Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten bei Schwangerschaftsberatung und -abbruch

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) ( Fn2) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV. NW. S. 428), insoweit nach Anhörung der Ausschüsse für Kinder, Jugend und Familie, für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge und für Frauenpolitik des Landtags, und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird verordnet:
§ 1

Staatliche Anerkennung von Beratungsstellen

Zuständige Behörde für die Anerkennung von Beratungsstellen nach Nummer 4 Abs. 1 der Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/4/5/92 - (BGBl. I S. 820) und nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung ist die Bezirksregierung.

§ 2

Untersagung der Indikationsfeststellung

Die Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe sind zuständige Stellen, einer Ärztin und einem Arzt nach § 218b Abs. 2 StGB zu untersagen, Feststellungen nach § 218a Abs. 2 und 3 Satz 1 StGB zu den Voraussetzungen eines Schwangerschaftsabbruchs zu treffen.

§ 3

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 3 Abs. 2 des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts wird den Kreisordnungsbehörden übertragen.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft ( Fn4).

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Fn1 GV. NW. 1994 S. 1008. Fn2 SGV. NW. 2005. Fn3 § 4 2. Halbsatz gegenstandslos. Fn4 GV. NW. ausgegeben am 8. Dezember 1994.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.