Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Rennwett- und Lotteriewesens

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Auf Grund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 1986 (GV. NW. S. 656), wird nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags verordnet:
§ 1

Zuständige Behörde im Sinne des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 8. April 1922 (RGBl. I S. 335), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441), ist

für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1,

für die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1,

für die Erteilung der Erlaubnisse nach § 2 Abs. 2 und

für die Erteilung der Genehmigung nach § 6 Satz 2

der Regierungspräsident.

§ 2

Zuständige Behörde im Sinne der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz vom 16. Juni 1922 (ZBl. S. 351), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441), ist

1. für den Erlaß von Bestimmungen über die Auferlegung von Beschränkungen nach § 6 Abs. 1 Satz 3

der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft,

2. für die Prüfungsbefugnis nach § 2 Abs. 4 Satz 1,

für die Entscheidung im Streitfall nach § 2 Abs. 6 Satz 2,

für die Bestimmung der Art und Höhe der Sicherheit nach § 3 Abs. 4 Satz 1,

für die näheren Bestimmungen für den Betrieb der Wettannahmestellen nach § 5 Satz 3,

für die Erteilung der Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und

für die Anzeige der Erlaubniserteilung nach § 8 Abs. 1 Satz 2

der Regierungspräsident.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3).

Die Landesregierung

des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter

des Ministerpräsidenten

Der Minister

für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft

Fußnoten

Fn1 GV. NW. 1987 S. 161. Fn2 SGV. NW. 2005. Fn3 GV. NW. ausgegeben am 14. Mai 1987.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.