuständigkeit, im übrigen den Kreisordnungsbehörden übertragen soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind.
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 5)
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fußnoten
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.