Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung

Vom 19. Februar 1957

Auf Grund des Artikels 77 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen sowie des § 3 Abs. 1 Satz 3 und des § 11 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 6. August 1955 (BGBl. I S. 501) wird verordnet:

§ 1

Zuständige oberste Landesbehörde und staatliche Archivverwaltung im Sinne des Gesetzes ist der Kultusminister.

§ 2

Die Befugnis, das Antragsrecht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 11 Abs. 2 des Gesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln, wird auf den Kultusminister übertragen.

§ 3

Das Vorschlagsrecht des Landes gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes wird durch den Kultusminister ausgeübt.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.