Verordnung · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Weinrechts (Weinrechtszuständigkeits-Verordnung - WeinRZV-NW)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Weinrechts (Weinrechtszuständigkeits-Verordnung - WeinRZV-NW)

Vom 14. März 1985

Auf Grund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370), wird nach Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Land-, Forst- und Wasserwirtschaft des Landtags verordnet:

§ 1

Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden bzw. Stellen sachlich zuständig. (Anlage)

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.