Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten für die Durchführung der Ölsaatenstützungsverordnung

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über Zuständigkeiten für die Durchführung der Ölsaatenstützungsverordnung

Vom 1. September 1992

Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1989 (GV. NW. S. 678), wird nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags verordnet:

§ 1

Zuständige Stelle nach § 2 der Verordnung über die Stützungsregelung für die Erzeuger von Sojabohnen, Raps- und Rübsensamen und Sonnenblumenkernen (Ölsaatenstützungsverordnung) vom 18. März 1992 (BGBl. I S. 532) in der jeweils geltenden Fassung ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Stellvertreterdes Ministerpräsidenten Herbert Schnoor Der Ministerfür Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Klaus Matthiesen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.