Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Düngemittelgesetz und der Düngeverordnung
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Eingangsformel
Zuständige Behörde für die Überwachung nach § 8 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705, 2725), ist
1. das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd, soweit nichts anderes bestimmt ist,
2. der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter, soweit es sich um die Anwendung von Düngemitteln nach § 1 a des Düngemittelgesetzes handelt.
(1) Zuständige Behörde für Anordnungen, Festlegungen und Ausnahmen ist
1. nach § 2 Abs. 3 Satz 3 und 4 und § 3 Abs. 4 Satz 2 der Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118) die untere Wasserbehörde,
2. nach § 8 Abs. 1 und 2 der Düngeverordnung der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.
(2) Anordnungen, Festlegungen und Ausnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 dürfen nur im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragtem im Kreis ergehen.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird bei Zuwiderhandlungen nach
1. § 9 Abs. 1 und 2 des Düngemittelgesetzes auf das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd, soweit nichts anderes bestimmt ist,
2. § 7 der Düngeverordnung auf den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten
übertragen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4).
Düsseldorf, den 8. Oktober 1996
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Die Ministerin für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.