Verordnung über Zuständigkeiten bei Schwangerschaftsberatung und -abbruch
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Eingangsformel
Staatliche Anerkennung von Beratungsstellen
Zuständige Behörde für die Anerkennung von Beratungsstellen nach Nummer 4 Abs. 1 der Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/4/5/92 - (BGBl. I S. 820) und nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung ist die Bezirksregierung.
Untersagung der Indikationsfeststellung
Die Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe sind zuständige Stellen, einer Ärztin und einem Arzt nach § 218b Abs. 2 StGB zu untersagen, Feststellungen nach § 218a Abs. 2 und 3 Satz 1 StGB zu den Voraussetzungen eines Schwangerschaftsabbruchs zu treffen.
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 3 Abs. 2 des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts wird den Kreisordnungsbehörden übertragen.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft ( Fn4).
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Fn1 GV. NW. 1994 S. 1008. Fn2 SGV. NW. 2005. Fn3 § 4 2. Halbsatz gegenstandslos. Fn4 GV. NW. ausgegeben am 8. Dezember 1994.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.