Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Europäischen Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Europäischen Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

LR Nordrhein-Westfalen : 7834 Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Europäischen Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport Vom 5. November 1974 (Fn 1) Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Ersten Vereinfachungsgesetzes vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 189) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 1971 (GV. NW. S. 146), wird nach Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Land-, Forst- und Wasserwirtschaft des Landtags verordnet: § 1 Zuständige Behörde im Sinne des Übereinkommens über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport vom 13. Dezember 1968 (BGBl. II 1973 S. 722) ist die Kreisordnungsbehörde. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3). Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fn1 GV. NW. 1974 S. 1439. Fn2 SGV. NW. 2004. Fn3 GV. NW. ausgegeben am 26. November 1974.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.