Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

LR Nordrhein-Westfalen : 86 Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte Vom 31. Januar 1995 (Fn 1) Aufgrund des § 21 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 und 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) sowie des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV. NW. S. 428), insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags, wird verordnet: § 1 (1) Zuständige Stelle im Sinne des § 21 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zur Ausstellung einer Bescheinigung zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 21 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ist die untere Forstbehörde. (2) Zuständige Stelle im Sinne des § 21 Abs. 6 Satz 2, an die die Ermächtigung zur Landveräußerung und Landverpachtung zu richten ist, ist das Amt für Agrarordnung. Zuständige Stelle zur Erfassung der abgegebenen Flächen in gesonderten Nachweisen und zur regelmäßigen Veröffentlichung dieser Nachweise nach § 21 Abs. 6 Satz 4 ist die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten / Landesamt für Agrarordnung. § 2 (Fn 3) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4) Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Fn1 GV. NW. 1995 S. 69. Fn2 SGV. NW. 2005. Fn3 § 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift Fn4 GV. NW. ausgegeben am 10. Februar 1995

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.