Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Meldungen über Marktordnungswaren

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Meldungen über Marktordnungswaren

LR Nordrhein-Westfalen : 7842 Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen Vom 4. April 1978 (Fn 1) Auf Grund des § 15 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen vom 23. Juni 1976 (BGBl. I S. 1608) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80), geändert durch Gesetz vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189), wird verordnet: § 1 Als zuständige Stelle nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen wird das Landesamt für Ernährungswirtschaft bestimmt. § 2 Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des Gesetzes über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen wird auf das Landesamt für Ernährungswirtschaft übertragen. § 3 Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2). Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fn1 GV. NW. 1978 S. 166. Fn2 GV. NW. ausgegeben am 20. April 1978.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.