Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm

LR Nordrhein-Westfalen : 96 Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm Vom 19. November 1974(Fn 1) Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Ersten Vereinfachungsgesetzes vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 189)(Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 1971 (GV. NW. S. 146), wird nach Anhörung des Ausschusses für Wohnungs- und Städtebau des Landtags verordnet: § 1 Zuständige Behörde für die Entscheidung über Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 2, für Entschädigungsfestsetzungsverfahren nach § 8 und für Verfahren zur Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282) ist der Regierungspräsident. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft(Fn 3) Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister Fn1 GV. NW. 1974 S. 1491. Fn2 SGV. NW. 2004. Fn3 GV. NW. ausgegeben am 6. Dezember 1974

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.