Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Rennwett- und Lotteriewesens
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Eingangsformel
Zuständige Behörde im Sinne des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 8. April 1922 (RGBl. I S. 335), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441), ist
für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1,
für die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1,
für die Erteilung der Erlaubnisse nach § 2 Abs. 2 und
für die Erteilung der Genehmigung nach § 6 Satz 2
der Regierungspräsident.
Zuständige Behörde im Sinne der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz vom 16. Juni 1922 (ZBl. S. 351), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441), ist
1. für den Erlaß von Bestimmungen über die Auferlegung von Beschränkungen nach § 6 Abs. 1 Satz 3
der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft,
2. für die Prüfungsbefugnis nach § 2 Abs. 4 Satz 1,
für die Entscheidung im Streitfall nach § 2 Abs. 6 Satz 2,
für die Bestimmung der Art und Höhe der Sicherheit nach § 3 Abs. 4 Satz 1,
für die näheren Bestimmungen für den Betrieb der Wettannahmestellen nach § 5 Satz 3,
für die Erteilung der Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und
für die Anzeige der Erlaubniserteilung nach § 8 Abs. 1 Satz 2
der Regierungspräsident.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3).
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
Der Minister
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
Fußnoten
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.