Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten im Amts- und Rechtshilfeverkehr in Verwaltungssachen mit dem Ausland

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über Zuständigkeiten im Amts- und Rechtshilfeverkehr in Verwaltungssachen mit dem Ausland

LR Nordrhein-Westfalen : 2010 Verordnung über Zuständigkeiten im Amts- und Rechtshilfeverkehr in Verwaltungssachen mit dem Ausland Vom 13. November 1981 (Fn 1) Aufgrund des § 1, § 3 Satz 1 und des § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 20. Juli 1981 (BGBl. I S. 665) wird verordnet: § 1 (1) Die Aufgaben der zentralen Behörde im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Artikels 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. 1981 II S. 535, 550) nimmt für das Land Nordrhein-Westfalen der Regierungspräsident Köln wahr. (2) Die Zustellung von Schriftstücken durch einfache Übergabe (§ 3 Satz 1 des Gesetzes) obliegt den Gemeinden. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2). Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1981 S. 634. Fn2 GV. NW. ausgegeben am 30. November 1981.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.