Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Weinrechts (Weinrechtszuständigkeits-Verordnung - WeinRZV-NW)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Weinrechts (Weinrechtszuständigkeits-Verordnung - WeinRZV-NW)
Vom 14. März 1985
Auf Grund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370), wird nach Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Land-, Forst- und Wasserwirtschaft des Landtags verordnet:
Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden bzw. Stellen sachlich zuständig. (Anlage)
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.