Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Forstschäden-Ausgleichsgesetz

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Forstschäden-Ausgleichsgesetz

LR Nordrhein-Westfalen : 790 Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Forstschäden-Ausgleichsgesetz Vom 12. Juni 1973 (Fn 1) Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Ersten Vereinfachungsgesetzes vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 189) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 1971 (GV. NW. S. 146), - insoweit nach Anhörung des Landtagsausschusses für Ernährung, Land-, Forst- und Wasserwirtschaft - sowie auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), wird verordnet: § 1 Zuständige Behörden sind für die Befreiung einzelner Forstbetriebe von Einschlagsbeschränkungen nach § 1 Abs. 5 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes vom 29. August 1969 (BGBl. I S. 1533) die höheren Forstbehörden. § 2 Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes wird für Waldbesitz, der von einem Beamten des höheren Forstdienstes oder von einem Angestellten mit der Befähigung für den höheren Forstdienst verwaltet wird oder für den ein Betriebsleitungsvertrag mit dem Forstamt abgeschlossen ist, den höheren Forstbehörden, im übrigen den unteren Forstbehörden übertragen. § 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3) Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fn1 GV. NW. 1973 S. 363. Fn2 SGV. NW. 2004. Fn3 GV. NW. ausgegeben am 9. Juli 1973.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.