Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten im Amts- und Rechtshilfeverkehr in Verwaltungssachen mit Österreich

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über Zuständigkeiten im Amts- und Rechtshilfeverkehr in Verwaltungssachen mit Österreich

LR Nordrhein-Westfalen : 2010 Verordnung über Zuständigkeiten im Amts- und Rechtshilfeverkehr in Verwaltungssachen mit Österreich Vom 10. Juli 1990 (Fn 1) Aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 26. April 1990 (BGBl. II S. 357) wird verordnet: § 1 (1) Die Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 3 und Artikel 10 Abs. 1 Satz 3 des Vertrags vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BGBl. 1990 II S. 358) nimmt für das Land Nordrhein-Westfalen der Regierungspräsident Köln wahr. (2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags werden die kommunalen Vollstreckungsbehörden (Kassen der Gemeinden) bestimmt. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2). Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1990 S. 390. Fn2 GV. NW. ausgegeben am 20. Juli 1990.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.